BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 18. September 2020

Teil II

407. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle

407. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Absatz eins und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 bDer Kunde hat in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Zahl „14“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Zahl „50“ durch das Wort „zehn“ ersetzt

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Veranstaltungen gemäß Absatz 3, mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 10, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 aBei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Absatz 5 bis 9 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 10, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aFür Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Absatz 2 bis 5a gelten nicht.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins a und Absatz 5 b,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2,, 4, 5, 9a und 10a sowie Paragraph 10 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020, treten mit 21. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 9, außer Kraft.“

Anschober