BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. September 2020

Teil römisch zwei

404. Verordnung:

Änderung der Konsularverordnung

404. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Konsularverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz 3, des Konsulargesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 3, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Absatz 2, wird angefügt:

„(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die geltenden Anlagen 1 und 2 werden durch die dem Anhang zu dieser Verordnung zu entnehmenden Anlagen ersetzt.

Schallenberg