Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 17. September 2020 |
Teil römisch zwei |
404. Verordnung: | Änderung der Konsularverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz 3, des Konsulargesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 3, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Novellierungsanordnung 3, Die geltenden Anlagen 1 und 2 werden durch die dem Anhang zu dieser Verordnung zu entnehmenden Anlagen ersetzt.
Schallenberg