40. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.In Paragraph eins, wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In §§ 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9“ ersetzt.In Paragraphen eins und 2 a Absatz eins, wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.4.2008 Seite 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In §§ 3 Abs. 3 und 10a Abs. 2 wird die Wendung „der Österreichischen Staatsdruckerei“ jeweils durch die Wendung „einem Dienstleister“ ersetzt.In Paragraphen 3, Absatz 3 und 10 a Absatz 2, wird die Wendung „der Österreichischen Staatsdruckerei“ jeweils durch die Wendung „einem Dienstleister“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 2a gilt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.Aufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.“Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54 a, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
(8)Absatz 8,Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß Paragraph 4, können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
(9)Absatz 9,Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.“Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 13 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Paragraphen eins, 2 a, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraphen 10 a, Absatz 2, 12, Absatz 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 14, wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anlagen A und D bis F lauten: (siehe Anlagen)
Artikel 2
Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird verordnet:Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „entsprechend“ durch die Wendung „nach Maßgabe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9“ ersetzt.In Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz eins, wird jeweils das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.04.2008 Seite 1“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 10, wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.“Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 10 und 11 sowie die Anlage E in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage E lautet: (siehe Anlage)
Nehammer