399. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, entfällt die Z 8Ziffer 8 und lautet die Z 7:Ziffer 7 :,
Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8Paragraph 8, Abs. 2Absatz 2, wird das Zitat „Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ durch das Zitat „Anlage 1, 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 24Ziffer 24, lautet:
Anzeige gemäß § 58cParagraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2019: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 39bParagraph 39 b, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 39e“; nach § 39aParagraph 39 a, werden folgende §§ 39bParagraphen 39 b bis 39d samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 58cParagraph 58 c, StbG
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz einsDie bei der Anzeigelegung gemäß § 58cParagraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41Paragraph 41, Abs. 2Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Behörde oder die gemäß § 41Paragraph 41, Abs. 2Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz einsDer Anzeige gemäß § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2Paragraph 2, Abs. 4Absatz 4, Z 4Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, StbG.
(2)Absatz 2Der Anzeige gemäß § 58cParagraph 58 c, Abs. 1aAbsatz eins a, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2Paragraph 2, Abs. 4Absatz 4, Z 4Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1aAbsatz eins a, StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58cParagraph 58 c, Abs. 1aAbsatz eins a, StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58cParagraph 58 c, Abs. 1Absatz eins, StbG erworben hat oder erwerben hätte können.
(3)Absatz 3Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins und 2 sowie Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
(4)Absatz 4Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56aParagraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.
§ 39d.Paragraph 39 d,
Anzeigen gemäß § 58cParagraph 58 c, StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41Paragraph 41, Abs. 2Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 40Paragraph 40, wird folgender Abs. 7Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 8Paragraphen 8, Abs. 1Absatz eins, Z 7Ziffer 7 und Abs. 2Absatz 2,, 18 Abs. 1Absatz eins, Z 24Ziffer 24,, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41Paragraph 41, wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlagen 8 und 8a entfallen und lautet die Anlage 7: (siehe Anlage)
Nehammer