399. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 entfällt die Z 8 und lautet die Z 7:In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Ziffer 8 und lautet die Ziffer 7 :
Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ durch das Zitat „Anlage 1, 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Zitat „Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ durch das Zitat „Anlage 1, 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 1 Z 24 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 24, lautet:
Anzeige gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2019: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;“Anzeige gemäß Paragraph 58 c, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 96/2019: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 39b samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 39e“; nach § 39a werden folgende §§ 39b bis 39d samt Überschrift eingefügt:Der bisherige Paragraph 39 b, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 39e“; nach Paragraph 39 a, werden folgende Paragraphen 39 b bis 39 d samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 58c StbG„Zu Paragraph 58 c, StbG
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz eins,Die bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die bei der Anzeigelegung gemäß Paragraph 58 c, StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.Die Behörde oder die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz eins,Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG.
(2)Absatz 2,Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,;
Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 StbG erworben hat oder erwerben hätte können.Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG erworben hat oder erwerben hätte können.
(3)Absatz 3,Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
(4)Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.
§ 39d.Paragraph 39 d,
Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.“ Anzeigen gemäß Paragraph 58 c, StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, 18, Absatz eins, Ziffer 24, 39 b, samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 41, wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlagen 8 und 8a entfallen und lautet die Anlage 7: (siehe Anlage)
Nehammer