395. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) – 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, wird verordnet:
Die 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten, BGBl. II Nr. 390/2020, wird wie folgt geändert:Die 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 2, wird dem Text des Paragraph 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit Ablauf des 13. Septembers 2020 außer Kraft.“
Faßmann