Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik hat gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.
Der Ausbildungsgang am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik auf das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik Anwendung (siehe Anlage A1.3).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3) mit Ausnahme des Teils „Praxis und andere Formen des Praxiserwerbes“.
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
|
A. |
Pflichtgegenstände, Verbindlichen Übungen |
Wochenstunden Semester |
Lehrver-pflichtungs-gruppe |
||||
|
1. |
2. |
3. |
4. |
Summe |
|||
|
A.1 |
Stammbereich 2 |
||||||
|
1. |
Persönlichkeit und Bildungskarriere |
6 |
|||||
|
1.1 |
Religion |
1 |
1 |
1 |
1 |
4 |
(römisch drei) |
|
1.2 |
Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour |
- |
1 |
1 |
- |
2 |
römisch zwei |
|
2. |
Sprachen und Kommunikation |
8 |
|||||
|
2.1 |
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache |
2 |
2 |
2 |
2 |
8 |
römisch eins |
|
3. |
Entrepreneurship – Wirtschaft und Management |
62 |
|||||
|
3.1 |
Betriebswirtschaft |
4 |
4 |
3 |
4 |
15 |
römisch eins |
|
3.2 |
Unternehmensrechnung3 |
4 |
5 |
4 |
5 |
18 |
römisch eins |
|
3.3 |
Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies |
1 |
2 |
5 |
1 |
9 |
römisch eins |
|
3.4 |
Wirtschaftsinformatik |
2 |
2 |
- |
2 |
6 |
römisch eins |
|
3.5 |
Officemanagement und angewandte Informatik |
3 |
3 |
- |
- |
6 |
römisch zwei |
|
3.6 |
Recht |
- |
- |
2 |
2 |
4 |
römisch drei |
|
3.7 |
Volkswirtschaft |
- |
- |
2 |
2 |
4 |
römisch drei |
|
4. |
Mathematik und Naturwissenschaften |
29 |
|||||
|
4.1 |
Mathematik und angewandte Mathematik |
2 |
- |
- |
- |
2 |
römisch eins |
|
4.2 |
Technologie, Ökologie und Warenlehre |
2 |
- |
- |
- |
2 |
römisch drei |
|
Wochenstundenzahl Stammbereich |
21 |
20 |
20 |
19 |
80 |
||
|
A.2 |
Erweiterungsbereich – Kommunikation und Medieninformatik 4 |
16 |
|||||
|
2.1 |
Medieninformatik |
2 |
2 |
4 |
römisch eins |
||
|
2.2 |
Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
- |
3 |
2 |
3 |
8 |
römisch eins |
|
2.3 |
Seminar ERP |
2 |
2 |
4 |
römisch eins |
||
|
2.4 |
Seminar(e)5 |
0-4 |
I/III6 |
||||
|
A.3 |
Verbindliche Übungen 5 |
- |
- |
- |
- |
I-III |
|
|
Gesamtwochenstundenzahl (max. 25 pro Sem.) |
23 |
25 |
24 |
24 |
96 |
||
|
B. |
Freigegenstände 4 |
||||||
|
C. |
Unverbindliche Übungen 4 |
||||||
|
D. |
Förderunterricht |
||||||
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1.3).
Die Stundentafel ist im Bereich der Pflichtgegenstände in vier Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Für jeden der vier Cluster ist ein Gesamtausmaß der Semesterwochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind:
Die Semesterwochenstundenzahl von 30 pro Semester (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) darf nicht überschritten werden und die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung darf höchstens 108 (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) betragen.
Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Die Anzahl der Wochenstunden, die in Form der Sozialphase geführt wird, hat mindestens 50 % der Gesamtwochenstunden pro Semester und Ausbildungsgang zu betragen. Eine diesbezügliche Aufteilung in Sozialphase und Individualphase ist der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2) mit Ausnahme jener, das Pflichtpraktikum betreffenden Teile.
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).
1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des V. Abschnittes schulautonom geändert werden.
2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.
3 Mit Computerunterstützung.
4 Schulautonome Festlegung gemäß den Bestimmungen des V. Abschnittes.
5 In Amtsschriften ist das schulautonom festgelegte Seminar bzw. sind die schulautonom festgelegten Seminare anzuführen.
6 Schulautonome Seminare mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und Fremdsprachenseminare sind in Lehrverpflichtungsgruppe I, die übrigen Seminare in Lehrverpflichtungsgruppe III einzustufen.