Anlage A6.1

Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business

römisch eins. Allgemeines Bildungsziel

Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business hat gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.

Der Ausbildungsgang am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie - Digital Business auf das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business Anwendung (siehe Anlage A1.1).

römisch II. Allgemeine didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A1.1) mit Ausnahme des Teils „Praxis und andere Formen des Praxiserwerbes“.

römisch III. Unterrichtsprinzipien

Wie im Lehrplan der Handelsakademie - Digital Business (Anlage A1.1).

römisch IV. Stundentafel1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A.

Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen

Wochenstunden

Semester

Lehrver-pflichtungs-gruppe

1.

2.

3.

4.

Summe

A.1

Stammbereich 2

           

1.

Religion

       

4

 

1.1

Religion

1

1

1

1

4

(römisch III)

2.

Sprachen und Kommunikation

       

8

 

2.1

Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

2

2

2

2

8

I

3.

Entrepreneurship – Wirtschaft und Management

       

32

 

3.1

Betriebswirtschaft

3

3

2

2

10

I

3.2

Unternehmensrechnung3

3

3

2

2

10

I

3.3

Entrepreneurship und Management

-

-

2

2

4

I

3.4

Betriebliche Kommunikation und Präsentation

-

2

-

-

2

I

3.5

Wirtschaftsrecht und E-Business

-

-

2

1

3

II

3.6

Volkswirtschaft

-

-

2

1

3

III

4.

Mathematik

       

4

 

4.1

Angewandte Mathematik

2

2

-

-

4

I

Wochenstundenzahl Stammbereich

11

13

13

11

48

 

A.2

Erweiterungsbereich Digital Business

       

48

 

2.1

Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme

3

3

-

-

6

I

2.2

Officemanagement und Angewandte Informatik

3

-

-

-

3

II

2.3

Betriebssysteme und Netzwerkmanagement

2

2

2

-

6

I

2.4

Internet, Multimedia und Contentmanagement

3

2

2

2

9

I

2.5

E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies

2

2

2

2

8

I

2.6

Angewandte Programmierung

4

3

-

-

7

I

2.7

Softwareentwicklung und Projektmanagement

-

2

3

4

9

I

Gesamtwochenstundenzahl

28

27

22

19

96

 

B.

Freigegenstände

           

C.

Unverbindliche Übungen

           

D.

Förderunterricht

           

römisch fünf. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie- Digital Business (Anlage A1.1).

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Die Stundentafel ist im Bereich der Pflichtgegenstände in vier Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Stammbereich, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“, Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung folgender Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Eine Verschiebung von Pflichtgegenständen in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen sind, ist zulässig. Wird das Semesterwochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände um höchstens zwei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
  2. Ziffer 2
    Neue Pflichtgegenstände dürfen nicht geschaffen werden.
  3. Ziffer 3
    Wird das Ausmaß von Pflichtgegenständen um mehr als eine Semesterwochenstunde verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und Unverbindliche Übungen sowie ein zusätzlicher Förderunterricht festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen.

Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 30 pro Semester darf nicht überschritten werden und die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung darf höchstens 108 (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) betragen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Die Anzahl der Wochenstunden, die in Form der Sozialphase geführt wird, hat mindestens 50 % der Gesamtwochenstunden pro Semester und Ausbildungsgang zu betragen. Eine diesbezügliche Aufteilung in Sozialphase und Individualphase ist der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL)

Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge.

römisch VI. Lehrpläne für den Religionsunterricht

(Bekanntmachungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,)

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2020, in der geltenden Fassung.
  2. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Ziffer 3
    Altkatholischer Religionsunterricht
    Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011, in der geltenden Fassung.
  5. Ziffer 5
    Israelitischer Religionsunterricht
    Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Neuapostolischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2016, in der geltenden Fassung.
  7. Ziffer 7
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988, in der geltenden Fassung.
  8. Ziffer 8
    Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004, in der geltenden Fassung.
  9. Ziffer 9
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2016, in der geltenden Fassung.
  10. Ziffer 10
    Buddhistischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008, in der geltenden Fassung.
  11. Ziffer 11
    Freikirchlicher Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014, in der geltenden Fassung.
  12. Ziffer 12
    Alevitischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2014, in der geltenden Fassung.

römisch VII. Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenstände

A. Pflichtgegenstände

A.1 Stammbereich

1. RELIGION

1.1 Religion

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2. SPRACHEN UND KOMMUNIKATION

2.1 Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

3. ENTREPRENEURSHIP – WIRTSCHAFT UND MANAGEMENT

3.1 Betriebswirtschaft

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1) mit Ausnahme jener, das Pflichtpraktikum betreffenden Teile.

3.2 Unternehmensrechnung

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

3.3 Entrepreneurship und Management

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

3.4 Betriebliche Kommunikation und Präsentation

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

3.5 Wirtschaftsrecht und E-Business

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

3.6 Volkswirtschaft

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

4. MATHEMATIK

4.1 Angewandte Mathematik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

A.2 Erweiterungsbereich Digital Business

2.1 Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.2 Officemanagement und Angewandte Informatik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.3 Betriebssysteme und Netzwerkmanagement

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.4 Internet, Multimedia und Contentmanagement

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.5 E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.6 Angewandte Programmierung

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

2.7 Softwareentwicklung und Projektmanagement

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

B. Freigegenstände

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

C. Unverbindliche Übungen

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

D. Förderunterricht

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie - Digital Business (siehe Anlage A5.1).

1  Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des V. Abschnittes schulautonom geändert werden.

2  Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.

3  Mit Computerunterstützung.