BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. September 2020

Teil II

393. Verordnung:

Änderung der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

393. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 74,
  2. Ziffer 2
    des Artikels römisch II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheitenschulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch eins Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Handelsakademie (Anlage A1)
    1. Litera a
      Handelsakademie - Digital Business (Anlage A1.1)
    2. Litera b
      Handelsakademie - European and International Business (Anlage A1.2)
    3. Litera c
      Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1.3)
    4. Litera d
      Handelsakademie - Industrial Business (Anlage A1.4)
    5. Litera e
      Handelsakademie - Wirtschaft und Recht (Anlage A1.5)
  2. Ziffer 2
    Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A2)
                                Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A2.1)
  3. Ziffer 3
    Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A3)
  4. Ziffer 4
    Aufbaulehrgang der Handelsakademie (Anlage A4)
                                Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A4.1)
  5. Ziffer 5
    Kolleg der Handelsakademie (Anlage A5)
    1. Litera a
      Kolleg der Handelsakademie - Digital Business (Anlage A5.1)
    2. Litera b
      Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A5.2)
  6. Ziffer 6
    Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A6)
    1. Litera a
      Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business (Anlage A6.1)
    2. Litera b
      Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A6.2)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 4, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Paragraph eins,, die Anlagenbezeichnung der Anlage A3 (in der Fassung der Ziffer 3,), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der der Anlage A4 (in der Fassung der Ziffer 4,), der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt der Anlage A4, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A5 (in der Fassung der Ziffer 10,), der römisch eins. Abschnitt der Anlage A5, die Anlagenbezeichnung der Anlage A2 (in der Fassung der Ziffer 13,), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A1.1 (in der Fassung der Ziffer 14,), der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt der Anlage A1.1, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A6 (in der Fassung der Ziffer 19,) sowie der römisch eins. und römisch VII. Abschnitt der Anlage A6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.2 (in der Fassung der Ziffer 29,), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.3 (in der Fassung der Ziffer 30,), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.4 (in der Fassung der Ziffer 31,) und die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.5 (in der Fassung der Ziffer 32,) treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
    3. Ziffer 3
      die Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der 3. Semester mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage A2 (Lehrplan der Zweisprachigen Handelsakademie) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A3“.

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A4“.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift der Anlage A4 (neu) (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) lautet:

„Lehrplan des Aufbaulehrganges der Handelsakademie“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A4 (neu) wird im römisch eins. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Aufbaulehrgang an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrgang der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A4 (neu) wird im römisch IV. Abschnitt (Stundentafel) im die Stundentafel der Deutschförderklasse betreffenden Unterabschnitt in den Fußnoten 1, 3 und 4 die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A4 (neu) wird im römisch fünf. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im die Allgemeinen Bestimmungen betreffenden Unterabschnitt die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A4 (neu) wird im römisch fünf. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im die Schulautonomen Abweichungen von der Stundentafel betreffenden Unterabschnitt in Ziffer 12, die Wendung „Aufbaulehrganges an Handelsakademien“ durch die Wendung „Aufbaulehrganges der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Anlage A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A5“.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift der Anlage A5 (neu) (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) lautet:

„Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A5 (neu) wird im römisch eins. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Kolleg an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Kolleg der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A2“.

Novellierungsanordnung 14, Die Anlage A1DB (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.1“.

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift der Anlage A1.1 (neu) (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business) lautet:

„Lehrplan der Handelsakademie - Digital Business“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage A1.1 (neu) wird im römisch eins. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ jeweils durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage A1.1 (neu) wird im römisch IV. Abschnitt (Stundentafel) im die Stundentafel der Deutschförderklasse betreffenden Unterabschnitt in den Fußnoten 1, 3 und 4 die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ jeweils durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage A1.1 (neu) wird im römisch fünf. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) die Wendung „Handelsakademie Digital Business“ durch die Wendung „Handelsakademie - Digital Business“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Anlage A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A6“.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift der Anlage A6 (neu) (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) lautet:

„Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch eins. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) die Wendung „Kolleg an Handelsakademien“ jeweils durch die Wendung „Kolleg der Handelsakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenstände), Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), Unterabschnitt A1.1 (Stammbereich) im den Cluster Persönlichkeit und Bildungskarriere betreffenden Abschnitt 1 in den Punkten 1.1 (Religion) und 1.2 (Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Sprachen und Kommunikation betreffenden Abschnitt 2 in den Punkten 2.1 (Englisch einschließlich Wirtschaftssprache) und 2.2 (Lebende Fremdsprache) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Entrepreneurship - Wirtschaft und Management betreffenden Abschnitt 3 in den Punkten 3.1 (Betriebswirtschaft), 3.2 (Unternehmensrechnung), 3.4 (Wirtschaftsinformatik), 3.5 (Officemanagement und angewandte Informatik), 3.6 (Recht) und 3.7 (Volkswirtschaft) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.1 in dem den Cluster Mathematik und Naturwissenschaften betreffenden Abschnitt 4 in den Punkten 4.1 (Mathematik und angewandte Mathematik) und 4.2 (Technologie, Ökologie und Warenlehre) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.2 (Schulautonomer Erweiterungsbereich) in dem den Ausbildungsschwerpunkt betreffenden Abschnitt A.2.1 in den Punkten 2.1.1 (Informations- und Kommunikationstechnologie – E-Business), 2.1.2 (Management, Controlling und Accounting), 2.1.3 (Finanz- und Risikomanagement), 2.1.4 (Controlling, Wirtschaftspraxis und Steuern), 2.1.5 (Entrepreneurship und Management), 2.1.6 (Internationale Wirtschaft), 2.1.7 (Kommunikationsmanagement und Marketing), 2.1.8 (Logistikmanagement), 2.1.9 (Qualitätsmanagement und integrierte Managementsysteme), 2.1.10 (Ökologisch orientierte Unternehmensführung) und 2.1.11 (Management für (schulautonomes Geschäftsfeld) die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ jeweils durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt, Unterabschnitt A, Unterabschnitt A.2, in dem die Seminare betreffenden Unterabschnitt 2.2 die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage A6 (neu) wird im römisch VII. Abschnitt im Unterabschnitt A.3 (Verbindliche Übungen), Unterabschnitt B (Freigegenstände), Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) und Unterabschnitt D (Förderunterricht) jeweils die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg an Handelsakademien (siehe Anlage A4)“ durch die Wendung „Wie im Lehrplan Kolleg der Handelsakademie (siehe Anlage A5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Die Anlage A1EIB (Lehrplan der Handelsakademie - European and International Business) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2020, erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.2“.

Novellierungsanordnung 30, Die Anlage A1KM (Lehrplan der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2020, erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.3“.

Novellierungsanordnung 31, Die Anlage A1IB (Lehrplan der Handelsakademie - Industrial Business) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2020, erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.4“.

Novellierungsanordnung 32, Die Anlage A1WR (Lehrplan der Handelsakademie - Wirtschaft und Recht) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2020, erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage A1.5“.

Novellierungsanordnung 33, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A2.1 (Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik) wird nach der Anlage A2 (neu) (Handelsakademie für Berufstätige), die Anlage A4.1 (Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige) wird nach der Anlage A4 (neu) (Aufbaulehrgang der Handelsakademie), die Anlagen A5.1 (Kolleg der Handelsakademie - Digital Business) und A5.2 (Kolleg der Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik) werden jeweils nach der Anlage A5 (neu) (Kolleg der Handelsakademie) und die Anlagen A6.1 (Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Digital Business) und A6.2 (Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige - Kommunikation und Medieninformatik) werden jeweils nach der Anlage A6 (neu) (Kolleg der Handelsakademie) eingefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 unter Abschnitt römisch VI. enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Faßmann