BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. September 2020

Teil römisch zwei

392. Verordnung:

Änderung der Horizontale GAP-Verordnung

392. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Horizontale GAP-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 28, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Absatz 3, der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß Paragraph 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22 a, wird folgender Paragraph 22 b, samt Überschrift eingefügt:

„Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse

Paragraph 22 b,

Der Sammelantrag kann gemäß Artikel 15, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.
  2. Ziffer 2
    Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.
  3. Ziffer 3
    Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.
  4. Ziffer 4
    Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 30, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 22 b und Ziffer 6, der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Ziffer 6, der Anlage 2 lautet:

  1. Ziffer 6
    GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.“

Köstinger