Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 7. September 2020 |
Teil römisch zwei |
391. Verordnung: | Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV |
Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2017,, außer Kraft.
Edtstadler