389. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) geändert wird
Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 36, 37, 44, 50, 57a und 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2017 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 28, 29, 31, 36, 37, 44, 50, 57 a und 57 b des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a Abs. 1 lautet:Paragraph eins a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.“Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1a Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph eins a, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 20 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß § 57b LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind.“„Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 20, der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß Paragraph 57 b, LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1a Abs. 8 lautet:Paragraph eins a, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 22 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.“Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Artikel 22, der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 24a lauten die Abs. 1 bis 3:Im Paragraph 24 a, lauten die Absatz eins bis 3 :
„(1)Absatz eins,Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2)Absatz 2,Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:Klassenberechtigungen im Sinne von Absatz eins, sind:
Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der EASA-Grundverordnung (UL/T) undKlassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der EASA-Grundverordnung (UL/T) und
Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der EASA-Grundverordnung (UL/M).Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der EASA-Grundverordnung (UL/M).
(3)Absatz 3,Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird. “Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Absatz 2, Ziffer eins,) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird. “
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 74 entfällt die Wortfolge „und Segelfliegern“.Im Paragraph 74, entfällt die Wortfolge „und Segelfliegern“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 75 wird nach dem Wort „Sichtnachtsprungberechtigung“ die Wortfolge „im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule“ eingefügt.Im Paragraph 75, wird nach dem Wort „Sichtnachtsprungberechtigung“ die Wortfolge „im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 76 erster Satz Z 3 wird nach dem Wort „Tandemfallschirmabsprüngen“ die Wortfolge „im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule“ eingefügt.Im Paragraph 76, erster Satz Ziffer 3, wird nach dem Wort „Tandemfallschirmabsprüngen“ die Wortfolge „im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 77 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „Packberechtigung gemäß § 74“ die Wortfolge „, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist,“.Im Paragraph 77, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „Packberechtigung gemäß Paragraph 74, die Wortfolge „, die auch bei einem Ruhen der Grundberechtigung möglich ist,“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 77 wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 77, wird nach dem Absatz 3, der folgende Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 78 Abs. 5 hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 2 während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.“Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz 2, während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 77 Abs. 4 lautet:Paragraph 77, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Werden in den Abs. 2, 3 und 3a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.“Werden in den Absatz 2, 3 und 3 a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 78 Abs. 5 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.“Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 78 lautet der Abs. 6:Im Paragraph 78, lautet der Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.“Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Absatz 4, gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 141 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 141, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 1a Abs. 1, Abs. 7 und 8, § 24a Abs. 1 bis Abs. 3, § 74, § 75, § 76, § 77 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft“Paragraph eins a, Absatz eins,, Absatz 7 und 8, Paragraph 24 a, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, sowie Paragraph 78, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2020, treten mit 15. September 2020 in Kraft“
Gewessler