384. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 18, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, ansonsten mit dem Wert „offen“;
unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß Paragraph 24, des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020;unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 203/2020;
unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997;
unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
unter ortsungebundenem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;
unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung;
unter IT-gestütztem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Rahmen des Präsenzunterrichts oder des ortsungebundenen Unterrichts unter Einsatz von Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten (digitale Endgeräte) als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation;
unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.
Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsAn jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe römisch II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
(2)Absatz 2Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in folgenden Angelegenheiten:
Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,
Dokumentation und Nachverfolgung,
Vorbereitung der Infrastruktur,
Beschaffung von Hygienemitteln,
Personaleinsatz an der Schule und
Organisation des Unterrichts.
(3)Absatz 3Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten. Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.
Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von § 9 und § 10 SchUG sowie § 11 und § 12 SchUG-BKV haben die Klassen- und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen des Stundenplans angeordnet werden. Abweichend von Paragraph 9 und Paragraph 10, SchUG sowie Paragraph 11 und Paragraph 12, SchUG-BKV haben die Klassen- und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen des Stundenplans angeordnet werden.
Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“
§ 6.Paragraph 6,
Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 3 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im Sinne des § 38 nicht zulässig sind. Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Paragraph 38, nicht zulässig sind.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.Absatz eins und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.
Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFür Schülerinnen und Schüler,
die einer Risikogruppe gemäß § 3 Z 4 angehören,die einer Risikogruppe gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, angehören,
die mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im selben Haushalt leben,
die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht oder
für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen
hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.
(2)Absatz 2Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, einen besonderen schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.
(3)Absatz 3Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule, der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.
(4)Absatz 4Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung des Förderunterrichts in ortsungebundener Form heranzuziehen.
Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsWird bei einer Schülerin bzw. einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle des Verdachtes bei einer Schülerin oder einem Schüler oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an COVID-19 umgehend hiervon zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler selbst, sofern diese oder dieser volljährig ist.
(3)Absatz 3Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(4)Absatz 4Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.
(5)Absatz 5Vom Vorliegen eines Verdachtsfalls ist jedenfalls bei einer Körpertemperatur von 37,5°C oder mehr oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns auszugehen.
Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäneentscheidung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 3 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne des § 45 Abs. 2 SchUG bzw. des § 9 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, SchUG bzw. des Paragraph 9, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
Elektronische Konferenzen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsZu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG und Paragraph 58, Absatz 6, SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3)Absatz 3Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Elektronische Kommunikation
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 SchUG bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden von Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, SchUG bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden von Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2)Absatz 2Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
(3)Absatz 3Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, § 45 Abs. 1 und Abs. 4 SchUG oder § 45 SchUG-BKV vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985, Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 4, SchUG oder Paragraph 45, SchUG-BKV vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
(3)Absatz 3Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1, § 17, § 22 und § 33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.Als Daten und Informationen gemäß Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22 und Paragraph 33, kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins, ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
Durchführung des Unterrichts
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2)Absatz 2Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 59 Absatz 2,, 60 Absatz 2,, 62 Absatz 3,, 63 Absatz 4,, 63b Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 73 Absatz 2,, 74 Absatz 2,, 76 Absatz 2,, 77 Absatz 2,, 78 Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 16.Paragraph 16,
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war undkann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.darf abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 17.Paragraph 17,
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995 nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Absatz eins, ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsAlle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.
(2)Absatz 2Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Durchführung des Unterrichts
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2)Absatz 2Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien möglich.
(3)Absatz 3Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.
(4)Absatz 4Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 59 Absatz 2,, 60 Absatz 2,, 62 Absatz 3,, 63 Absatz 4,, 63b Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 73 Absatz 2,, 74 Absatz 2,, 76 Absatz 2,, 77 Absatz 2,, 78 Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 21.Paragraph 21,
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war undkann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.darf abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Orange“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 22.Paragraph 22,
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsAlle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.
(2)Absatz 2Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 24.Paragraph 24,
Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Abweichend von Paragraphen 13,, 13a, 63a und 64 SchUG sowie Paragraph 15, SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Beginn des Schultages, Pausen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsBei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.
(2)Absatz 2Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach Paragraphen 4,, 9 Absatz eins und 10 Absatz 7, des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsUnterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der Paragraph 65,, Paragraph 65 a, SchUG und Paragraph 59, SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2)Absatz 2Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nicht statt.
Durchführung des Unterrichts
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDer Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2)Absatz 2Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
(3)Absatz 3Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
(4)Absatz 4Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 59 Absatz 2,, 60 Absatz 2,, 62 Absatz 3,, 63 Absatz 4,, 63b Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 73 Absatz 2,, 74 Absatz 2,, 76 Absatz 2,, 77 Absatz 2,, 78 Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsIn Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2)Absatz 2Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3)Absatz 3Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4)Absatz 4Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 29.Paragraph 29,
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 30.Paragraph 30,
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten. Abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsJede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.Abweichend von Paragraph 6, SchOG und Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 32.Paragraph 32,
Abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist. Abweichend von Paragraph 8 a, SchOG, vom 4. Abschnitt und Paragraph 63 a, oder Paragraph 64, SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von Paragraph 8 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist.
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 33.Paragraph 33,
Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „rot“.
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsJede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht Paragraph 31, anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.Absatz eins, gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35.Paragraph 35,
Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36.Paragraph 36,
Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Abweichend von Paragraphen 13,, 13a, 63a und 64 SchUG sowie Paragraph 15, SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 37.Paragraph 37,
Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind. Abweichend von Paragraph 6, SchOG und Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsWenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Paragraph 5, kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Absatz eins, teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 27, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsIn Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2)Absatz 2Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3)Absatz 3Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4)Absatz 4Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 40.Paragraph 40,
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 41.Paragraph 41,
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten. Abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter
§ 42.Paragraph 42,
Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertreterinnen oder Schülervertretern bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecherin oder Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern wahrgenommen. Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertreterinnen oder Schülervertretern bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecherin oder Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern wahrgenommen.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 44.Paragraph 44,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,, tritt abweichend von Paragraph 35, der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§ 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;Paragraph 17, letzter Satz, Paragraph 20, letzter Satz, Paragraph 24,, Paragraph 25, letzter Satz, Paragraph 30, sowie Paragraph 31, letzter Satz mit Ablauf des 30. September 2020;
§ 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;Paragraph 13, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, mit Ablauf des 31. Oktober 2020;
§ 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;Paragraph 23, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 29, Ziffer 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;
§ 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 34, mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,.
(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2020,, tritt abweichend von Paragraph 17, der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:
§§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;Paragraphen 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;
im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,.
Faßmann