383. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 12, 21 und 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12, 21 und 57 b des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , und“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , und“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.“für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, LFG) betrieben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „79“ die Wortfolge „ , soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „79“ die Wortfolge „ , soweit nicht Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden ist“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.“Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß Paragraph 57, ist, die gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, lautet:
Motorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Z 1 lit. d entfällt.Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Z 1 lit. e wird der Beistrich am Ende der Litera durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Wortfolge wird angefügt:In Paragraph 4, Ziffer eins, Litera e, wird der Beistrich am Ende der Litera durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Wortfolge wird angefügt:
„bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Z 1 lit. f wird die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer eins, Litera f, wird die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch die Wortfolge „Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Z 2 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar“ ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar“ durch die Wortfolge „Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Z 2 lit. a entfällt die Wortfolge „einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler“.In Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, entfällt die Wortfolge „einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:In Paragraph 4, wird der Punkt nach der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139,Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Hubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139,Hubschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Artikel 2, Absatz 8, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Motorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Motorsegler gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
Segelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,Segelflugzeuge gemäß Anhang römisch eins Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139,Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der Verordnung (EU) 2018/1139,
Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139.“Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang römisch eins Litera h, der Verordnung (EU) 2018/1139.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Z 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g“ eingefügt.In Paragraph 12, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis d und Litera f und g“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ die Wortfolge „gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift zu § 15 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 15 und in Paragraph 15, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu § 16 wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ angefügt.In der Überschrift zu Paragraph 16, wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. g“ angefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen) sinngemäß“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der Überschrift zu § 19 wird die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ angefügt.Der Überschrift zu Paragraph 19, wird die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f“ angefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu § 20 und in § 20 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 20 und in Paragraph 20, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. g“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der §§ 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig, wenn dies aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Kennzeichnung im Sinne der Paragraphen 15 bis 18 umgesetzt wurde sowie die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Mindesthöhe der Schriftzeichen an Rumpf und Leitwerk von 15 cm und an den Tragflächen von 25 cm darf keinesfalls unterschritten werden.
(3)Absatz 3,Eine Unterschreitung der in Abs. 2 festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.Eine Unterschreitung der in Absatz 2, festgelegten Mindesthöhe der Schriftzeichen ist zulässig, wenn dies von der zuständigen Behörde auf Antrag des Luftfahrzeughalters bewilligt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Abs. 1) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Abs. 3) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.Die Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Abweichungen aufgrund der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters (Absatz eins,) bzw. die Unterschreitung aufgrund der Bauart und Flächenabmessungen (Absatz 3,) des Luftfahrzeuges erforderlich sind. Die Ausnahmebewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, wobei insbesondere räumliche Verwendungsbeschränkungen des Luftfahrzeuges vorgeschrieben werden können.
(5)Absatz 5,Die Ausnahmebewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu § 24 und in § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 24 und in Paragraph 24, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der Überschrift zu § 25 wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g“ angefügt.Der Überschrift zu Paragraph 25, wird nach dem Wort „Luft“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. g“ angefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Luftschiffen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Luftschiffen) sinngemäß“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 25 Abs. 2 wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen)“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird nach dem Wort „Freiballonen“ die Wortfolge „und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, (Ballonen)“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift zu § 26 wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch das Wort „Ausnahmen“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 26, wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch das Wort „Ausnahmen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1,“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 5, wird der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1,“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, oder der JAR-21 bzw. Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 6, wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 18.11.2003 Seite 1, oder der JAR-21 bzw. Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, oder des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 30 Abs. 8 wird der Ausdruck „gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 8, wird der Ausdruck „gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „"Art". 2 Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 40 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 47 Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Wortfolge „, nicht eigenstartfähige Motorsegler“ eingefügt.In Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird nach dem Wort „Luftfahrzeuge“ die Wortfolge „, nicht eigenstartfähige Motorsegler“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:
kann für Ultraleichtluftfahrzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler sowie Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden oder“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/139“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 5, wird das Wort „Ultraleichtluftfahrzeugen“ durch die Wortfolge „nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Litera e und f der Verordnung (EU) 2018/139“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 47 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 7, wird jeweils der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 47 Abs. 8 lautet:Paragraph 47, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Abs. 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.“Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und für welche gemäß den Absatz 2 bis 4 ein Luftfahrzeugwartschein erforderlich ist, dürfen auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Musterberechtigung durchgeführt werden, wenn die Erlangung oder Verlängerung der entsprechenden Musterberechtigung gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist und dies auf Antrag des Luftfahrzeugwartes von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Genehmigung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung festlegen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 47 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 47, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Abweichend von den Abs. 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 13 erfüllt werden.Abweichend von den Absatz 2 bis 4 dürfen an Stelle eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes 1. Klasse Instandhaltungsarbeiten auch von Inhabern gültiger Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014,, Lizenzkategorie B, durchgeführt werden, sofern diese eine dazugehörige, der Luftfahrzeugart entsprechende vollständige Gruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung eingetragen haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz 13, erfüllt werden.
(13)Absatz 13,Inhaber der in Abs. 12 genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wennInhaber der in Absatz 12, genannten Lizenzen dürfen die Tätigkeiten von Luftfahrzeugwarten oder Luftfahrzeugwarten 1. Klasse nur ausüben, wenn
die durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,die durchzuführenden und freizuschreibenden Arbeiten in den gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, definierten Berechtigungsumfang der jeweiligen Lizenzkategorie, unter Berücksichtigung von allfälligen in der Lizenz vermerkter Einschränkungen, fallen,
das betroffene Luftfahrzeug von dem in der Teil-66 Lizenz eingetragenen Gruppenberechtigungen bzw. Untergruppenberechtigungen sinngemäß umfasst ist und zusätzlich
bei Flugzeugen die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 5 700 kg nicht übersteigt,
bei Hubschraubern die maximal zulässige Startmasse des betroffenen Musters 3 175 kg nicht übersteigt,
die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 erfüllt sind,die Erfahrungs-, Befähigungs- und Sprachkenntnisvoraussetzungen des Teil-66, 66.A.20, der Verordnung (EU) Nr.1321 aus 2014, erfüllt sind,
der Lizenzinhaber sich mit allen anzuwendenden nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten vertraut gemacht hat und
die Durchführung, Dokumentation und Freischreibung der Arbeiten gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung erfolgen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 50 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 50 Abs. 5 lautet:Paragraph 50, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang I lit. e und f der Verordnung (EU) 2018/1139, unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.“Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Anhang römisch eins Litera e und f der Verordnung (EU) 2018/1139, unbemannten Luftfahrzeugen und Amateurbau-Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 50 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „an historischen Luftfahrzeugen und Experimentalluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“.In Paragraph 50, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „an historischen Luftfahrzeugen und Experimentalluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216/2008“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 52 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „(Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1)“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „(Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 1)“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, eine Bewilligung zu erteilen (Instandhaltungsbetriebe der Kategorie 2). Bei Instandhaltungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird die Wortfolge „der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 52 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei den Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.“Bei den Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von ausländischen Luftfahrtbehörden erhoben wurden, herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „anzuwenden“ der Klammerausdruck „(Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1)“ angefügt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird nach dem Wort „anzuwenden“ der Klammerausdruck „(Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1)“ angefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „ist § 51 Abs. 2 und 5“ durch die Wortfolge „sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wortfolge „ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 durch die Wortfolge „sind Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 52, Absatz 5, ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/ des Teil 21“ durch die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/ des Teil 21“ durch die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 54 Abs. 1 wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz eins, wird die Wortfolge „der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Wortfolge „des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7 für Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, zu erteilen und hat die von der Genehmigung umfassten Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.“Die zuständige Behörde kann das Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, auf die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen einschränken. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung, erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 58 Abs. 1 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.“Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EU) 2018/1139, in der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, und in der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 58 Abs. 7 entfällt.Paragraph 58, Absatz 7, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 65 wird der Ausdruck „(EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „(EU) 2018/1139“ sowie der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.In Paragraph 65, wird der Ausdruck „(EG) Nr. 216/2008“ durch den Ausdruck „(EU) 2018/1139“ sowie der Ausdruck „(EG) Nr. 2042/2003“ durch den Ausdruck „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 7, § 4, § 12, § 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 25, § 25 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 26, § 30 Abs. 5, 6 und 8, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 2, 5, 7, 8, 12 und 13, § 50 Abs. 3, 4, 5 und 7, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1, § 57, § 58 Abs. 1, § 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2020 treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 58 Abs. 7 sowie die Z 4 und Z 12 der Anlage D außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 19,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 30, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 2, 5, 7, 8, 12 und 13, Paragraph 50, Absatz 3, 4, 5 und 7, Paragraph 52, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 53, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 65 und die Anlage B, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020, treten mit 15. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58, Absatz 7, sowie die Ziffer 4 und Ziffer 12, der Anlage D außer Kraft.“
54.Novellierungsanordnung 54, In der Anlage B wird die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:“ durch die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:“ ersetzt.In der Anlage B wird die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:“ durch die Überschrift „Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e und Motorsegler:“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In der Anlage B wird die Überschrift „Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:“ sowie der nachfolgende Text durch folgende Überschrift samt nachfolgendem Text ersetzt:
„Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“„Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, c, d und e sowie Motorsegler:“
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Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e:Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. e:
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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0001–0999 und 5000–5999
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Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert:
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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7000–7989
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Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung:
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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7990–7999
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Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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8000–8989
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Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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8990–8999
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Motorisierte Hänge- und Paragleiter
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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6000–6989
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Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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6990–6999
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Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. cMotorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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9000–9989
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Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in ErprobungMotorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c, in Erprobung
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens
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9990–9999
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56.Novellierungsanordnung 56, In der Anlage C wird die Überschrift „A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (§ 4 Z 1) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 2 lit. a):“ durch die Überschrift „Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 1), Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. a bis f) und an Segelflugzeugen (§ 4 Z 2 lit. a):“ ersetzt.In der Anlage C wird die Überschrift „A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (Paragraph 4, Ziffer eins,) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a,):“ durch die Überschrift „Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (Paragraph 4, Ziffer eins,), Ultraleichtluftfahrzeugen (Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis f) und an Segelflugzeugen (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a,):“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In der Anlage C wird die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4):“ durch die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4) und Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. g):“ ersetzt.In der Anlage C wird die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (Paragraph 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,):“ durch die Überschrift „B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (Paragraph 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,) und Ultraleichtluftfahrzeugen (Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g,):“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In der Anlage D wird die Überschrift „2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):“ durch die Überschrift „2. Flugzeuge über 5650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg:“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In der Anlage D wird die Überschrift „3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):“ durch die Überschrift „3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg:“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In der Anlage D entfällt die Z 4.In der Anlage D entfällt die Ziffer 4,
61.Novellierungsanordnung 61, In der Anlage D wird die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):“ durch die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nicht eigenstartfähiger Motorsegler sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c und e sinngemäß:“ ersetzt.In der Anlage D wird die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):“ durch die Überschrift „5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nicht eigenstartfähiger Motorsegler sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c und e sinngemäß:“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In der Anlage D wird die Überschrift „6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):“ durch die Überschrift „6. Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a:“ ersetzt.In der Anlage D wird die Überschrift „6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,):“ durch die Überschrift „6. Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, lit. a:“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In der Anlage D wird die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:“ durch die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. d sinngemäß:“ ersetzt.In der Anlage D wird die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:“ durch die Überschrift „7. Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera d, sinngemäß:“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In der Anlage D wird die Überschrift „8. Freiballone und Luftschiffe:“ durch die Überschrift „8. Freiballone, Luftschiffe und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. g sinngemäß:“ ersetzt.In der Anlage D wird die Überschrift „8. Freiballone und Luftschiffe:“ durch die Überschrift „8. Freiballone, Luftschiffe und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera g, sinngemäß:“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In der Anlage D wird die Überschrift „10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):“ durch die Überschrift „Hubschrauber über 3175 kg:“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In der Anlage D wird die Überschrift „11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):“ durch die Überschrift „Hubschrauber bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. b und f sinngemäß:“ ersetzt.In der Anlage D wird die Überschrift „11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):“ durch die Überschrift „Hubschrauber bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera b und f sinngemäß:“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In der Anlage D entfällt die Z 12.In der Anlage D entfällt die Ziffer 12,
Gewessler