Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 27. Oktober 2016 |
Teil römisch zwei |
380. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Ziffer 3 bis 5 der Bekanntmachung werden durch folgende Ziffer 3, ersetzt:
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Anlage 3“ |
Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 3 wurde vom „Rat der Freikirchen in Österreich“ erlassen. Die Anlage 3 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der bisherigen Anlage 3 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)), Anlage 4 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen) und Anlage 5 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)) und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Faßmann