BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. Oktober 2016

Teil römisch zwei

380. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

380. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Ziffer 3 bis 5 der Bekanntmachung werden durch folgende Ziffer 3, ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr), an allgemeinbildenden höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe), an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie an Kollegs, Schulen für Berufstätige und Sonderformen

Anlage 3

Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 3 wurde vom „Rat der Freikirchen in Österreich“ erlassen. Die Anlage 3 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der bisherigen Anlage 3 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)), Anlage 4 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen) und Anlage 5 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)) und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Faßmann