BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 26. Februar 2020

Teil römisch zwei

38. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

38. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geändert wird

Auf Grund des Paragraph 229 a, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel und in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,,“ die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „die Finanzamts- und“.

Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Wortfolge des Paragraph 3, wird zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Personen sind zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (Paragraph 96, Absatz 3, EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, entfällt das Wort „örtlich“.

Novellierungsanordnung 6, Es wird folgender Paragraph 7, angefügt:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Paragraph 2 und Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2020, ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.“

Blümel