Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 19. August 2020 |
Teil römisch zwei |
367. Verordnung: | Bedarfsprüfungs-Verordnung |
Auf Grund
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach Paragraph 432, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG, nach Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins und 2 SVSG sowie nach Paragraph 141, Absatz 4, Ziffer eins und 2 B-KUVG.
Die Kriterien nach den Ziffer 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anschober