BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 19. August 2020

Teil römisch zwei

367. Verordnung:

Bedarfsprüfungs-Verordnung

367. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundsätze für die Prüfung des Bedarfes bei Bauvorhaben der Versicherungsträger (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 432, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,;
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 26, Absatz 5, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 141, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2020,,
wird verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach Paragraph 432, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG, nach Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins und 2 SVSG sowie nach Paragraph 141, Absatz 4, Ziffer eins und 2 B-KUVG.

Ablauf der Bedarfsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger haben die im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach Paragraph eins, zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Umfang der Bedarfsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Ist-Zustand vor Durchführung des Bauvorhabens;
    2. Ziffer 2
      Motive des Versicherungsträgers für das Bauvorhaben;
    3. Ziffer 3
      geplante Durchführung des Bauvorhabens;
    4. Ziffer 4
      regionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
    5. Ziffer 5
      überregionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
    6. Ziffer 6
      Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens;
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens;
    8. Ziffer 8
      voraussichtliche finanzielle Belastung des Versicherungsträgers durch das Bauvorhaben.

Die Kriterien nach den Ziffer 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.

  1. Absatz 2,Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 4,Ist mit einem im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.

Unterlagen zur Bedarfsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach Paragraph eins, sind jedenfalls die in den Absatz 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.
  2. Absatz 2,Für sämtliche Bauvorhaben nach Paragraph eins, sind folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      ausführliche Beschreibung des Ist-Zustandes, die jedenfalls den Standort, das Raum- und Funktionsprogramm, die Flächenangaben nach ÖNORM B 1800, das Alter des Gebäudes, Angaben über bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, Behindertengerechtheit, den Personalstand und die finanzielle Belastung durch Betriebs- und Erhaltungskosten umfasst;
    2. Ziffer 2
      ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme insbesondere unter Darstellung
      1. Litera a
        der Verbesserung für Versicherte bzw. Patienten und Patientinnen (zum Beispiel Herstellung der Behindertengerechtheit und Erweiterung des Präventionsangebotes);
      2. Litera b
        der Vereinfachung bzw. Einsparung jeglicher Art beim Versicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung des Versichertenstandes bzw. der Einwohnerzahl in den letzten zehn Kalenderjahren;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den voraussichtlichen Kosten (geschätzte Errichtungs- bzw. Umbau- und Folgekosten) und Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Versicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Ergebnis des Koordinierungsprozesses nach Paragraph 2, Absatz 2, bezüglich Kooperationen und Synergien.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach Paragraph eins, in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2, folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Indikationsgebietes bzw. der Indikationsgebiete;
    2. Ziffer 2
      Entwicklung der Fallzahlen des betroffenen Indikationsgebietes (der betroffenen Indikationsgebiete);
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den aktuellen Wartezeiten für eine Behandlung;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit und den Zielsetzungen des in Geltung stehenden Rehabilitationsplanes;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 339, ASVG und nach den jeweils anzuwendenden kranken- oder kuranstaltenrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach Paragraph eins, in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2, folgende Unterlagen auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme auch unter Darstellung der Erweiterung auf Grund der Vergrößerung des Geschäftsumfanges;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Entwicklung des Parteienverkehrs;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Kalenderjahren.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anschober