BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. August 2020

Teil römisch zwei

363. Kundmachung:

Aufhebung von Bestimmungen im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies der Universität Wien, im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien und in der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien durch den Verfassungsgerichtshof

363. Kundmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Aufhebung von Bestimmungen im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies der Universität Wien, im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien und in der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, GZ G 303/2019-16 ua., dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugegangen am 3. August 2020, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Absätze 2 und 4 des Paragraph 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr. 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 3, des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr. 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Die Wort- und Zeichenfolge "• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  4. Ziffer 4
    Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

Faßmann