Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 14. August 2020 |
Teil römisch zwei |
361. Verordnung: | Feuerzeugverordnungs-Novelle 2020 – FZV 2020 |
Auf Grund des Paragraph 11, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Die Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In §1 Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3“ durch „EN 13869:2016 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In §1 Ziffer 6, wird die Wortfolge „ÖNORM EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3“ durch „ÖNORM EN 13869:2016-10-15 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3“ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt“ durch „für Kinder ansprechende Feuerzeuge“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, lautet:
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, unter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.“
Novellierungsanordnung 6, Anlage 1 lautet:
Für Kinder ansprechendes Feuerzeug
Feuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend oder für eine Nutzung durch diese vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen
Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehene Halter, die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Merkmale aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.“
Anschober