BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 25. Februar 2020

Teil römisch zwei

36. Verordnung:

Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

36. Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.

Paragraph 2,

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach Paragraph eins,

Kraker