Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 25. Februar 2020 |
Teil römisch zwei |
36. Verordnung: | Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird verordnet:
Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach Paragraph eins,
Kraker