Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. August 2020 |
Teil römisch zwei |
359. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus |
Aufgrund des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Datum „31. Mai 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, angefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Blümel