Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. August 2020 |
Teil II |
358. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 |
Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer 3, wird das Wort „berücksichigungswürdigen“ durch das Wort „berücksichtigungswürdigen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Anlage A1 wird nach dem Wort „Spanien“ die Wortfolge „– nur die Balearischen Inseln und die Kanaren“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A2 wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, wird nach Absatz eins e, folgender Absatz eins f, eingefügt:
Anschober