BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. August 2020

Teil II

357. Verordnung:

Änderung der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (1. NPO-FondsRLV-Novelle)

357. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert wird (1. NPO-FondsRLV-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz) wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Unionsrechtskonformität

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit förderwerbende Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar.
  2. Absatz 2Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, Sitzung 1 („De-minimis VO“),
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, Sitzung 9,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, Sitzung 45 oder
    4. Ziffer 4
      der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 29. Juni 2020 (C(2020) 4509 final) („COVID-19 Beihilferahmen“)

    gewährt.

  3. Absatz 3Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Litera b, AEUV festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „Der Sitz“ die Wortfolge „oder eine Betriebstätte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
    1. Litera a
      Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Sitzung 1 („AGVO“),
    2. Litera b
      Artikel 2, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193, 1. Juli 2014, Sitzung 1 („GVO Landwirtschaft“) oder
    3. Litera c
      Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 369, 24. Dezember 2014, Sitzung 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)

gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „des Jahres 2019“ das Satzzeichen „)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, werden folgende Absatz 6,, 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Absatz 5, ist die Förderung mit maximal 800 000 Euro (maximal 100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.
  2. Absatz 7Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 6, mit 800 000 Euro begrenzt. Eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten bis zum Höchstbetrag gemäß Absatz 5, ist nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Absatz 6, nicht übersteigt.
  3. Absatz 8Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 15 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können
    1. Ziffer eins
      mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmen in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 800 000 Euro bleibt (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
    2. Ziffer 2
      mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

    Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

  2. Absatz 3Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „inländischen“; nach dem Wort „Bankverbindung“ wird die Wortfolge „bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Davon abweichend sind Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 2020 zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, AGVO (bzw. nach Artikel 2, Ziffer 14, GVO Landwirtschaft bzw. nach Artikel 3, Ziffer 5, GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des Paragraph 8, Absatz 6, nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Ziffer 4, wird das Wort „Im“ durch das Wort „im“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der Punkt am Ende von Paragraph 13, Ziffer 10, wird durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 11
    im Falle, dass die beantragte Förderung 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, auf 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist.
  2. Ziffer 12
    im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können.“

Novellierungsanordnung 14, Der Punkt am Ende von Paragraph 14, Ziffer 4, wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „erforderlich, wenn“ das Wort „die“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „vom Förderungsnehmer“ durch die Wortfolge „von der förderungsnehmenden Organisation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Förderungsnehmer“ durch die Wortfolge „die förderungsnehmende Organisation“ und im letzten Satz die Wortfolge „des Förderungsnehmers“ durch die Wortfolge „der förderungsnehmenden Organisation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder einem“ die Wortfolge „beziehungsweise einer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 23, lautet:

„Berichtspflichten“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-Minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang römisch III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 24, Der Punkt am Ende von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; es entfällt außerdem nach der Wortfolge „im Rahmen der Datenverarbeitungen“ das Wort „es“ und die Wortfolge „§ 4 Absatz eins u, n, d, Paragraph 13 “, wird durch die Wortfolge „§ 4 Absatz eins und Paragraph 13 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Änderungen in Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,,

Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 4 und 6, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 25, Absatz und Paragraph 28, sowie die Paragraph 8, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020, treten mit Ablauf des 10. August 2020 in Kraft.“

Kogler