355. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013) geändert wird
Auf Grund
des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, unddes Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, und
der §§ 128, 131 Abs. 1 Z 3 und 163 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020,der Paragraphen 128,, 131 Absatz eins, Ziffer 3 und 163 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013), BGBl. II Nr. 488/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung von Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben für Betriebe des Gastgewerbes, über die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches und über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken (Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „255 000 Euro“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag von „255 000 Euro“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Grundpauschale beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 6 000 Euro und höchstens 60 000 Euro. Beträgt die Bemessungsgrundlage weniger als 40 000 Euro, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von 6 000 Euro kein Verlust entstehen.“
b) In Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „ein Bildungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG 1988 sowie“ gestrichen.b) In Absatz 3, Ziffer 9, wird die Wortfolge „ein Bildungsfreibetrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Ziffer 10, EStG 1988 sowie“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Mobilitätspauschale beträgt:
6 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit höchstens 5 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 24 000 Euro.
4 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 5 000, aber höchstens 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 16 000 Euro.
2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern befindet; höchstens jedoch 8 000 Euro.
Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.“Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 wird der Betrag von „20 400 Euro“ durch den Betrag von „32 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Betrag von „20 400 Euro“ durch den Betrag von „32 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort „Grundpauschale“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz wird nach dem Wort „Grundpauschale“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
(3)Absatz 3Ist das Basisjahr gemäß § 6 Abs. 1 das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder lit. b bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.“Ist das Basisjahr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.“
Blümel