349. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2019, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Wendung „Bäcker/Bäckerin“ durch die Wendung „Bäckerei“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wendung „Bäcker/Bäckerin“ durch die Wendung „Bäckerei“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bäckerei betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bäckerei betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Backtechnologie
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Anlage 208“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Bauwerksabdichtungstechnik
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Anlage 209“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Betonbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Betonbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin
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Anlage 211“
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6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Fahrradmechatronik
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Anlage 212“
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7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Florist/Floristin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Florist/Floristin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Forsttechnik
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Anlage 219“
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8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hochbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hochbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin
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Anlage 214“
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10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Nah- und Distributionslogistik
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Anlage 215“
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11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Schalungsbau betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Schalungsbau betreffende Zeile.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Sportadministration betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Sportadministration betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Sportgerätefachkraft
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Anlage 216“
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13.Novellierungsanordnung 13, In § 1 wird die den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:
14.Novellierungsanordnung 14, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Tiefbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Tiefbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
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„Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin
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Anlage 218“
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15.Novellierungsanordnung 15, In § 3 Abs. 6 wird das Wort „Leistungsgruppen“ jeweils durch das Wort „Leistungsniveaus“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird das Wort „Leistungsgruppen“ jeweils durch das Wort „Leistungsniveaus“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 349/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 in der Fassung der Z 7, § 3 Abs. 6, der II., III. und XI. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207, der III., IV. und XII. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 und 162, der XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171 und 196, der IV., V. und XIII. Teil der Anlage 56 sowie die Anlage 219 treten mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 6,, der römisch zwei., römisch drei. und römisch elf. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207, der römisch drei., römisch vier. und römisch zwölf. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 und 162, der römisch elf. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171 und 196, der römisch vier., römisch fünf. und römisch dreizehn. Teil der Anlage 56 sowie die Anlage 219 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
§ 1 in der Fassung der Z 1, 3, 4, 6, 8, 10, 12 und 13 sowie die Anlagen 87, 166, 209, 210, 212, 213 und 215 bis 217 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer eins, 3, 4, 6, 8, 10, 12 und 13 sowie die Anlagen 87, 166, 209, 210, 212, 213 und 215 bis 217 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 in der Fassung der Z 2, 5, 9 und 14 sowie die Anlagen 88, 208, 211, 214 und 218 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2020, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2022 klassenweise aufsteigend in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 2, 5, 9 und 14 sowie die Anlagen 88, 208, 211, 214 und 218 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2020, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2022 klassenweise aufsteigend in Kraft.
Anlage 206 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 1 in der Fassung der Z 11 sowie die Anlagen 123 und 145 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 11, sowie die Anlagen 123 und 145 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207 werden im II. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im jeweils dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im XI. Teil im Abschnitt Pflichtgegenstände in allen Kompetenzbereichen der Pflichtgegenstände, die einen Lehrstoff der Vertiefung enthalten, die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.In den Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207 werden im römisch zwei. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im jeweils dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im römisch elf. Teil im Abschnitt Pflichtgegenstände in allen Kompetenzbereichen der Pflichtgegenstände, die einen Lehrstoff der Vertiefung enthalten, die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In den Anlagen 6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bekleidungsgestaltung), 32 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Elektronik), 33 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Elektrotechnik), 47 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Glasbautechnik), 64 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik), 73 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik), 78 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Labortechnik), 88 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Mechatronik), 96 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Metalltechnik) und 162 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkstofftechnik) werden im III. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im jeweils dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im XII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) im Abschnitt Pflichtgegenstände in den Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre und der Pflichtgegenstände des Fachunterrichts, die einen Lehrstoff der Vertiefung enthalten, die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.In den Anlagen 6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bekleidungsgestaltung), 32 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Elektronik), 33 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Elektrotechnik), 47 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Glasbautechnik), 64 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik), 73 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik), 78 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Labortechnik), 88 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Mechatronik), 96 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Metalltechnik) und 162 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Werkstofftechnik) werden im römisch drei. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im jeweils dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im römisch zwölf. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) im Abschnitt Pflichtgegenstände in den Kompetenzbereichen des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre und der Pflichtgegenstände des Fachunterrichts, die einen Lehrstoff der Vertiefung enthalten, die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im III. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207, im IV. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 und 162 sowie im V. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlage 56 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Holztechnik) lautet jeweils der Unterabschnitt D:Im römisch drei. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207, im römisch vier. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 und 162 sowie im römisch fünf. Teil (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) der Anlage 56 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Holztechnik) lautet jeweils der Unterabschnitt D:
„D. Unterrichtsprinzipien:
Der Schule sind Bildungs- und Erziehungsaufgaben („Unterrichtsprinzipien“) gestellt, die nicht ausschließlich einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend zu bewältigen sind. Die Unterrichtsprinzipien umfassen Digitale Kompetenzen, die Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln, Gesundheitsförderung, Interkulturelle Bildung, Leseerziehung, Medienbildung, Politische Bildung, Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung, Sexualpädagogik, Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung sowie Wirtschafts-, Verbraucherinnen- und Verbraucherbildung.
Ein weiteres Unterrichtsprinzip stellt die Förderung der sozialen Kompetenzen (soziale Verantwortung, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Führungskompetenz und Rollensicherheit) sowie der personalen Kompetenzen (Selbstständigkeit, Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen, Resilienz sowie die Einstellung zur gesunden Lebensführung und zu lebenslangem Lernen) dar.“
20.Novellierungsanordnung 20, In den Anlagen 5, 8, 9, 29, 30, 34, 35, 37, 48, 49, 53 bis 55, 57, 71, 80, 85, 93, 94, 98, 107, 108, 111, 115, 135, 139, 142, 150 bis 153, 166, 178, 180, 182, 193 und 199 XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache, in den Anlagen 6, 32, 33, 47, 73, 96 und 162 XII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache sowie in Anlage 56 XIII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache lautet jeweils im Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2 nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der Einleitungsteil samt erstem Spiegelstrich:In den Anlagen 5, 8, 9, 29, 30, 34, 35, 37, 48, 49, 53 bis 55, 57, 71, 80, 85, 93, 94, 98, 107, 108, 111, 115, 135, 139, 142, 150 bis 153, 166, 178, 180, 182, 193 und 199 römisch elf. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache, in den Anlagen 6, 32, 33, 47, 73, 96 und 162 römisch zwölf. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache sowie in Anlage 56 römisch dreizehn. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Pflichtgegenstand Berufsbezogene Fremdsprache lautet jeweils im Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2 nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der Einleitungsteil samt erstem Spiegelstrich:
„Die Schülerinnen und Schüler können unter Zuhilfenahme von Vorlagen
kurze einfache Notizen, Mitteilungen und Mails schreiben,“
21.Novellierungsanordnung 21, In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau) und 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht lautet im Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der achte Spiegelstrich:In den Anlagen 19 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel), 20 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel), 21 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag), 28 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Drogist/Drogistin), 42 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau), 92 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau), 112 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz), 171 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau) und 196 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler/Waffen- und Munitionshändlerin) römisch elf. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht lautet im Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre nach der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgabe“ der achte Spiegelstrich:
kennen Möglichkeiten von E-Commerce und können Bankdienstleistungen im nationalen sowie im internationalen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung der Konditionen vergleichen und unter Beachtung der Datensicherheit nutzen,“
22.Novellierungsanordnung 22, In den Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171 und 196 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre im Lehrstoff nach der Wendung „Wohnraumbeschaffung.“ die Wendung „E-Commerce.“ eingefügt.In den Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171 und 196 römisch elf. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht wird im Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre im Lehrstoff nach der Wendung „Wohnraumbeschaffung.“ die Wendung „E-Commerce.“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 56 werden im IV. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im XIII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) im Abschnitt Pflichtgegenstände in den Kompetenzbereichen Wirtschaftliches Denken und Handeln, Dokumente verwalten und Verträge abschließen und Unternehmerisches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre sowie weiters im Unterabschnitt Fachunterricht in den Kompetenzbereichen Arbeits- und Produktionsprozesse und Automatisierung des Pflichtgegenstandes Holztechnologie und im Kompetenzbereich Arbeits- und Produktionsprozesse des Pflichtgegenstandes Angewandte Mathematik die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.In Anlage 56 werden im römisch vier. Teil (Bemerkungen zur Stundentafel) im dritten und vierten Absatz die Wendungen „zwei Leistungsgruppen“ und „Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot“ jeweils durch die Wendung „zwei Leistungsniveaus“ ersetzt und wird im römisch dreizehn. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) im Abschnitt Pflichtgegenstände in den Kompetenzbereichen Wirtschaftliches Denken und Handeln, Dokumente verwalten und Verträge abschließen und Unternehmerisches Denken und Handeln des Pflichtgegenstandes Angewandte Wirtschaftslehre sowie weiters im Unterabschnitt Fachunterricht in den Kompetenzbereichen Arbeits- und Produktionsprozesse und Automatisierung des Pflichtgegenstandes Holztechnologie und im Kompetenzbereich Arbeits- und Produktionsprozesse des Pflichtgegenstandes Angewandte Mathematik die Wendung „der Leistungsgruppe“ jeweils durch die Wendung „des Leistungsniveaus“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 87 und 88 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 87 und 88.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Anlagen 123 und 145 entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, In Anlage 166 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bäcker/Bäckerin) lautet die Anlagenüberschrift:
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BÄCKEREI“
27.Novellierungsanordnung 27, In Anlage 206 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Informationstechnologie) lautet der Klammerausdruck nach der Anlagenüberschrift:
„(Schwerpunkte: Betriebstechnik oder Systemtechnik)“
28.Novellierungsanordnung 28, In Anlage 206 XI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird im Kompetenzbereich Client- und Serversysteme des Pflichtgegenstandes Datentechnik und Systemmanagement, in den Kompetenzbereichen Client- und Serversysteme und Datenbanken des Pflichtgegenstandes Netzwerktechnik und Anwendungssysteme sowie im Kompetenzbereich Datenbanken des Pflichtgegenstandes IT-Labor in den Überschriften betreffend (zusätzliche) Spezifikationen für den Schwerpunkt Digitale Produktion die Wendung „Digitale Produktion“ jeweils durch die Wendung „Betriebstechnik“ ersetzt.In Anlage 206 römisch elf. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird im Kompetenzbereich Client- und Serversysteme des Pflichtgegenstandes Datentechnik und Systemmanagement, in den Kompetenzbereichen Client- und Serversysteme und Datenbanken des Pflichtgegenstandes Netzwerktechnik und Anwendungssysteme sowie im Kompetenzbereich Datenbanken des Pflichtgegenstandes IT-Labor in den Überschriften betreffend (zusätzliche) Spezifikationen für den Schwerpunkt Digitale Produktion die Wendung „Digitale Produktion“ jeweils durch die Wendung „Betriebstechnik“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In Anlage 206 XI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird im Kompetenzbereich Client- und Serversysteme des Pflichtgegenstandes Datentechnik und Systemmanagement, in den Kompetenzbereichen Netzwerke und Infrastruktur, Client- und Serversysteme sowie Daten- und Systemsicherheit des Pflichtgegenstandes Netzwerktechnik und Anwendungssysteme sowie in den Kompetenzbereichen Client- und Serversysteme und Daten- und Systemsicherheit des Pflichtgegenstandes IT-Labor in den Überschriften betreffend (zusätzliche) Spezifikationen für den Schwerpunkt Digitale Netze die Wendung „Digitale Netze“ jeweils durch die Wendung „Systemtechnik“ ersetzt.In Anlage 206 römisch elf. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Fachunterricht wird im Kompetenzbereich Client- und Serversysteme des Pflichtgegenstandes Datentechnik und Systemmanagement, in den Kompetenzbereichen Netzwerke und Infrastruktur, Client- und Serversysteme sowie Daten- und Systemsicherheit des Pflichtgegenstandes Netzwerktechnik und Anwendungssysteme sowie in den Kompetenzbereichen Client- und Serversysteme und Daten- und Systemsicherheit des Pflichtgegenstandes IT-Labor in den Überschriften betreffend (zusätzliche) Spezifikationen für den Schwerpunkt Digitale Netze die Wendung „Digitale Netze“ jeweils durch die Wendung „Systemtechnik“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 208 bis 219 werden nach der Anlage 207 angefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Faßmann