Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 29. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
341. Verordnung: | Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 |
Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „31. Juli 2020“ durch die Wendung „31. August 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:
Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (Paragraph 152 a, StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, erster Satz wird die Wendung „31. Juli 2020“ durch die Wendung „31. August 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Zadić