339. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9, 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 und 8, 23, 28, 32 Abs. 8, 36, 43, 46, 52, 53 Abs. 5, 54, 60, 66, 72, 73 Abs. 2, 82, 90, 137 sowie 145 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 9, 14 Absatz 4,, 15 Absatz 3 und 8, 23, 28, 32 Absatz 8,, 36, 43, 46, 52, 53 Absatz 5,, 54, 60, 66, 72, 73 Absatz 2,, 82, 90, 137 sowie 145 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil Übergeordnete Bestimmungen |
1. Hauptstück Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen |
§ 1. | Ziel, Geltungsbereich |
§ 2. | Umsetzungshinweis |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück Dosisbegrenzung |
§ 4. | Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition |
§ 5. | Gesondert zugelassene Expositionen |
§ 6. | Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung |
2. Teil Tätigkeiten |
1. Hauptstück Bewilligungs- und Meldebestimmungen |
§ 7. | Ausnahmen von der Bewilligungspflicht |
§ 8. | Ausnahmen von der Meldepflicht |
§ 9. | Gemeinsame Bewilligungsverfahren |
§ 10. | Antragsunterlagen |
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien |
§ 11. | Betroffene Tätigkeitsbereiche |
§ 12. | Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration |
§ 13. | Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020 |
§ 14. | Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist |
§ 15. | Meldebestimmungen |
§ 16. | Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände |
§ 17. | Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 |
§ 18. | Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 |
3. Hauptstück Verbraucherprodukte |
§ 19. | Antragsunterlagen |
§ 20. | Höchstzulässige Dosisleistung |
4. Hauptstück Bauartzugelassene Geräte |
§ 21. | Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte |
§ 22. | Antragsunterlagen |
§ 23. | Bauartschein |
§ 24. | Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung |
§ 25. | Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes |
5. Hauptstück Radioaktive Quellen |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 26. | Geltungsbereich |
§ 27. | Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen |
§ 28. | Kennzeichnung von radioaktiven Quellen |
§ 29. | Informationen über radioaktive Quellen |
§ 30. | Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen |
§ 31. | Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten |
§ 32. | Lagerung von radioaktiven Quellen |
§ 33. | Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten |
§ 34. | Weitergabe von radioaktiven Quellen |
2. Abschnitt Umschlossene radioaktive Quellen |
§ 35. | Meldepflichten |
§ 36. | Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen |
§ 37. | Strahlenvorrichtungen |
§ 38. | Betrieb von Strahlenvorrichtungen |
§ 39. | Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen |
3. Abschnitt Hoch radioaktive umschlossene Quellen |
§ 40. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 41. | Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen |
§ 42. | Aufzeichnungspflichten |
4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe |
§ 43. | Aufzeichnungspflichten |
§ 44. | Handhabung |
§ 45. | Schutz gegen Kontamination und Inkorporation |
§ 46. | Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung |
§ 47. | Erforderliche Arbeitsplatztype |
§ 48. | Arbeitsplätze der Type C |
§ 49. | Arbeitsplätze der Type B |
§ 50. | Arbeitsplätze der Type A |
6. Hauptstück Strahlengeneratoren |
1. Abschnitt Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen |
§ 51. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 52. | Anforderungen |
§ 53. | Betriebsvorschriften |
§ 54. | Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen |
2. Abschnitt Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger |
§ 55. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 56. | Anforderungen |
§ 57. | Betriebsvorschriften |
7. Hauptstück Forschungsreaktoren |
§ 58. | Betriebsorganisation |
§ 59. | Betriebsvorschriften |
§ 60. | Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur |
§ 61. | Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen |
§ 62. | Periodische Sicherheitsüberprüfungen |
§ 63. | Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal |
§ 64. | Informationspflichten |
§ 65. | Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung |
§ 66. | Aufzeichnungs- und Meldepflichten |
8. Hauptstück Entsorgungsanlagen |
§ 67. | Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen |
§ 68. | Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften |
§ 69. | Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur |
§ 70. | Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen |
§ 71. | Aus- und Fortbildung des Personals |
§ 72. | Informationspflichten |
§ 73. | Stilllegungskonzept |
§ 74. | Aufzeichnungs- und Meldepflichten |
§ 75. | Elektronische Datenbank und Betriebsbericht |
§ 76. | Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall |
9. Hauptstück Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen |
§ 77. | Ableitungen |
10. Hauptstück Notfallvorsorge bei Tätigkeiten |
§ 78. | Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen |
11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte |
§ 79. | Ausbildung im medizinischen Bereich |
§ 80. | Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich |
§ 81. | Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen |
§ 82. | Fortbildung |
§ 83. | Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen |
12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 84. | Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften |
§ 85. | Strahlenschutzunterweisungen |
§ 86. | Arbeitsanweisungen |
§ 87. | Strahlenschutzmittel |
§ 88. | Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte |
2. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen |
§ 89. | Eignungsuntersuchung |
§ 90. | Kontrolluntersuchung |
§ 91. | Sofortuntersuchung |
§ 92. | Ärztliches Zeugnis |
§ 93. | Verrechnung der Kosten |
§ 94. | Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers |
§ 95. | Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen |
§ 96. | Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen |
3. Abschnitt Dosisermittlung |
§ 97. | Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers |
§ 98. | Ermittlung der externen Dosis |
§ 99. | Ermittlung der internen Exposition |
§ 100. | Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung |
§ 101. | Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition |
§ 102. | Ergebnisse der Dosisermittlung |
§ 103. | Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis |
4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche |
§ 104. | Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche |
§ 105. | Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche |
§ 106. | Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen |
§ 107. | Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze |
§ 108. | Strahlenanwendungsräume |
13. Hauptstück Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien |
§ 109. | Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen |
14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle |
§ 110. | Bewilligungsbestimmungen |
§ 111. | Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung |
§ 112. | Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung |
§ 113. | Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten |
§ 114. | Freigabe von Amts wegen |
§ 115. | Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall |
15. Hauptstück Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen |
§ 116. | Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen |
3. Teil Sonstige geplante Expositionssituationen |
1. Hauptstück Externe Arbeitskräfte |
§ 117. | Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers |
§ 118. | Führen von Strahlenschutzpässen |
2. Hauptstück Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung |
§ 119. | Dosisabschätzung für das fliegende Personal |
§ 120. | Dosisermittlung für das fliegende Personal |
§ 121. | Information des fliegenden Personals |
§ 122. | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
4. Teil Bestehende Expositionssituationen |
§ 123. | Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten |
5. Teil Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen |
1. Hauptstück Strahlenschutzpass |
§ 124. | Administration von Strahlenschutzpässen |
2. Hauptstück Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung |
§ 125. | Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung |
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 126. | Verweisungen |
§ 127. | Übergangsbestimmungen |
§ 128. | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Freigrenzen und Freigabewerte |
Anlage 2 | Ableitung von radioaktiven Stoffen |
Anlage 3 | Betroffene Tätigkeitsbereiche |
Anlage 4 | Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 |
Anlage 5 | Aktivitätswerte zur Definition von gefährlichen radioaktiven Quellen und hoch radioaktiven umschlossenen Quellen |
Anlage 6 | Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen |
Anlage 7 | Ortsdosisleistungswerte zur Berechnung der erforderlichen Abschirmung |
Anlage 8 | Angaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen |
Anlage 9 | Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen |
Anlage 10 | Inhalte des Sicherheitsberichtes für Forschungsreaktoren |
Anlage 11 | Inhalte von Notfallplänen |
Anlage 12 | Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren |
Anlage 13 | Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit |
Anlage 14 | Inhalte von Stilllegungskonzepten |
Anlage 15 | Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen |
Anlage 16 | Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen |
Anlage 17 | Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten |
Anlage 18 | Strahlenschutzausbildungen |
Anlage 19 | Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen |
Anlage 20 | Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen |
Anlage 21 | Begriffsbestimmungen, Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren, operationelle Größen und Festlegungen zur Dosisermittlung |
Anlage 22 | Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung |
Anlage 23 | Dosisabschätzung für das fliegende Personal |
Anlage 24 | Dosisermittlung für das fliegende Personal |
1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZiel dieser Verordnung in Verbindung mit dem StrSchG 2020 ist
der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unterunter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, geregelt werden.Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,, geregelt werden.
(3)Absatz 3Diese Verordnung legt ferner den Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten fest.
Umsetzungshinweis
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1,Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 Sitzung 1,
Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42, sowieRichtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 Sitzung 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 Sitzung 42, sowie
Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 Sitzung 48.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Reaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 oder bei Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, oder bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.
2. Hauptstück
Dosisbegrenzung
Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2)Absatz 2Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
für die Augenlinse 100 Millisievert in einem Fünfjahreszeitraum, wobei der Dosiswert in einem einzelnen Kalenderjahr 50 Millisievert nicht überschreiten darf;
für die Haut 500 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
für die Extremitäten 500 Millisievert im Kalenderjahr.
(4)Absatz 4Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 4 gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 4, gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
für die Haut 150 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
für die Extremitäten 150 Millisievert im Kalenderjahr.
(6)Absatz 6Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
(7)Absatz 7Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 6 zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 6, zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
(8)Absatz 8Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 6 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 6, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
bestehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 6 gegenüber allen zuständigen Behörden;bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 6, gegenüber allen zuständigen Behörden;
haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Abs. 7 untereinander abzustimmen.haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 7, untereinander abzustimmen.
Gesondert zugelassene Expositionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsUnter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen:Unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen:
solchen Expositionen dürfen nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A ausgesetzt werden;
schwangere oder möglicherweise schwangere Arbeitskräfte sind von solchen Expositionen ausgeschlossen;
sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, sind stillende Arbeitskräfte von solchen Expositionen ausgeschlossen;
die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat solche Expositionen im Voraus eingehend mit den betroffenen Arbeitskräften, ihrer Personalvertretung, einer/einem ermächtigten Ärztin/Arzt, den Strahlenschutzbeauftragten und der zuständigen Behörde zu erörtern, insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtfertigung;
die betroffenen Arbeitskräfte sind im Voraus über die mit den Arbeitsvorgängen verbundenen Risiken und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen zu unterrichten;
die betroffenen Arbeitskräfte haben dem zugestimmt.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat einen Bericht über die näheren Umstände der Exposition zu erstellen und der zuständigen Behörde sowie dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
(3)Absatz 3Alle mit gesondert zugelassenen Expositionen zusammenhängenden Dosen sind zu ermitteln.
(4)Absatz 4Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen von gesondert zugelassenen Expositionen rechtfertigt nicht zwangsläufig, die betroffenen Arbeitskräfte von ihrer normalen Tätigkeit oder Arbeit auszuschließen oder ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne ihr Einverständnis einzuholen.
Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsFür die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2)Absatz 2Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
(3)Absatz 3Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.
2. Teil
Tätigkeiten
1. Hauptstück
Bewilligungs- und Meldebestimmungen
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsVon der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
deren Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
nicht überschreitet;
Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 lit. a bzw. b kleiner oder gleich eins ist;Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
die Verwendung von gemäß § 33 StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
es sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
die Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998.die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.
(2)Absatz 2Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dassTätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht fürDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht für
die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Menschen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung sowie
den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugefügt wurden.
(4)Absatz 4Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsVon der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
(2)Absatz 2Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.
Gemeinsame Bewilligungsverfahren
§ 9.Paragraph 9,
Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
Antragsunterlagen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsEinem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
der vorgesehenen Beseitigung,
einer allfälligen temporären Lagerung;
Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
(2)Absatz 2Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowieSicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
(3)Absatz 3Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
(4)Absatz 4Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
Sicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
(5)Absatz 5Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins ;,
Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
(6)Absatz 6Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
(7)Absatz 7Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
der vorgesehenen Beseitigung,
einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.
2. Hauptstück
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Betroffene Tätigkeitsbereiche
§ 11.Paragraph 11,
Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige. Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 23, StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.
Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
§ 12.Paragraph 12,
Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen. Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.
Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Paragraph 129, StrSchG 2020
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 bzw. 2 StrSchG 2020;einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 2 StrSchG 2020;
gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
alle sonstigen strahlenschutzrelevanten Informationen.
(2)Absatz 2Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Abs. 1 an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Absatz eins, an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
allfällige Bewilligungs- oder Meldepflichten.
(3)Absatz 3Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß § 17 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß Paragraph 17, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsFür die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.Für die in Paragraph 25, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.
(2)Absatz 2Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.Für die in Paragraph 26, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.
Meldebestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
hinsichtlich der Rückstände:
Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,
Enthält der gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Z 1 bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.Enthält der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.
Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände
§ 16.Paragraph 16,
Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.
Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsErgibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
(2)Absatz 2Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
Änderungen der Tätigkeit, die
die Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
die Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
erhöhen können;
Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.
Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020
§ 18.Paragraph 18,
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr. Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.
3. Hauptstück
Verbraucherprodukte
Antragsunterlagen
§ 19.Paragraph 19,
Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
die technischen Eigenschaften des Produktes;
bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
Angaben zu deren Einbettung;
Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.
Höchstzulässige Dosisleistung
§ 20.Paragraph 20,
Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.
4. Hauptstück
Bauartzugelassene Geräte
Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte
§ 21.Paragraph 21,
Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte: Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:
drei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist.
Antragsunterlagen
§ 22.Paragraph 22,
Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen: Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
die beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 21;Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 ;,
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 5 StrSchG 2020;Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, StrSchG 2020;
erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
Bauartschein
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsEin Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:Ein Bauartschein gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
Type sowie Seriennummer des Gerätes;
gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
die zugelassene Verwendung;
Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
einen Hinweis, dass gemäß § 35 Abs. 3 StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;einen Hinweis, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß § 25.einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß Paragraph 25,
(2)Absatz 2Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.
(3)Absatz 3Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.
(4)Absatz 4Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß § 157 Abs. 5 StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß Paragraph 157, Absatz 5, StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.
Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 24.Paragraph 24,
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
Type sowie Seriennummer des Gerätes;
gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.
Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 4 StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 4, StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.
(2)Absatz 2Im Fall der Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat die/der bisherige Verwenderin/Verwender Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der/des künftigen Verwenderin/Verwenders bzw. der Empfängerin/des Empfängers unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
(3)Absatz 3Für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, hat die Verwenderin/der Verwender den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
5. Hauptstück
Radioaktive Quellen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 26.Paragraph 26,
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des Paragraph 33,, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.
Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen
§ 27.Paragraph 27,
Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.
Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsRadioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
(2)Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3)Absatz 3Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins,, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
Informationen über radioaktive Quellen
§ 29.Paragraph 29,
Über radioaktive Quellen müssen alle Informationen vorliegen, die für die Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsRadioaktive Quellen müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, wobei auch der Bezug und die Weitergabe zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2Die Informationen über die Sicherung von radioaktiven Quellen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
(3)Absatz 3Für gefährliche radioaktive Quellen sind erforderlichenfalls auch Maßnahmen zur Entdeckung eines unbefugten Zugriffs sowie zur Wiederauffindung von entwendeten Quellen zu setzen.
Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
§ 31.Paragraph 31,
Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.
Lagerung von radioaktiven Quellen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsRadioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
(2)Absatz 2Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr fürDie Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Absatz eins und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
nicht überschreitet.
Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsVor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
(2)Absatz 2Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
Angaben zu den Quellen:
Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
(3)Absatz 3Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofernDie Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.
Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.
Weitergabe von radioaktiven Quellen
§ 34.Paragraph 34,
Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.
2. Abschnitt
Umschlossene radioaktive Quellen
Meldepflichten
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsFür umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
(2)Absatz 2Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
Geschäftszahl der Bewilligung;
Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Z 1;Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins ;,
ortsfeste oder mobile Nutzung;
Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Quellen sind, sofern ihre Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitabständen – bei Verdacht auf Undichtheit jedoch unverzüglich – auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(2)Absatz 2Dichtheitsprüfungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um hoch radioaktive umschlossene Quellen handelt. Für hoch radioaktive umschlossene Quellen sind dafür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(4)Absatz 4Undichte Quellen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher zu verwahren. Die Wiederverwendung ist erst dann zulässig, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Quelle dicht ist.
(5)Absatz 5Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Strahlenvorrichtungen
§ 37.Paragraph 37,
Strahlenvorrichtungen müssen
so ausgeführt sein, dass bei geschlossener Abschirmung bzw. bei in der abgeschirmten Position befindlichen Quelle die Dosisleistung in einem Meter Entfernung von der Quelle durchschnittlich 25 Mikrosievert pro Stunde und maximal 100 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet,
über eine mechanische oder elektrische Vorrichtung zum Öffnen und Schließen der Abschirmung bzw. zum Aus- und Einfahren der Quelle verfügen,
eindeutig anzeigen, ob die Abschirmung offen oder geschlossen bzw. die Quelle ausgefahren oder in der abgeschirmten Position ist, sowie
über einen Mechanismus verfügen, der bei Stromausfall unverzüglich das Schließen der Abschirmung bzw. das Einfahren der Quelle in die abgeschirmte Position ermöglicht.
Betrieb von Strahlenvorrichtungen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsStrahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden.Strahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden.
(2)Absatz 2Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
die Abschirmung darf erst geöffnet bzw. die Quelle erst ausgefahren werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
von der Quelle sowie von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und der Quelle sowie den Streuobjekten die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
strahlenexponierte Arbeitskräfte haben erforderlichenfalls Warndosimeter zu tragen;
die Dauer der Anwendung der ionisierenden Strahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken.
(3)Absatz 3Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen sind Maßnahmen für den Fall einer Störung der selbsttätigen Rückkehr der Quelle in die strahlenabgeschirmte Position sowie für den Fall einer Störung der Verschlussvorrichtung schriftlich festzulegen. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsUmschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.
(2)Absatz 2Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.
(3)Absatz 3Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
3. Abschnitt
Hoch radioaktive umschlossene Quellen
Allgemeine Bestimmungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsFür jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine eindeutige, durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten vergebene Identifizierungsnummer vorliegen. Diese muss, soweit möglich, auf der Quelle und deren Behältnis eingraviert oder eingeprägt sein. Ist dies auf dem Behältnis der Quelle nicht möglich oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, müssen auf dem Behältnis der Quelle zumindest Angaben zur Art der Quelle vorhanden sein.
(2)Absatz 2Das Behältnis einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle und, soweit möglich, die Quelle selbst muss in Form eines Etiketts mit dem Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.
(3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 lesbar bleiben.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 lesbar bleiben.
(4)Absatz 4Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine Fotografie des Typs sowie des typischen Behältnisses der Quelle vorliegen.
(5)Absatz 5Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Abs. 1 verfügt und gemäß Abs. 1 und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Absatz eins, verfügt und gemäß Absatz eins und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.
(6)Absatz 6Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle und deren Behältnisse sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten, müssen Wartungsvorschriften vorliegen.
Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
§ 41.Paragraph 41,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,
regelmäßig zu prüfen, ob die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung noch vorhanden und in augenscheinlich gutem Zustand ist,
nach einem Ereignis, durch das die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung beschädigt worden sein könnte, deren Unversehrtheit zu überprüfen sowie
die erforderlichen Wartungen durchzuführen.
Über diese Kontrollen und Wartungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Aufzeichnungspflichten
§ 42.Paragraph 42,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe
Aufzeichnungspflichten
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
physikalische und chemische Eigenschaften;
Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Handhabung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Handhabung offener radioaktiver Stoffe hat so zu erfolgen, dass die externe Exposition sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Kontaminationen und Inkorporationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.
(2)Absatz 2Für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, die zu einer Kontamination der Luft führen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
(3)Absatz 3Offene radioaktive Stoffe dürfen nur so lange und nur in solchen Aktivitäten verwendet werden, wie dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
Schutz gegen Kontamination und Inkorporation
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsBeim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87, zu verwenden.
(2)Absatz 2Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.
Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsArbeitsplätze, an denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, sind mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls auch unverzüglich nach einzelnen Arbeitsschritten, auf Kontamination zu prüfen.
(2)Absatz 2Jeweils im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination zu prüfen sind
Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen hantieren,
gemäß § 45 Abs. 1 verwendete Strahlenschutzmittel sowiegemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendete Strahlenschutzmittel sowie
Gegenstände, die aus Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, gebracht werden sollen.
(3)Absatz 3Im Fall einer Kontamination sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern.
(4)Absatz 4Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes geeigneter sind, ist im Fall einer entfernbaren Kontamination der betroffene Bereich unverzüglich zu dekontaminieren.
(6)Absatz 6Im Fall einer Kontamination von Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die dadurch bewirkte Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
(7)Absatz 7Es sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen die Maßnahmen im Fall einer Kontamination festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Erforderliche Arbeitsplatztype
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsIn Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den §§ 48 bis 50 erforderlich ist.In Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den Paragraphen 48 bis 50 erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der §§ 48 bis 50 zulassen.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 zulassen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den §§ 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den Paragraphen 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.
Arbeitsplätze der Type C
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsArbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
ausreichend belüftet werden können,
Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2)Absatz 2Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3)Absatz 3An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
Arbeitsplätze der Type B
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsArbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
sie müssen in eigenen, nur der betreffenden Tätigkeit dienenden Räumen eingerichtet sein;
die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
die Fußböden und Wände, erforderlichenfalls auch die Decke, müssen mit einer abwaschbaren und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein;
der Übergang zwischen Fußboden und Wänden muss fugenlos ausgeführt sein.
(2)Absatz 2Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.
(3)Absatz 3Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.
Arbeitsplätze der Type A
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsArbeitsplätze der Type A müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type B erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
die Oberfläche der Wände darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein;
die Räume müssen über eine Lüftungsanlage verfügen, die dauernd einen ausreichenden Unterdruck erzeugen kann;
der Unterdruck muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein.
(2)Absatz 2In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis mit einem geeigneten Messsystem auf Kontamination zu prüfen. Über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.
6. Hauptstück
Strahlengeneratoren
1. Abschnitt
Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsNicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofernNicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
(2)Absatz 2Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
Anforderungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsBei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
zehn Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt, wobei diese Einrichtungen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Z 1 entsprechen müssen.zehn Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt, wobei diese Einrichtungen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Ziffer eins, entsprechen müssen.
(2)Absatz 2Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
Betriebsvorschriften
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsWährend des Betriebes der Röntgeneinrichtung dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
(2)Absatz 2Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt:Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt:
die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
von der Röntgenröhre und von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und dem Streuobjekt die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur zerstörungsfreien Prüfung haben strahlenexponierte Arbeitskräfte Warndosimeter zu tragen;
der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
die Dauer der Anwendung der Röntgenstrahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken;
sofern die Röntgeneinrichtung zur Frachtkontrolle eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
(3)Absatz 3Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde von dieser Aufzeichnungspflicht absehen.
Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsVollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre auch den zu bestrahlenden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Schutzgehäuse so ausgeführt ist, dass die Dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
(2)Absatz 2Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Verfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb der Röntgenröhre erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster der Röntgenröhre geöffnet werden kann und dann im Inneren des Schutzgehäuses die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
2. Abschnitt
Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger
Allgemeine Bestimmungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsTeilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht. Für einen Betrieb außerhalb von Strahlenanwendungsräumen muss entweder das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet sein, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren, oder durch sonstige Abschirmungen ein ausreichender Schutz sichergestellt sein.
(2)Absatz 2Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem der Name oder das Kennzeichen der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten sowie die Fabrikationsnummer angegeben sein muss. Neben den zugehörigen Begleitpapieren müssen in deutscher Sprache vorliegen:
ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
Anforderungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsBeim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.
(2)Absatz 2Teilchenbeschleuniger müssen mit einer Bedienungsvorrichtung ausgestattet sein,
die sich räumlich getrennt vom Beschleuniger aufstellen lässt,
mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann,
an der die eingestellte Bestrahlungsdauer während der Bestrahlung angezeigt bleibt und
die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschaltet.
(3)Absatz 3Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Vorrichtung aus möglich ist.
(4)Absatz 4Der Strahlbetrieb muss jederzeit manuell durch Notausschalter oder sonstige Vorrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig unterbrochen werden können. Das Fortsetzen des Strahlbetriebes darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltursache möglich sein.
(5)Absatz 5An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Es müssen entsprechende Anschlüsse vorhanden sein, die auch an anderen Stellen solche Anzeigen ermöglichen.
Betriebsvorschriften
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsWährend des Betriebes des Teilchenbeschleunigers dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
(2)Absatz 2Entstehen beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprodukte, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
(3)Absatz 3Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 sinngemäß.Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
7. Hauptstück
Forschungsreaktoren
Betriebsorganisation
§ 58.Paragraph 58,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
die Reaktorbetriebsleitung,
die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
die Strahlenschutzbeauftragten sowie
die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Betriebsvorschriften
§ 59.Paragraph 59,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 66 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2 ;,
Vorkehrungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsDas Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.Das Managementsystem gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
(3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
(5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDer Sicherheitsbericht gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
(6)Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Periodische Sicherheitsüberprüfungen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die Sicherheitsüberprüfungen haben mindestens die in Anlage 12 festgelegten thematischen Bereiche zu umfassen.
(2)Absatz 2Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz eins, ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.
(3)Absatz 3Termin für die erstmalige Übermittlung der Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.
Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsBeauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
(2)Absatz 2Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 18 Monaten nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit jenes Forschungsreaktors zu verfügen, an dem sie tätig werden sollen.
(3)Absatz 3Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule und
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
(4)Absatz 4Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung an jenem Forschungsreaktor, an dem sie tätig werden sollen, oder an einem vergleichbaren Forschungsreaktor im Ausmaß von mindestens sechs Monaten, davon mindestens zwei Monate in der Reaktorwarte, nachzuweisen, bei der ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten.
(5)Absatz 5Beauftragte für nukleare Sicherheit, Personen der Reaktorbetriebsleitung sowie Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben in Intervallen von fünf Jahren die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 13 angeführten Themen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung mindestens 40 Stunden;
Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure mindestens acht Stunden.
Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
(6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
(7)Absatz 7Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
Informationspflichten
§ 64.Paragraph 64,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.
Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDas Stilllegungskonzept gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat finanzielle Vorsorge für die Stilllegung des Forschungsreaktors zu treffen und entsprechende Unterlagen darüber der zuständigen Behörde zu übermitteln. Kalkulationen, die der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung zugrunde liegen, sind bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen zu aktualisieren und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Abs. 2 haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Abs. 3 zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Absatz 2, haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Absatz 3, zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage;
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch relevanten Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb;
sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei Handhabung und Lagerung von Brennelementen;
sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
(3)Absatz 3Meldungen gemäß Abs. 2 haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.Meldungen gemäß Absatz 2, haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.
8. Hauptstück
Entsorgungsanlagen
Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsBei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind die Ziele zu verfolgen,
Unfälle zu vermeiden sowie
im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern.
(2)Absatz 2Entsorgungsanlagen sind unter Berücksichtigung der zu entsorgenden radioaktiven Abfälle, deren Eigenschaften sowie der Lagerungsdauer auszulegen, zu errichten und zu betreiben.
(3)Absatz 3Radioaktive Abfälle sind dem Stand der Technik entsprechend in einem für die Entsorgung geeigneten Zustand so zwischenzulagern, dass eine Überwachung und Überprüfung der einzelnen Behältnisse jederzeit möglich sind.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Klassifikation auf Basis der physikalischen, chemischen, mechanischen, biologischen und radiologischen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle vorgenommen wird. Die wesentlichen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle sind zu dokumentieren und bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen in angemessenen Zeitabständen in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.
Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
die Strahlenschutzbeauftragten,
die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
alle sonstigen weisungsbefugten Personen
zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;,
Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDas integrierte Managementsystem gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.Das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.
(5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.
Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDer Sicherheitsbericht gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
(6)Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Aus- und Fortbildung des Personals
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsPersonen, die unmittelbar mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen:
einschlägige Fachkenntnisse;
eine Ausbildung gemäß Anlage 16 im Ausmaß von mindestens 40 Stunden.
(2)Absatz 2Personen gemäß Abs. 1 haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.Personen gemäß Absatz eins, haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
Informationspflichten
§ 72.Paragraph 72,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.
Stilllegungskonzept
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDas Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
Elektronische Datenbank und Betriebsbericht
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
aktuelle Zwischenlagerbelegung;
Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 141 Abs. 4 StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 141, Absatz 4, StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.
(2)Absatz 2Kommt die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zur Ansicht, dass eine sichere Weiterverwendung oder eine Beseitigung als konventioneller Abfall für die als radioaktive Abfälle abgegebenen Materialien möglich ist, hat sie/er einen darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde zu stellen.
(3)Absatz 3Steht dieser Antrag mit den in Abs. 1 genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.Steht dieser Antrag mit den in Absatz eins, genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.
9. Hauptstück
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Ableitungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsRadioaktive Stoffe dürfen mit dem Abwasser oder der Abluft nur abgeleitet werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
(2)Absatz 2Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der AbleitungDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der Ableitung
von künstlichen radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt A genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 sowie
von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3
nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, sicherstellen, wenn
die in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oder
die Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oderdie Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oder
es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 keine Aktivitätskonzentrationswerte angeführt sind.
(4)Absatz 4Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.Bei der Festlegung gemäß Absatz 3, hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abs. 2 bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Absatz 2, bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.
(6)Absatz 6Sofern eine Überwachung der Ableitungen vorgeschrieben wurde, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(7)Absatz 7Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
10. Hauptstück
Notfallvorsorge bei Tätigkeiten
Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie Sicherheitsanalyse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 1 hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Die Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Notfallplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Der Notfallplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Abs. 5 zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Absatz 5, zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5In angemessenen Zeitabständen sind Notfallübungen zur Überprüfung der Notfallpläne durchzuführen. Über den Verlauf dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere allfällig festgestellte Mängel der Notfallpläne hervorgehen.
11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte
Ausbildung im medizinischen Bereich
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsStrahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
eine der folgenden Ausbildungen
Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
(2)Absatz 2Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsDie der zuständigen Behörde gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den §§ 79 oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
eine der folgenden Ausbildungen
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
(2)Absatz 2Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.
(3)Absatz 3Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich aufFür Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf
Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
Tätigkeitsbereiche gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020
beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.
(4)Absatz 4Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.
(5)Absatz 5Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in § 21 Z 1 und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in Paragraph 21, Ziffer eins und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.
Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsStrahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
(2)Absatz 2Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
Ausbildung gemäß Anlage 16 und
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
(3)Absatz 3Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.
Fortbildung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsStrahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen:
im medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens vier Stunden;
im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in § 80 Abs. 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in Paragraph 80, Absatz 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;
für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden;
für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen.
Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
§ 83.Paragraph 83,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den Paragraphen 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
12. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
§ 84.Paragraph 84,
Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen: Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 117, Absatz 3, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:
Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins ;,
Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß Paragraph 85 ;,
Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 86 ;,
fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.
Strahlenschutzunterweisungen
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsDie Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß § 68 StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen:Die Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß Paragraph 68, StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen:
Aufklärung der strahlenexponierten Arbeitskräfte über das mit ihrer Tätigkeit verbundene Strahlenrisiko;
allgemeine Strahlenschutzmaßnahmen mit einer inhaltlichen Vertiefung jener Maßnahmen, die für ihre Arbeiten im Rahmen der betreffenden Tätigkeit von besonderer Bedeutung sind;
die für sie relevanten Teile der Notfallpläne;
die Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzmaßnahmen zukommt;
Aufklärung der weiblichen strahlenexponierten Arbeitskräfte darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen;
bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, eine Aufklärung darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für den Säugling wichtig ist, die Absicht, ein Kind zu stillen, mitzuteilen;
bei Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen zusätzlich:
spezielle Anweisungen für den sicheren Umgang mit solchen Quellen und deren Kontrolle, um die betroffenen Arbeitskräfte angemessen auf Ereignisse vorzubereiten, die sich auf den Strahlenschutz auswirken,
die erforderlichen Sicherheitsanforderungen an solche Quellen,
spezifische Informationen über die möglichen Folgen des Verlustes einer angemessenen Kontrolle über solche Quellen.
(2)Absatz 2Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Arbeitsanweisungen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
(2)Absatz 2Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.
Strahlenschutzmittel
§ 87.Paragraph 87,
Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.
Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsZu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte unterschieden:
Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als sechs Millisievert im Kalenderjahr oder eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert im Kalenderjahr für die Augenlinse oder als 150 Millisievert im Kalenderjahr für die Haut oder Extremitäten erhalten können;
Kategorie B: strahlenexponierte Arbeitskräfte, die nicht der Kategorie A angehören.
(2)Absatz 2Die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskraft in die Kategorie A oder B ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
(3)Absatz 3Bei dieser Einstufung sind insbesondere die bei der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit üblicherweise auftretenden Expositionen zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
(4)Absatz 4Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
(5)Absatz 5Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den §§ 13 bzw. 77 Abs. 4 StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den Paragraphen 13, bzw. 77 Absatz 4, StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.
2. Abschnitt
Ärztliche Untersuchungen
Eignungsuntersuchung
§ 89.Paragraph 89,
Eine Eignungsuntersuchung gemäß § 69 Abs. 1 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Eignungsuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
Familien- und Eigenanamnese;
Berufsanamnese auf Grundlage der beabsichtigten Tätigkeit oder Arbeit und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Tätigkeiten oder Arbeiten als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A;
allgemeine klinische Untersuchung;
komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Art der beabsichtigten bzw. einer allfälligen früheren Tätigkeit oder Arbeit oder die Ergebnisse der Untersuchung es erfordern, sind die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
Kontrolluntersuchung
§ 90.Paragraph 90,
Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
allgemeine klinische Untersuchung;
komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
Sofortuntersuchung
§ 91.Paragraph 91,
Eine Sofortuntersuchung gemäß § 69 Abs. 3 StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß § 90 zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Eine Sofortuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 3, StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 90, zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen.
Ärztliches Zeugnis
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsAuf Grundlage der Ergebnisse einer Eignungs- oder Kontrolluntersuchung ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob die untersuchte Person für die beabsichtigte bzw. ausgeübte Tätigkeit oder Arbeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2Im Fall einer bedingten Eignung ist in dem ärztlichen Zeugnis anzuführen,
für welche der beabsichtigten bzw. ausgeübten Tätigkeiten oder Arbeiten keine Eignung vorliegt oder,
bei einer zeitlich bedingten Eignung, wann die erste bzw. nächste Kontrolluntersuchung zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß § 69 Abs. 4 StrSchG 2020 anzuführen.Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4, StrSchG 2020 anzuführen.
(4)Absatz 4Das ärztliche Zeugnis ist unverzüglich an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und B sind unverzüglich an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
Verrechnung der Kosten
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz einsErmächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.
(2)Absatz 2Die Abrechnung der Kosten gemäß § 70 StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.Die Abrechnung der Kosten gemäß Paragraph 70, StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass den für die ärztlichen Untersuchungen in Anspruch genommenen ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten die Daten aus der Dosisermittlung für die zu untersuchende Person, die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und alle sonstigen erforderlichen Informationen, einschließlich der Arbeitsbedingungen, zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die ärztlichen Zeugnisse der untersuchten Person unverzüglich in Kopie auszuhändigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsErmächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß § 94 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.
Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz einsEine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.
(2)Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.
3. Abschnitt
Dosisermittlung
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsMit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.
(2)Absatz 2Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.
Ermittlung der externen Dosis
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz einsDie externe Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes, unter einer allfällig getragenen Schutzschürze, zu tragen.
(2)Absatz 2Kann mit einem Dosimeter gemäß Abs. 1 die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.Kann mit einem Dosimeter gemäß Absatz eins, die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.Für die Dosisermittlung gemäß Absatz eins und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung von gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Abs. 3 zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.Zur Ermittlung von gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Absatz 3, zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis hat auf Basis der in Anlage 21 angeführten operationellen Größen und Festlegungen zu erfolgen.
(6)Absatz 6Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
(7)Absatz 7Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.
Ermittlung der internen Exposition
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat die Ermittlung der internen Exposition von strahlenexponierten Arbeitskräften durch eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung vorzuschreiben, wenn aufgrund einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen davon auszugehen ist, dass die dadurch bedingte jährliche Inkorporation eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2Zur Feststellung, ob eine effektive Folgedosis von einem Millisievert überschritten wird, sind die Festlegungen der Anlage 22 heranzuziehen.
(3)Absatz 3Bei gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.Bei gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.
(4)Absatz 4Die Art der Inkorporationsmessungen und das Überwachungsintervall sind von der Dosismessstelle spezifisch für die betreffenden radioaktiven Stoffe festzulegen.
(5)Absatz 5Werden bei der Inkorporationsmessung inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, hat die Dosismessstelle die effektive Folgedosis zu ermitteln. Für diese Ermittlung sind geeignete Standardwerte und -beziehungen sowie die Festlegungen der Anlage 21 heranzuziehen.
(6)Absatz 6Eine effektive Folgedosis ist grundsätzlich dem Jahr der Inkorporation zuzurechnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall jedoch zulassen, dass die Dosis für die Folgejahre einzeln bestimmt und dem jeweiligen Folgejahr zugerechnet wird.
Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.
(2)Absatz 2Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Absatz eins, abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.
Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition
§ 101.Paragraph 101,
Im Fall einer unfallbedingten Exposition hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die Ermittlung der dadurch bewirkten Dosen durch eine ermächtigte Dosismessstelle zu veranlassen. Der Dosismessstelle sind alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine unfallbedingte Exposition handelt.
Ergebnisse der Dosisermittlung
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz einsDie Dosismessstelle hat spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Dosimeters bzw. der Proben für die Inkorporationsüberwachung oder nach Durchführung von sonstigen Inkorporationsmessungen
die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß den §§ 98 und 99 an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber sowiedie Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99 an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber sowie
die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und D an das Zentrale Dosisregister
zu übermitteln, wobei alle mit gesondert zugelassenen Expositionen, mit unfallbedingten Expositionen sowie mit berufsbedingten Notfallexpositionen zusammenhängenden Dosen separat anzuführen sind. Die Rohdaten und die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der ermächtigten Dosismessstelle zehn Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:Abweichend von Absatz eins, hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß § 4 im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
Überschreitung von in § 88 Abs. 1 Z 1 genannten Dosiswerten durch eine strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie B im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dosiswerten durch eine strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie B im Laufe eines Kalenderjahres;
Überschreitung von in § 103 Abs. 1 genannten Dosiswerten;Überschreitung von in Paragraph 103, Absatz eins, genannten Dosiswerten;
bei gesondert zugelassenen Expositionen, bei unfallbedingten Expositionen sowie bei berufsbedingten Notfallexpositionen.
(3)Absatz 3Die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Ergebnisse aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Arbeitskraft das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft. Der betreffenden Arbeitskraft und den Strahlenschutzbeauftragten ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
(4)Absatz 4Auf Verlangen ist der betreffenden Arbeitskraft von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber eine Aufstellung über die Ergebnisse der Dosisermittlung auszuhändigen. Liegen diese Ergebnisse bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber nicht mehr vollständig auf, sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsErgibt die Auswertung der Dosimeter gemäß § 98 Abs. 1 und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.Ergibt die Auswertung der Dosimeter gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat anhand des vorgelegten Berichtes und allfälliger eigener Erhebungen eine Ersatzdosis festzulegen oder die von der ermächtigten Dosismessstelle ermittelte Dosis zu bestätigen. Die festgelegte Ersatzdosis bzw. die bestätigte Dosis ist von der zuständigen Behörde der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister und der ermächtigten Dosismessstelle mitzuteilen.
(3)Absatz 3Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den §§ 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Abs. 2 mitzuteilen ist.Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Absatz 2, mitzuteilen ist.
4. Abschnitt
Kontroll- und Überwachungsbereiche
Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz einsEin Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert im Kalenderjahr erhalten können, gilt als Kontrollbereich.
(2)Absatz 2Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als einem Millisievert im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als sechs Millisievert erhalten können, gilt als Überwachungsbereich.
(3)Absatz 3Kontroll- und Überwachungsbereiche, die zu solchen wegen Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren werden, gelten nur während des Betriebes der Strahlengeneratoren als solche Bereiche. Entstehen beim Betrieb der Strahlengeneratoren jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Kontroll- oder Überwachungsbereiche, bis die Aktivierungsprodukte entsprechend abgeklungen sind.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches festzulegen.
Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz einsFür Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
(2)Absatz 2Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz einsFür den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere
Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.
(2)Absatz 2Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz einsFalls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
(2)Absatz 2Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Strahlenanwendungsräume
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz einsFür die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume gilt:
Strahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossen sein und die erforderliche Abschirmung aufweisen.
Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein.
Die Bedienungseinrichtung muss in einem Nebenraum sein.
Durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum, an dessen Zugängen und an der Bedienungseinrichtung muss angezeigt werden:
bei Strahlengeneratoren, ob Strahlung austritt;
bei Strahlenvorrichtungen, ob sich die Quelle außerhalb der Abschirmung befindet bzw. die Abschirmung geöffnet ist.
Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlengeneratoren müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Strahlung abgeschaltet wird und bei offener Tür das Einschalten der Strahlung nicht möglich ist. Das Wiedereinschalten des Strahlengenerators darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlenvorrichtungen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Abschirmung selbsttätig geschlossen wird bzw. die Quelle selbsttätig in die abgeschirmte Position zurückkehrt und bei offener Tür das Öffnen der Abschirmung bzw. das Ausfahren der Quelle nicht möglich ist. Das Wiederausfahren der Quelle bzw. das Wiederöffnen der Abschirmung darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Z 6 gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von außen bei offener Abschirmung bzw. bei ausgefahrener Quelle nicht möglich ist.Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Ziffer 6, gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von außen bei offener Abschirmung bzw. bei ausgefahrener Quelle nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Strahlenvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.
13. Hauptstück
Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins
die Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist unddie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist und
der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat undder Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat und
das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,
ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Z 3, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 durchzuführen.ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Ziffer 3,, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 durchzuführen.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der §§ 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der Paragraphen 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.
14. Hauptstück
Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
Bewilligungsbestimmungen
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz einsEs wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden:
uneingeschränkte Freigabe, die keiner Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf;
eingeschränkte Freigabe, die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf.
(2)Absatz 2Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.
(3)Absatz 3Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
Art, Menge und Aktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination der freizugebenden radioaktiven Materialien;
bei einem Antrag auf eingeschränkte Freigabe Angaben über den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg sowie eine Annahmeerklärung der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung;
alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
(4)Absatz 4Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen.Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen.
(5)Absatz 5Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 111 in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzunehmen.Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des Paragraph 111, in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzunehmen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz einsRadioaktive Materialien, die
künstliche Radionuklide oder
natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
enthalten, dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen
bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6
nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 3 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz 3, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen
bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3
nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Abs. 1 bzw. 3 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Absatz eins, bzw. 3 sicherstellen, wenn
die in Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 4 Z 2 genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, Ziffer 2, genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Abs. 2 bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oderdie Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Absatz 2, bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.
Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz einsDie Inhaberin/der Inhaber einer Freigabebewilligung hat
vor einer Freigabe
die Erfüllung und Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu überprüfen, wobei erforderlichenfalls Freimessungen durchzuführen oder zu veranlassen sind, sowie
allfällige Kennzeichnungen gemäß Anlage 6 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken;
über eine durchgeführte Freigabe
Aufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowieAufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowie
im Fall einer eingeschränkten Freigabe eine Bestätigung der Übernahme der freigegebenen Materialien durch die Betreiberin/den Betreiber der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage einzuholen.
Die Aufzeichnungen sowie die Übernahmebestätigungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ganz oder teilweise entbinden.Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ganz oder teilweise entbinden.
(3)Absatz 3Für die Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.Für die Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.
(4)Absatz 4Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß § 110 Abs. 2 hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß Paragraph 110, Absatz 2, hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
Freigabe von Amts wegen
§ 114.Paragraph 114,
Eine Freigabe hat von Amts wegen zu erfolgen, sofern dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.
Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz einsFallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.Fallen Rückstände, die die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Absatz eins, mit Bescheid zu genehmigen.
15. Hauptstück
Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen
Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Die Sammlung von radioaktiven Abfällen hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 zu erfolgen.Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 32, zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben.
3. Teil
Sonstige geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber obliegt
sich bei externen Arbeitskräften der Kategorie A davon zu überzeugen, dass die betreffende Arbeitskraft für die ihr übertragene Arbeit als gesundheitlich geeignet befunden wurde;
zu überprüfen, ob die Einstufung der externen Arbeitskraft in Bezug auf die Dosis, die sie bei den ihr übertragenen Arbeiten voraussichtlich aufnehmen kann, angemessen ist;
hinsichtlich des Betretens von Kontrollbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft neben einer allgemeinen Unterweisung im Strahlenschutz eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Strahlenschutzmaßnahmen und Notfallpläne betreffend den Arbeitsplatz und die ausgeübten Arbeiten erhalten hat;
hinsichtlich des Betretens von Überwachungsbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft erforderlichenfalls Arbeitsanweisungen erhalten hat, die den mit den jeweiligen Strahlenquellen und Arbeiten verbundenen radiologischen Risiken entsprechen;
sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft über die erforderlichen Strahlenschutzmittel verfügt;
sicherzustellen, dass die Exposition der externen Arbeitskraft individuell überwacht wird;
sicherzustellen, dass nach jedem Einsatz für jede externe Arbeitskraft die individuellen Dosiswerte erfasst werden.
(2)Absatz 2Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Über vertragliche Vereinbarungen gemäß § 79 StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sieÜber vertragliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 79, StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sie
sicherstellen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden;
dafür sorgen, dass eine Unterweisung hinsichtlich der mit der Arbeit verbundenen Strahlenrisiken, der allgemeinen Strahlenschutzmaßnahmen und der Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzvorschriften zukommt, erteilt wird;
dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß § 98 und erforderlichenfalls § 99 sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 durchgeführt werden.dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 98 und erforderlichenfalls Paragraph 99, sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß § 98 ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß § 103 Abs. 2 vorzugehen.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß Paragraph 98, ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorzugehen.
Führen von Strahlenschutzpässen
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz einsDie Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird.
(2)Absatz 2Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für allfällige Eintragungen zu übergeben. Ansonsten hat sie/er den Strahlenschutzpass zu verwahren.
(3)Absatz 3Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Abs. 2 der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Absatz 2, der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.
(4)Absatz 4Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß § 117 Abs. 4 ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 4 jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß Paragraph 117, Absatz 4, ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß Paragraph 4, jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
2. Hauptstück
Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
Dosisabschätzung für das fliegende Personal
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsDie Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.Die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.Die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins, ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.
Dosisermittlung für das fliegende Personal
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz einsDie Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.Die Dosisermittlung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:Abweichend von Absatz 2, hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß § 4 im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
Überschreitung einer effektiven Dosis von sechs Millisievert im Laufe eines Kalenderjahres.
(5)Absatz 5Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen die mit Rechenprogrammen ermittelten Dosiswerte zu korrigieren und die korrigierten Daten an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
Information des fliegenden Personals
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz einsDie Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.Die Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz einsDie Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 120 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß Paragraph 120, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß § 121 Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß Paragraph 121, Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins, bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.
4. Teil
Bestehende Expositionssituationen
Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz einsDer Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2)Absatz 2Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Absatz eins, hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.
5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Strahlenschutzpass
Administration von Strahlenschutzpässen
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz einsAnträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
(2)Absatz 2Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
bei Ablauf der Geltungsdauer;
wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
mit Ausstellung eines neuen Passes.
(3)Absatz 3Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
Ist ein Aushändigen gemäß Z 1 nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
(4)Absatz 4Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
(5)Absatz 5Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
(6)Absatz 6Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
Einstufung in Kategorie A oder B;
erhaltene Unterweisungen;
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
Dosen für jeden Kalendermonat;
Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
(7)Absatz 7Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.
2. Hauptstück
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz einsIn Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2)Absatz 2Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz einsVerweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
Übergangsbestimmungen
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hatWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat
bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß § 26 Abs. 2 NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
den Verpflichtungen des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt.den Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz eins, dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dieser Verordnung zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A lit. f, k oder l ausübt, hat Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A Litera f,, k oder l ausübt, hat
bis spätestens 31. Dezember 2020 die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen,bis spätestens 31. Dezember 2020 die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen,
bis spätestens sechs Monate nach Übermittlung des in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Berichts einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 zu stellen, sofern keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens sechs Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 zu stellen, sofern keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
bis spätestens zwölf Monate nach Übermittlung des in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Berichts der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 nachzukommen, sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 2 dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 beantragt wurde.bis spätestens zwölf Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 beantragt wurde.
(3)Absatz 3Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosisleistungswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 7 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosisleistungswerte einzuhalten.
(4)Absatz 4Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß § 64 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß § 27 dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.
(5)Absatz 5Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Forschungsreaktor betreibt, hat die Ergebnisse der nächsten periodischen Sicherheitsüberprüfung bis spätestens 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6)Absatz 6Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß § 63 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
(7)Absatz 7Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Entsorgungsanlage betreibt, hat den Sicherheitsbericht, den Notfallplan sowie das Stilllegungskonzept bis spätestens 1. August 2021 zu aktualisieren.
(8)Absatz 8Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des § 78 dieser Verordnung anzupassen.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des Paragraph 78, dieser Verordnung anzupassen.
(9)Absatz 9Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den §§ 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den Paragraphen 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
(10)Absatz 10Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 3 Z 71 StrSchG 2020.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 71, StrSchG 2020.
(11)Absatz 11Beförderer, auf die die Kriterien gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des § 109 ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.Beförderer, auf die die Kriterien gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des Paragraph 109, ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.
(12)Absatz 12Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des § 124 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung.
(13)Absatz 13Die jüngste gemäß § 4 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020.Die jüngste gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020.
(14)Absatz 14Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß § 98 Abs. 3 müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß Paragraph 98, Absatz 3, müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.
(15)Absatz 15Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß § 128 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzuweisen.Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzuweisen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 128.Paragraph 128,
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
die Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006;die Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. römisch II Nr. 191/2006;
die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006;die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. römisch II Nr. 235/2006;
die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008.die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,.
Gewessler Anschober Schramböck
Anlagen zur AllgStrSchV 2020
Anlage 1
Zu den §§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 3, 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 21 Z 2, 36 Abs. 1, 111 Abs. 2, 4 und 5 Z 2 und 3 sowie Anlage 4 und 9Zu den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Absatz 2, Ziffer 3,, 8 Absatz 2,, 14 Absatz 2,, 21 Ziffer 2,, 36 Absatz eins,, 111 Absatz 2,, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 sowie Anlage 4 und 9
Freigrenzen und Freigabewerte
A. Festlegungen für die Anwendung der Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 bis 4 und Tabelle 3 Spalte 2
Die Freigrenzen für die Gesamtaktivität gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 sowie für die Aktivitätskonzentration gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 und 4 gelten für künstliche Radionuklide sowie für natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden.
Die in Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 angeführten Werte gelten für den Gesamtbestand an Radionukliden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit an einem Standort befinden.
Die Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 gelten nur für Materialmengen bis zu 1000 Kilogramm pro Jahr, für größere Materialmengen gelten die Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4.
Die Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 gelten für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020, die sich im säkularen Gleichgewicht mit ihren Tochternukliden befinden.Die Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 gelten für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020, die sich im säkularen Gleichgewicht mit ihren Tochternukliden befinden.
B. Festlegungen für die Anwendung der Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 bis 6
Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 bis 6 gelten für die Freigabe von radioaktiven Materialien, die künstliche Radionuklide oder natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, enthalten.
Die Freigabewerte gelten ausschließlich für feste Stoffe.
Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5 gelten für die uneingeschränkte Freigabe, jene gemäß Spalte 6 für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder zur Verbrennung.
Bei allfälligen Freimessungen darf
die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der Aktivitätskonzentration 300 Kilogramm nicht wesentlich überschreiten;
die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination 1000 Quadratzentimeter nicht überschreiten.
Bei Vorhandensein mehrerer Radionuklide gelten die Freigabewerte als eingehalten, wenn die Summe der Quotienten
aus der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Freigabewert gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 oder 6;
aus der Aktivität pro Flächeneinheit jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Freigabewert (Wert der Oberflächenkontamination) gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 5
kleiner oder gleich eins ist. Radionuklide müssen bei der Quotientensumme nicht berücksichtigt werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme aller Quotienten zehn Prozent nicht überschreitet.
C. Festlegungen für die Anwendung der Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3
Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3 gelten für die Freigabe von radioaktiven Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 enthalten.Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3 gelten für die Freigabe von radioaktiven Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 enthalten.
Die Freigabewerte gelten ausschließlich für feste Stoffe.
Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 gelten für die uneingeschränkte Freigabe, jene gemäß Spalte 3 für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder zur Verbrennung.
Die Werte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 gelten nicht
für die Wiederverwertung von Rückständen in Baustoffen oder
im Fall spezifischer Expositionspfade (zB Trinkwasserpfad).
Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 gelten nur für Materialmengen bis zu 1000 Tonnen pro Jahr sowie für folgende Beseitigungswege:
Deponierung auf Reststoff- oder Massenabfalldeponien oder
Verbrennung in Sondermüllverbrennungsanlagen.
Bei Vorhandensein von Radionukliden aus der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe gelten die Freigabewerte als eingehalten, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivitätskonzentration des Mutternuklids und dem zugehörigen Freigabewert gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3 kleiner oder gleich eins ist.
Die Freigabewerte für Pb-210 und Po-210 gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 gelten nicht, wenn
im Umkreis von 500 Metern um die Deponie ein Trink- oder Nutzwasserbrunnen vorhanden ist oder
die Deponie nicht dem Stand der Technik entsprechend zum Grundwasser abgedichtet ist.
D. Wertetabellen
Tabelle 1: Freigrenzen und Freigabewerte für verschiedene Freigabearten
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
|
Freigrenzen (Spalte 2 bis 4)
|
|
|
|
|
|
|
Freigabewerte (Spalte 4 bis 6)
|
|
Radionuklid
|
Freigrenzen für die Gesamtaktivität in Bq
|
Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen ≤ 1000 Kilogramm pro Jahr in Bq/g
|
Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen > 1000 Kilogramm pro Jahr und Freigabewerte für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g
|
Freigabewerte für die Oberflächenkontamination für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/cm²
|
Freigabewerte für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g
|
Halbwertszeit
|
H-3
|
1 E+9
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+3
|
12,3 a
|
Be-7
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
2 E+2
|
53,2 d
|
C-11
|
1 E+6
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
20,4 m
|
C-14
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1
|
1 E+2
|
2 E+3
|
5,7 E+3 a
|
O-15
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
2,0 m
|
F-18
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
109,8 m
|
Na-22
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
4
|
2,6 a
|
Na-24
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
15,0 h
|
Si-31
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
2,6 h
|
P-32
|
1 E+5
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
14,3 d
|
P-33
|
1 E+8
|
1 E+5
|
1 E+3
|
1 E+2
|
4 E+4
|
25,3 d
|
S-35
|
1 E+8
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
2 E+2
|
87,4 d
|
Cl-36
|
1 E+6
|
1 E+4
|
1
|
- -
|
3
|
3,0 E+5 a
|
Cl-38
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
37,2 m
|
Ar-37
|
1 E+8
|
1 E+6
|
- -
|
- -
|
- -
|
35,0 d
|
Ar-41
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
109,6 m
|
K-40
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
1,3 E+9 a
|
K-42
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
12,4 h
|
K-43
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
22,3 h
|
Ca-45
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1 E+2
|
5 E+3
|
162,6 d
|
Ca-47
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
4,5 d
|
Sc-46
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
4
|
83,8 d
|
Sc-47
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
3,3 d
|
Sc-48
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
43,7 h
|
V-48
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
3
|
16,0 d
|
Cr-51
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
3 E+2
|
27,7 d
|
Mn-51
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
46,2 m
|
Mn-52
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
5,6 d
|
Mn-52m
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
21,1 m
|
Mn-53
|
1 E+9
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1 E+2
|
6 E+2
|
3,7 E+6 a
|
Mn-54
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
1 E+1
|
312,2 d
|
Mn-56
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
2,6 h
|
Fe-52(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
- -
|
8,3 h
|
Fe-55
|
1 E+6
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
2,7 a
|
Fe-59
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
7
|
44,5 d
|
Co-55
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
17,5 h
|
Co-56
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
2
|
77,2 d
|
Co-57
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
271,7 d
|
Co-58
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
9
|
70,9 d
|
Co-58m
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+4
|
1 E+2
|
- -
|
8,9 h
|
Co-60
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
4
|
5,3 a
|
Co-60m
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
10,5 m
|
Co-61
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
1,7 h
|
Co-62m
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
13,9 m
|
Ni-59
|
1 E+8
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1 E+2
|
3 E+3
|
7,6 E+4 a
|
Ni-63
|
1 E+8
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
3 E+3
|
100,1 a
|
Ni-65
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,5 h
|
Cu-64
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
12,7 h
|
Zn-65
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
1 E+1
|
244,0 d
|
Zn-69
|
1 E+6
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
56,4 m
|
Zn-69m(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
13,8 h
|
Ga-67
|
1 E+6
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
3,3 d
|
Ga-68
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
67,7 m
|
Ga-72
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
14,1 h
|
Ge-68(1)(2)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
271,0 d
|
Ge-71
|
1 E+8
|
1 E+4
|
1 E+4
|
1 E+2
|
- -
|
11,4 d
|
As-73
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
80,3 d
|
As-74
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
17,8 d
|
As-76
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
1,1 d
|
As-77
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
- -
|
- -
|
38,8 h
|
Se-75
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
3 E+1
|
119,8 d
|
Br-82
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
35,3 h
|
Kr-74
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
11,5 m
|
Kr-76
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
14,8 h
|
Kr-77
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
74,4 m
|
Kr-79
|
1 E+5
|
1 E+3
|
- -
|
- -
|
- -
|
35,0 h
|
Kr-81
|
1 E+7
|
1 E+4
|
- -
|
- -
|
- -
|
2,3 E+5 a
|
Kr-83m
|
1 E+12
|
1 E+5
|
- -
|
- -
|
- -
|
1,8 h
|
Kr-85
|
1 E+4
|
1 E+5
|
- -
|
- -
|
- -
|
10,7 a
|
Kr-85m
|
1 E+10
|
1 E+3
|
- -
|
- -
|
- -
|
4,5 h
|
Kr-87
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
76,3 m
|
Kr-88
|
1 E+9
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
- -
|
2,8 h
|
Rb-82m
|
1 E+6
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
6,5 h
|
Rb-86
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
18,6 d
|
Sr-85
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1
|
2 E+1
|
64,8 d
|
Sr-85m
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
67,6 m
|
Sr-87m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
2,8 h
|
Sr-89
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
50,6 d
|
Sr-90(1)(2)
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1
|
1
|
2
|
28,8 a
|
Sr-91(2)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
9,7 h
|
Sr-92
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
2,7 h
|
Y-86
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
14,7 h
|
Y-88
|
1 E+6
|
1 E-1
|
1 E-1
|
- -
|
- -
|
106,6 d
|
Y-90
|
1 E+5
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
64,1 h
|
Y-91
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+3
|
58,5 d
|
Y-91m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1
|
- -
|
49,7 m
|
Y-92
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
3,5 h
|
Y-93
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
10,2 h
|
Zr-88
|
1 E+6
|
1
|
1
|
- -
|
- -
|
83,0 d
|
Zr-89(1)(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
78,4 h
|
Zr-93(1)
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
- -
|
1,6 E+6 a
|
Zr-95(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
5
|
64,0 d
|
Zr-97(1)(2)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
16,7 h
|
Nb-93m
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E+2
|
1 E+4
|
16,1 a
|
Nb-94
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
6
|
2,0 E+4 a
|
Nb-95
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
1 E+1
|
35,0 d
|
Nb-97
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
72,1 m
|
Nb-98m
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
51,3 m
|
Mo-90
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
5,6 h
|
Mo-93
|
1 E+8
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
4 E+1
|
4,0 E+3 a
|
Mo-99(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
65,9 h
|
Mo-101(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
14,6 m
|
Tc-96
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
4,3 d
|
Tc-96m
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
51,5 m
|
Tc-97
|
1 E+8
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
7 E+1
|
4,2 E+6 a
|
Tc-97m
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+3
|
91,0 d
|
Tc-99
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1
|
1 E+2
|
7
|
2,1 E+5 a
|
Tc-99m
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
6,0 h
|
Ru-97
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,8 d
|
Ru-103(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
39,2 d
|
Ru-105(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
4,4 h
|
Ru-106(1)(2)
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E-1
|
1 E+1
|
4 E+1
|
371,8 d
|
Rh-103m
|
1 E+8
|
1 E+4
|
1 E+4
|
1 E+2
|
- -
|
56,1 m
|
Rh-105
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
35,4 h
|
Pd-103(2)
|
1 E+8
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
17,0 d
|
Pd-109(2)
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
13,7 h
|
Ag-105
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1
|
2 E+1
|
41,3 d
|
Ag-108m(1)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
6
|
438 a
|
Ag-110m(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
- -
|
249,8 d
|
Ag-111
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
4 E+2
|
7,5 d
|
Cd-109(2)
|
1 E+6
|
1 E+4
|
1
|
1 E+2
|
8 E+2
|
461,4 d
|
Cd-115(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
53,5 h
|
Cd-115m(2)
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
4 E+2
|
44,6 d
|
In-111
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,8 d
|
In-113m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
1,7 h
|
In-114m(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
8 E+1
|
49,5 d
|
In-115m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
4,5 h
|
Sn-113(2)
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1
|
1 E+1
|
- -
|
115,1 d
|
Sn-125
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
3 E+1
|
9,6 d
|
Sb-122
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,7 d
|
Sb-124
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
5
|
60,2 d
|
Sb-125(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E-1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
2,8 a
|
Te-123m
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
9 E+1
|
119,3 d
|
Te-125m
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
57,4 d
|
Te-127
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
9,4 h
|
Te-127m(2)
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
3 E+2
|
106,1 d
|
Te-129
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
69,9 m
|
Te-129m(2)
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
33,6 d
|
Te-131
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
25,0 m
|
Te-131m(2)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
30,0 h
|
Te-132(2)
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1
|
1
|
- -
|
3,2 d
|
Te-133
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
12,5 m
|
Te-133m
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
55,4 m
|
Te-134
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
41,8 m
|
I-123
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
13,2 h
|
I-124
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
4,2 d
|
I-125
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
59,4 d
|
I-126
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
12,9 d
|
I-129
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E-2
|
1
|
4 E-1
|
1,6 E+7 a
|
I-130
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
12,4 h
|
I-131
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
8,0 d
|
I-132
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
2,3 h
|
I-133
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
20,8 h
|
I-134
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
52,5 m
|
I-135
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
6,6 h
|
Xe-131m
|
1 E+4
|
1 E+4
|
- -
|
- -
|
- -
|
11,8 d
|
Xe-133
|
1 E+4
|
1 E+3
|
- -
|
- -
|
- -
|
5,2 d
|
Xe-135
|
1 E+10
|
1 E+3
|
- -
|
- -
|
- -
|
9,1 h
|
Cs-129
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
32,1 h
|
Cs-131
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+3
|
9,7 d
|
Cs-132
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
6,5 d
|
Cs-134
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
6
|
2,1 a
|
Cs-134m
|
1 E+5
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
2,9 h
|
Cs-135
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+2
|
1 E+2
|
3 E+2
|
2,3 E+6 a
|
Cs-136
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
4
|
13,2 d
|
Cs-137(1)(2)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
1 E+1
|
30,2 a
|
Cs-138
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
33,4 m
|
Ba-131
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
11,5 d
|
Ba-133
|
1 E+6
|
1 E-1
|
1 E-1
|
- -
|
- -
|
10,5 a
|
Ba-140(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
3
|
12,8 d
|
La-140
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
1,7 d
|
Ce-139
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
8 E+1
|
137,6 d
|
Ce-141
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
32,5 d
|
Ce-143
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
33,0 h
|
Ce-144(1)(2)
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+2
|
1 E+2
|
284,9 d
|
Pr-142
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
19,1 h
|
Pr-143
|
1 E+6
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
13,6 d
|
Nd-147
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
11,0 d
|
Nd-149
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
1,7 h
|
Pm-147
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
2,6 a
|
Pm-149
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
53,1 h
|
Sm-151
|
1 E+8
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
5 E+3
|
90,0 a
|
Sm-153
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
46,3 h
|
Eu-152
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
8
|
13,5 a
|
Eu-152m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
9,3 h
|
Eu-154
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
7
|
8,6 a
|
Eu-155
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
4,8 a
|
Gd-153
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
240,4 d
|
Gd-159
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
18,5 h
|
Tb-160
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
9
|
72,3 d
|
Dy-165
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
2,3 h
|
Dy-166
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
81,6h
|
Ho-166
|
1 E+5
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
26,8 h
|
Ho-166m
|
1 E+6
|
1 E-1
|
1 E-1
|
- -
|
- -
|
1,2 E+3 a
|
Er-169
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
9,4 d
|
Er-171
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
7,5 h
|
Tm-170
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+3
|
128,6 d
|
Tm-171
|
1 E+8
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
1,9 a
|
Yb-175
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
4,2 d
|
Lu-177
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
6,6 d
|
Lu-177m(1)
|
1 E+6
|
1 E-1
|
1 E-1
|
- -
|
- -
|
160,3 d
|
Hf-181
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
1 E+1
|
42,4 d
|
Ta-182
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
7
|
114,4 d
|
W-181
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+1
|
1 E+2
|
1 E+3
|
121,2 d
|
W-185
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+4
|
75,1 d
|
W-187
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
23,7 h
|
Re-186
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
3,7 d
|
Re-188
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
17,0 h
|
Os-185
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
1 E+1
|
93,6 d
|
Os-191
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
15,4 d
|
Os-191m
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
13,1 h
|
Os-193
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
30,1 h
|
Ir-190
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1
|
1
|
3
|
11,8 d
|
Ir-192
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1
|
1 E+1
|
73,8 d
|
Ir-194
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
19,3 h
|
Pt-191
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,8 d
|
Pt-193m
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
4,3 d
|
Pt-197
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
19,9 h
|
Pt-197m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
95,4 m
|
Au-198
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
2,7 d
|
Au-199
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
3,1 d
|
Hg-197
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
64,1 h
|
Hg-197m
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
23,8 h
|
Hg-203
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
46,6 d
|
Tl-200
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
26,1 h
|
Tl-201
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
72,9 h
|
Tl-202
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
2 E+1
|
12,2 d
|
Tl-204
|
1 E+4
|
1 E+4
|
1
|
1 E+2
|
9 E+2
|
3,8 a
|
Pb-203
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
51,9 h
|
Pb-210(1)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
1 E+1
|
22,2 a
|
Pb-212(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
- -
|
10,6 h
|
Bi-206
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1
|
1
|
- -
|
6,2 d
|
Bi-207
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
6
|
32,9 a
|
Bi-210
|
1 E+6
|
1 E+3
|
- -
|
1 E+2
|
- -
|
5,0 d
|
Bi-212(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
- -
|
60,6 m
|
Po-203
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
36,7 m
|
Po-205
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
1,7 h
|
Po-207
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
5,8 h
|
Po-210
|
1 E+4
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
1 E+1
|
138,4 d
|
At-211
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+1
|
- -
|
7,2 h
|
Rn-220(1)
|
1 E+7
|
1 E+4
|
- -
|
- -
|
- -
|
55,6 s
|
Rn-222(1)
|
1 E+8
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
3,8 d
|
Ra-223(1)
|
1 E+5
|
1 E+2
|
- -
|
1
|
2 E+1
|
11,4 d
|
Ra-224(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
- -
|
3,6 d
|
Ra-225
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E-1
|
- -
|
14,9 d
|
Ra-226(1)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
-
|
1
|
1 E-1
|
1,6 E+3 a
|
Ra-227
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
42,2 m
|
Ra-228(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
5
|
5,8 a
|
Ac-225(1)(2)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
10,0 d
|
Ac-227(1)
|
1 E+3
|
1 E-2
|
1 E-2
|
- -
|
- -
|
21,8 a
|
Ac-228
|
1 E+6
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
- -
|
6,2 h
|
Th-226(1)
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+1
|
- -
|
30,6 m
|
Th-227
|
1 E+4
|
1 E+1
|
- -
|
1 E-1
|
7
|
18,7 d
|
Th-228(1)
|
1 E+4
|
1
|
- -
|
1 E-1
|
1
|
1,9 a
|
Th-229(1)
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
7,8 E+3 a
|
Th-230
|
1 E+4
|
1
|
- -
|
1 E-1
|
5 E-1
|
7,5 E+4 a
|
Th-231
|
1 E+7
|
1 E+3
|
- -
|
1 E+2
|
- -
|
25,5 h
|
Th-234(1)
|
1 E+5
|
1 E+3
|
- -
|
1 E+2
|
5 E+2
|
24,1 d
|
Pa-230
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
17,4 d
|
Pa-231
|
1 E+3
|
1
|
- -
|
1 E-2
|
8 E-2
|
3,3 E+4 a
|
Pa-233
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
5 E+1
|
27,0 d
|
U-230(1)
|
1 E+5
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E-1
|
- -
|
20,8 d
|
U-231
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
4,2 d
|
U-232(1)(2)
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
68,9 a
|
U-233
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1
|
2
|
1,6 E+5 a
|
U-234
|
1 E+4
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
6
|
2,5 E+5 a
|
U-235(1)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
- -
|
1
|
3
|
7,0 E+8 a
|
U-236
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
6
|
2,3 E+7 a
|
U-237
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
6,8 d
|
U-238(1)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1
|
6
|
4,5 E+9 a
|
U-239
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+2
|
- -
|
23,5 m
|
U-240(2)
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
- -
|
14,1 h
|
U-240(1)
|
1 E+6
|
1 E+1
|
- -
|
- -
|
- -
|
14,1 h
|
Np-237(1)(2)
|
1 E+3
|
1
|
1
|
1 E-1
|
- -
|
2,1 E+6 a
|
Np-239
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
2,4 d
|
Np-240
|
1 E+6
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
61,9 m
|
Pu-234
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
8,8 h
|
Pu-235
|
1 E+7
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
25,3 m
|
Pu-236
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1 E-1
|
1 E+1
|
2,9 a
|
Pu-237
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+2
|
3 E+2
|
45,2 d
|
Pu-238
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
87,7 a
|
Pu-239
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
2,4 E+4 a
|
Pu-240
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
6,6 E+3 a
|
Pu-241
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1 E+1
|
1 E+2
|
14,3 a
|
Pu-242
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
3,8 E+5 a
|
Pu-243
|
1 E+7
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
5,0 h
|
Pu-244(2)
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
8,0 E+7 a
|
Am-241
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
432,6 a
|
Am-242
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+2
|
- -
|
16,0 h
|
Am-242m(1)(2)
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
141,0 a
|
Am-243(1)(2)
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
7,4 E+3 a
|
Cm-242
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1
|
5 E+1
|
162,8 d
|
Cm-243
|
1 E+4
|
1
|
1
|
1 E-1
|
- -
|
29,1 a
|
Cm-244
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1 E-1
|
1 E+1
|
18,1 a
|
Cm-245
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
8,4 E+3 a
|
Cm-246
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
4,7 E+3 a
|
Cm-247(2)
|
1 E+4
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
1,6 E+7 a
|
Cm-248
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-2
|
1
|
3,5 E+5 a
|
Bk-249
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+1
|
9 E+2
|
330,0 d
|
Cf-246
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+3
|
1 E+1
|
- -
|
35,7 h
|
Cf-248
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1
|
1 E+1
|
334 d
|
Cf-249
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
351 a
|
Cf-250
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1 E-1
|
8
|
13,1 a
|
Cf-251
|
1 E+3
|
1
|
1 E-1
|
1 E-1
|
1
|
900 a
|
Cf-252
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1
|
1 E-1
|
1 E+1
|
2,6 a
|
Cf-253
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1
|
1 E+2
|
17,8 d
|
Cf-254
|
1 E+3
|
1
|
1
|
1 E-1
|
1
|
60,5 d
|
Es-253
|
1 E+5
|
1 E+2
|
1 E+2
|
1
|
- -
|
20,5 d
|
Es-254(2)
|
1 E+4
|
1 E+1
|
1 E-1
|
1
|
8
|
275,7 d
|
Es-254m(2)
|
1 E+6
|
1 E+2
|
1 E+1
|
1
|
- -
|
39,3 h
|
Fm-254
|
1 E+7
|
1 E+4
|
1 E+4
|
1 E+2
|
- -
|
3,2 h
|
Fm-255
|
1 E+6
|
1 E+3
|
1 E+2
|
1 E+1
|
- -
|
20,1 h
|
|
|
|
|
|
|
|
1), 2) Bei der Dosisberechnung berücksichtigte Tochternuklide siehe Tabelle 2
Tabelle 2: Mutternuklide und ihre Tochternuklide, deren Dosisbeitrag bei der Dosisberechnung berücksichtigt wird (weshalb nur die Freigrenzen und Freigabewerte der Mutternuklide zu betrachten sind)
1)
gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 und 3
|
|
2)
gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4
|
Radionuklid Mutter
|
Tochternuklide
|
|
Radionuklid Mutter
|
Tochternuklide
|
Ge-68
|
Ga-68
|
|
Fe-52
|
Mn-52m
|
Sr-90
|
Y-90
|
|
Ge-68
|
Ga-68
|
Zr-89
|
Y-89m
|
|
Zn-69m
|
Zn-69
|
Zr-93
|
Nb-93m
|
|
Sr-90
|
Y-90
|
Zr-97
|
Nb-97
|
|
Sr-91
|
Y-91m
|
Ru-106
|
Rh-106
|
|
Zr-89
|
Y-89m
|
Ag-108m
|
Ag-108
|
|
Zr-95
|
Nb-95
|
Cs-137
|
Ba-137m
|
|
Zr-97
|
Nb-97m, Nb-97
|
Ba-140
|
La-140
|
|
Nb-97
|
Nb-97m
|
Ce-144
|
Pr-144
|
|
Mo-99
|
Tc-99m
|
Lu-177m
|
Lu-177, Hf-177m
|
|
Mo-101
|
Tc-101
|
Pb-210
|
Bi-210, Po-210
|
|
Ru-103
|
Rh-103m
|
Pb-212
|
Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)
|
|
Ru-105
|
Rh-105m
|
Ru-106
|
Rh-106
|
Bi-212
|
Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)
|
|
Pd-103
|
Rh-103m
|
Rn-220
|
Po-216
|
|
Pd-109
|
Ag-109m
|
Rn-222
|
Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
|
|
Ag-110m
|
Ag-110
|
Ra-223
|
Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207
|
|
Cd-109
|
Ag-109m
|
Cd-115
|
In-115m
|
Ra-224
|
Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)
|
|
Cd-115m
|
In-115m
|
In-114m
|
In-114
|
Ra-226
|
Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210
|
Sn-113
|
In-113m
|
Sb-125
|
Te-125m
|
Ra-228
|
Ac-228
|
|
Te-127m
|
Te-127
|
Ac-225
|
Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
|
Te-129m
|
Te-129
|
Te-131m
|
Te-131
|
Ac-227
|
Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227
|
Te-132
|
I-132
|
Cs-137
|
Ba-137m
|
Ce-144
|
Pr-144, Pr-144m
|
Th-226
|
Ra-222, Rn-218, Po-214
|
Ac-225
|
Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
|
Th-228
|
Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)
|
|
U-232
|
Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208
|
|
Th-229
|
Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209
|
|
U-240
|
Np-240m, Np-240
|
|
Np-237
|
Pa-233
|
Th-234
|
Pa-234m
|
Pu-244
|
U-240, Np-240m, Np-240
|
U-230
|
Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
|
Am-242m
|
Np-238
|
U-232
|
Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)
|
|
Am-243
|
Np-239
|
|
Cm-247
|
Pu-243
|
|
Es-254
|
Bk-250
|
U-235
|
Th-231
|
Es-254m
|
Fm-254
|
U-238
|
Th-234, Pa-234m
|
|
|
|
U-240
|
Np-240m
|
|
|
Np-237
|
Pa-233
|
|
|
Am-242m
|
Am-242
|
|
|
Am-243
|
Np-239
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3: Freigrenzen und Freigabewerte für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020Tabelle 3: Freigrenzen und Freigabewerte für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020
1
|
2
|
3
|
Radionuklid
|
Freigrenze für die Aktivitätskonzentration sowie Freigabewert für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g
|
Freigabewert für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g
|
Natürliche Radionuklide der U-238-Reihe
|
1
|
10
|
Natürliche Radionuklide der Th-232-Reihe
|
1
|
10
|
Pb-210 und Po-210
|
- -
|
50
|
K-40
|
10
|
- -
|
|
|
|
Anlage 2
Zu den §§ 7 Abs. 2 Z 2, 14 Abs. 1, 77 Abs. 2 und 3 Z 2 und 3 sowie Anlage 4Zu den Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 14 Absatz eins,, 77 Absatz 2 und 3 Ziffer 2 und 3 sowie Anlage 4
Ableitung von radioaktiven Stoffen
A. Festlegungen für die Anwendung der Ableitungswerte gemäß Abschnitt C Tabellen 1 und 2
Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 2 gelten im Jahresmittel für die Ableitung in Form des jeweils angeführten Zustandes mit der Abluft für Fortluftströme von 1 E+4 bis 1 E+5 Kubikmeter pro Stunde; für geringere Fortluftströme gilt das Zehnfache dieser Werte.
Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 4 und Tabelle 2 Spalte 4 gelten im Jahresmittel für die Ableitung mit dem Betriebsabwasser für Abwassermengen von mehr als 1 E+5 Kubikmeter pro Jahr nach der Zusammenführung mit sonstigem Betriebsabwasser vor der Abgabe in ein Gewässer oder in eine öffentliche Kanalisation; für geringere Abwassermengen gilt das Zehnfache dieser Werte.
Werden mehrere Radionuklide abgeleitet, darf die Summe der Quotienten aus der mittleren jährlichen Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4 den Wert eins nicht überschreiten. Tochternuklide sind zu berücksichtigen. Alternativ dazu können die Werte für Radionuklidgemische gemäß Abschnitt C Tabelle 2 verwendet werden.
Werden unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 eingehalten, ist davon auszugehen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitung eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht überschreitet.
B. Festlegungen für die Anwendung der Ableitungswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3
Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 2 gelten im Jahresmittel für die Ableitung in Form von Aerosolen mit der Abluft für Fortluftströme von 1 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter pro Stunde; für geringere Fortluftströme gilt das Fünffache dieser Werte.
Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 2 sind nur anwendbar, wenn die Kaminhöhe mindestens
sechs Meter bei Fortluftströmen bis 3 E+3 Kubikmeter pro Stunde,
30 Meter bei Fortluftströmen von 3 E+3 bis 2 E+4 Kubikmeter pro Stunde,
80 Meter bei Fortluftströmen von 2 E+4 bis 2 E+5 Kubikmeter pro Stunde sowie
100 Meter bei Fortluftströmen von 2 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter pro Stunde
beträgt und Gebäude in unmittelbarer Umgebung des Emissionspunktes der Ableitung um das 2,5-fache überragt werden.
Der Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 3 gilt im Jahresmittel für die Ableitung mit dem Betriebsabwasser; dieser Wert gilt für die Summe der in der Ableitung enthaltenen Radionuklide.
Der Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 3 ist nur anwendbar, wenn der mittlere Durchfluss des Fließgewässers, in das eingeleitet wird, für jährliche Abgabemengen
bis 1 E+4 Kubikmeter mindestens fünf Kubikmeter pro Sekunde,
von 1 E+4 bis 1 E+5 Kubikmeter mindestens 50 Kubikmeter pro Sekunde sowie
von 1 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter mindestens 500 Kubikmeter pro Sekunde
beträgt.
C. Wertetabellen
Tabelle 1: Ableitungswerte
Zustand:
= Aerosol (luftgetragene Ableitungen)
= elementar (luftgetragene Ableitungen)
= gasförmig (luftgetragene Ableitungen)
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
2
|
3
|
4
|
Radionuklid
|
Zu-stand
|
Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3
|
Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3
|
|
Radionuklid
|
Zu-stand
|
Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3
|
Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3
|
H-3
|
A
|
1 E+2
|
1 E+7
|
|
Cr-48
|
A
|
1 E+2
|
6 E+5
|
H-3
|
O
|
- -
|
7 E+6
|
|
Cr-49
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
Be-7
|
A
|
6 E+2
|
5 E+6
|
|
Cr-51
|
A
|
8 E+2
|
3 E+6
|
Be-10
|
A
|
1
|
6 E+4
|
|
Mn-51
|
A
|
6 E+2
|
8 E+5
|
C-11
|
A
|
6 E+2
|
3 E+6
|
|
Mn-52
|
A
|
2 E+1
|
7 E+4
|
C-11
|
G
|
3 E+3
|
- -
|
|
Mn-52m
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
C-14
|
A
|
6
|
6 E+5
|
|
Mn-53
|
A
|
2 E+2
|
2 E+6
|
N-13
|
G
|
2 E+3
|
- -
|
|
Mn-54
|
A
|
2 E+1
|
2 E+5
|
O-15
|
G
|
1 E+3
|
- -
|
|
Mn-56
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
F-18
|
A
|
5 E+2
|
2 E+6
|
|
Fe-52
|
A
|
4 E+1
|
7 E+4
|
Na-22
|
A
|
1
|
4 E+4
|
|
Fe-55
|
A
|
2 E+1
|
1 E+5
|
Na-24
|
A
|
9 E+1
|
3 E+5
|
|
Fe-59
|
A
|
8
|
2 E+4
|
Mg-28
|
A
|
2 E+1
|
7 E+4
|
|
Fe-60
|
A
|
1 E-1
|
1 E+3
|
Al-26
|
A
|
5 E-1
|
1 E+4
|
|
Co-55
|
A
|
5 E+1
|
2 E+5
|
Si-31
|
A
|
3 E+2
|
5 E+5
|
|
Co-56
|
A
|
5
|
4 E+4
|
Si-32
|
A
|
3 E-1
|
1 E+5
|
|
Co-57
|
A
|
3 E+1
|
3 E+5
|
P-32
|
A
|
1
|
3 E+4
|
|
Co-58
|
A
|
2 E+1
|
1 E+5
|
P-33
|
A
|
2 E+1
|
3 E+5
|
|
Co-58m
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
S-35
|
A
|
2 E+1
|
7 E+5
|
|
Co-60
|
A
|
1
|
2 E+4
|
S-35
|
O
|
- -
|
1 E+5
|
|
Co-60m
|
A
|
2 E+4
|
4 E+7
|
Cl-36
|
A
|
1 E-1
|
1 E+4
|
|
Co-61
|
A
|
6 E+2
|
1 E+6
|
Cl-38
|
A
|
5 E+2
|
6 E+5
|
|
Co-62m
|
A
|
1 E+3
|
1 E+6
|
Cl-39
|
A
|
6 E+2
|
9 E+5
|
|
Ni-56
|
A
|
3 E+1
|
2 E+5
|
Ar-37
|
G
|
2 E+8
|
- -
|
|
Ni-57
|
A
|
5 E+1
|
1 E+5
|
Ar-39
|
G
|
6 E+3
|
- -
|
|
Ni-59
|
A
|
8 E+1
|
1 E+6
|
Ar-41
|
G
|
2 E+2
|
- -
|
|
Ni-63
|
A
|
3 E+1
|
6 E+5
|
K-42
|
A
|
2 E+2
|
2 E+5
|
|
Ni-65
|
A
|
3 E+2
|
4 E+5
|
K-43
|
A
|
2 E+2
|
4 E+5
|
|
Ni-66
|
A
|
2 E+1
|
3 E+4
|
K-44
|
A
|
1 E+3
|
9 E+5
|
|
Cu-60
|
A
|
7 E+2
|
1 E+6
|
K-45
|
A
|
2 E+3
|
1 E+6
|
|
Cu-61
|
A
|
4 E+2
|
1 E+6
|
Ca-41
|
A
|
3
|
3 E+5
|
|
Cu-64
|
A
|
3 E+2
|
2 E+6
|
Ca-45
|
A
|
2
|
8 E+4
|
|
Cu-67
|
A
|
5 E+1
|
4 E+5
|
Ca-47
|
A
|
2 E+1
|
7 E+4
|
|
Zn-62
|
A
|
5 E+1
|
2 E+5
|
Sc-43
|
A
|
2 E+2
|
5 E+5
|
|
Zn-63
|
A
|
7 E+2
|
1 E+6
|
Sc-44
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
|
Zn-65
|
A
|
3
|
3 E+4
|
Sc-44m
|
A
|
2 E+1
|
4 E+4
|
|
Zn-69
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
Sc-46
|
A
|
5
|
8 E+4
|
|
Zn-69m
|
A
|
9 E+1
|
7 E+5
|
Sc-47
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
|
Zn-71m
|
A
|
2 E+2
|
6 E+5
|
Sc-48
|
A
|
3 E+1
|
7 E+4
|
|
Zn-72
|
A
|
2 E+1
|
1 E+5
|
Sc-49
|
A
|
7 E+2
|
9 E+5
|
|
Ga-65
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Ti-44
|
A
|
3 E-1
|
2 E+4
|
|
Ga-66
|
A
|
5 E+1
|
7 E+4
|
Ti-45
|
A
|
3 E+2
|
6 E+5
|
|
Ga-67
|
A
|
1 E+2
|
5 E+5
|
V-47
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
|
Ga-68
|
A
|
5 E+2
|
7 E+5
|
V-48
|
A
|
1 E+1
|
6 E+4
|
|
Ga-70
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
V-49
|
A
|
8 E+2
|
2 E+6
|
|
Ga-72
|
A
|
5 E+1
|
9 E+4
|
Ga-73
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
|
Sr-80
|
A
|
2 E+2
|
2 E+5
|
Ge-66
|
A
|
3 E+2
|
1 E+6
|
|
Sr-81
|
A
|
7 E+2
|
1 E+6
|
Ge-67
|
A
|
1 E+3
|
1 E+6
|
|
Sr-82
|
A
|
3
|
1 E+4
|
Ge-68
|
A
|
3
|
7 E+4
|
|
Sr-83
|
A
|
8 E+1
|
3 E+5
|
Ge-69
|
A
|
1 E+2
|
4 E+5
|
|
Sr-85
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
Ge-71
|
A
|
2 E+3
|
7 E+6
|
|
Sr-85m
|
A
|
6 E+3
|
2 E+7
|
Ge-75
|
A
|
8 E+2
|
2 E+6
|
|
Sr-87m
|
A
|
1 E+3
|
4 E+6
|
Ge-77
|
A
|
9 E+1
|
3 E+5
|
|
Sr-89
|
A
|
4
|
3 E+4
|
Ge-78
|
A
|
3 E+2
|
7 E+5
|
|
Sr-90
|
A
|
1 E-1
|
4 E+3
|
As-69
|
A
|
1 E+3
|
1 E+6
|
|
Sr-91
|
A
|
6 E+1
|
2 E+5
|
As-70
|
A
|
4 E+2
|
7 E+5
|
|
Sr-92
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
As-71
|
A
|
8 E+1
|
3 E+5
|
|
Y-86
|
A
|
5 E+1
|
1 E+5
|
As-72
|
A
|
3 E+1
|
8 E+4
|
|
Y-86m
|
A
|
9 E+2
|
2 E+6
|
As-73
|
A
|
3 E+1
|
3 E+5
|
|
Y-87
|
A
|
7 E+1
|
2 E+5
|
As-74
|
A
|
2 E+1
|
9 E+4
|
|
Y-88
|
A
|
8
|
1 E+5
|
As-76
|
A
|
3 E+1
|
9 E+4
|
|
Y-90
|
A
|
2 E+1
|
3 E+4
|
As-77
|
A
|
8 E+1
|
3 E+5
|
|
Y-90m
|
A
|
3 E+2
|
5 E+5
|
As-78
|
A
|
3 E+2
|
4 E+5
|
|
Y-91
|
A
|
4
|
3 E+4
|
Se-70
|
A
|
3 E+2
|
9 E+5
|
|
Y-91m
|
A
|
3 E+3
|
1 E+7
|
Se-73
|
A
|
1 E+2
|
6 E+5
|
|
Y-92
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
Se-73m
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
|
Y-93
|
A
|
5 E+1
|
6 E+4
|
Se-75
|
A
|
2
|
4 E+4
|
|
Y-94
|
A
|
8 E+2
|
9 E+5
|
Se-79
|
A
|
4 E-2
|
5 E+3
|
|
Y-95
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
Se-81
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
|
Zr-86
|
A
|
6 E+1
|
1 E+5
|
Se-81m
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
Zr-88
|
A
|
1 E+1
|
3 E+5
|
Se-83
|
A
|
8 E+2
|
2 E+6
|
|
Zr-89
|
A
|
5 E+1
|
1 E+5
|
Br-74
|
A
|
6 E+2
|
1 E+6
|
|
Zr-93
|
A
|
1
|
4 E+5
|
Br-74m
|
A
|
4 E+2
|
6 E+5
|
|
Zr-95
|
A
|
6
|
1 E+5
|
Br-75
|
A
|
5 E+2
|
1 E+6
|
|
Zr-97
|
A
|
3 E+1
|
4 E+4
|
Br-76
|
A
|
7 E+1
|
2 E+5
|
|
Nb-88
|
A
|
9 E+2
|
1 E+6
|
Br-77
|
A
|
3 E+2
|
1 E+6
|
|
Nb-89
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
Br-80
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
|
Nb-90
|
A
|
4 E+1
|
8 E+4
|
Br-80m
|
A
|
4 E+2
|
6 E+5
|
|
Nb-93m
|
A
|
2 E+1
|
6 E+5
|
Br-82
|
A
|
5 E+1
|
1 E+5
|
|
Nb-94
|
A
|
8 E-1
|
6 E+4
|
Br-83
|
A
|
7 E+2
|
2 E+6
|
|
Nb-95
|
A
|
2 E+1
|
2 E+5
|
Br-84
|
A
|
7 E+2
|
9 E+5
|
|
Nb-95m
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
Kr-74
|
G
|
2 E+2
|
- -
|
|
Nb-96
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
Kr-76
|
G
|
5 E+2
|
- -
|
|
Nb-97
|
A
|
6 E+2
|
1 E+6
|
Kr-77
|
G
|
2 E+2
|
- -
|
|
Nb-98m
|
A
|
4 E+2
|
7 E+5
|
Kr-79
|
G
|
9 E+2
|
- -
|
|
Mo-90
|
A
|
8 E+1
|
5 E+5
|
Kr-81m
|
G
|
5 E+6
|
- -
|
|
Mo-93
|
A
|
2 E+1
|
1 E+5
|
Kr-81
|
G
|
4 E+4
|
- -
|
|
Mo-93m
|
A
|
2 E+2
|
1 E+6
|
Kr-83m
|
G
|
4 E+6
|
- -
|
|
Mo-99
|
A
|
3 E+1
|
2 E+5
|
Kr-85
|
G
|
4 E+3
|
- -
|
|
Mo-101
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Kr-85m
|
G
|
1 E+3
|
- -
|
|
Tc-93
|
A
|
7 E+2
|
3 E+6
|
Kr-87
|
G
|
2 E+2
|
- -
|
|
Tc-93m
|
A
|
1 E+3
|
4 E+6
|
Kr-88
|
G
|
1 E+2
|
- -
|
|
Tc-94
|
A
|
2 E+2
|
7 E+5
|
Rb-79
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
|
Tc-94m
|
A
|
5 E+2
|
7 E+5
|
Rb-81
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
Tc-95
|
A
|
2 E+2
|
9 E+5
|
Rb-81m
|
A
|
3 E+3
|
8 E+6
|
|
Tc-95m
|
A
|
3 E+1
|
2 E+5
|
Rb-82m
|
A
|
2 E+2
|
1 E+6
|
|
Tc-96
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
Rb-83
|
A
|
2 E+1
|
8 E+4
|
|
Tc-96m
|
A
|
4 E+3
|
9 E+6
|
Rb-84
|
A
|
2 E+1
|
4 E+4
|
|
Tc-97m
|
A
|
8
|
1 E+5
|
Rb-86
|
A
|
1 E+1
|
3 E+4
|
|
Tc-97
|
A
|
2 E+1
|
9 E+5
|
Rb-87
|
A
|
8 E-1
|
6 E+4
|
|
Tc-98
|
A
|
8 E-1
|
4 E+4
|
Rb-88
|
A
|
1 E+3
|
8 E+5
|
|
Tc-99
|
A
|
3
|
9 E+4
|
Rb-89
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
|
Tc-99m
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
Tc-101
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
|
Sn-113
|
A
|
1 E+1
|
1 E+5
|
Tc-104
|
A
|
8 E+2
|
9 E+5
|
|
Sn-117m
|
A
|
1 E+1
|
1 E+5
|
Ru-94
|
A
|
5 E+2
|
1 E+6
|
|
Sn-119m
|
A
|
2 E+1
|
2 E+5
|
Ru-97
|
A
|
3 E+2
|
7 E+5
|
|
Sn-121
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
Ru-103
|
A
|
1 E+1
|
1 E+5
|
|
Sn-121 m
|
A
|
4
|
2 E+5
|
Ru-105
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
|
Sn-123
|
A
|
3
|
4 E+4
|
Ru-106
|
A
|
6 E-1
|
1 E+4
|
|
Sn-123m
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Rh-99
|
A
|
4 E+1
|
2 E+5
|
|
Sn-125
|
A
|
1 E+1
|
3 E+4
|
Rh-99m
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
Sn-126
|
A
|
1
|
2 E+4
|
Rh-100
|
A
|
7 E+1
|
2 E+5
|
|
Sn-127
|
A
|
2 E+2
|
4 E+5
|
Rh-101
|
A
|
7
|
2 E+5
|
|
Sn-128
|
A
|
3 E+2
|
6 E+5
|
Rh-101 m
|
A
|
1 E+2
|
5 E+5
|
|
Sb-115
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
Rh-102
|
A
|
2
|
5 E+4
|
|
Sb-116
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
Rh-102m
|
A
|
5
|
7 E+4
|
|
Sb-116m
|
A
|
5 E+2
|
2 E+6
|
Rh-103m
|
A
|
1 E+4
|
2 E+7
|
|
Sb-117
|
A
|
2 E+3
|
6 E+6
|
Rh-105
|
A
|
9 E+1
|
2 E+5
|
|
Sb-118m
|
A
|
2 E+2
|
7 E+5
|
Rh-106m
|
A
|
2 E+2
|
6 E+5
|
|
Sb-119
|
A
|
5 E+2
|
1 E+6
|
Rh-107
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
|
Sb-120
|
A
|
3 E+1
|
1 E+5
|
Pd-100
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
|
Sb-122
|
A
|
3 E+1
|
5 E+4
|
Pd-101
|
A
|
4 E+2
|
1 E+6
|
|
Sb-124
|
A
|
4
|
4 E+4
|
Pd-103
|
A
|
8 E+1
|
4 E+5
|
|
Sb-124m
|
A
|
5 E+3
|
1 E+7
|
Pd-107
|
A
|
6 E+1
|
2 E+6
|
|
Sb-125
|
A
|
3
|
8 E+4
|
Pd-109
|
A
|
8 E+1
|
1 E+5
|
|
Sb-126
|
A
|
4 E-1
|
4 E+4
|
Ag-102
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
|
Sb-126m
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Ag-103
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
|
Sb-127
|
A
|
2 E+1
|
5 E+4
|
Ag-104
|
A
|
7 E+2
|
2 E+6
|
|
Sb-128
|
A
|
6 E+1
|
1 E+5
|
Ag-104m
|
A
|
9 E+2
|
2 E+6
|
|
Sb-129
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
Ag-105
|
A
|
1 E+1
|
2 E+5
|
|
Sb-130
|
A
|
5 E+2
|
1 E+6
|
Ag-106
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
|
Sb-131
|
A
|
6 E+2
|
8 E+5
|
Ag-106m
|
A
|
9
|
9 E+4
|
|
Te-116
|
A
|
2 E+2
|
6 E+5
|
Ag-108m
|
A
|
4 E-1
|
4 E+4
|
|
Te-121
|
A
|
7 E+1
|
3 E+5
|
Ag-110m
|
A
|
1
|
4 E+4
|
|
Te-121 m
|
A
|
4
|
3 E+4
|
Ag-111
|
A
|
3
|
6 E+4
|
|
Te-123
|
A
|
7 E-2
|
3 E+4
|
Ag-112
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
|
Te-123m
|
A
|
6
|
5 E+4
|
Ag-115
|
A
|
9 E+2
|
1 E+6
|
|
Te-125m
|
A
|
8
|
7 E+4
|
Cd-104
|
A
|
7 E+2
|
2 E+6
|
|
Te-127
|
A
|
2 E+2
|
6 E+5
|
Cd-107
|
A
|
4 E+2
|
1 E+6
|
|
Te-127m
|
A
|
2
|
2 E+4
|
Cd-109
|
A
|
4
|
4 E+4
|
|
Te-129
|
A
|
7 E+2
|
1 E+6
|
Cd-113
|
A
|
1 E-1
|
9 E+3
|
|
Te-129m
|
A
|
4
|
2 E+4
|
Cd-113m
|
A
|
2 E-1
|
7 E+3
|
|
Te-131
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
Cd-115
|
A
|
3 E+1
|
6 E+4
|
|
Te-131 m
|
A
|
2 E+1
|
4 E+4
|
Cd-115m
|
A
|
5
|
2 E+4
|
|
Te-132
|
A
|
9
|
2 E+4
|
Cd-117
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
|
Te-133
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
Cd-117m
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
|
Te-133m
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
In-109
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
Te-134
|
A
|
4 E+2
|
8 E+5
|
In-110
|
A
|
2 E+2
|
6 E+5
|
|
I-120
|
E
|
5 E+1
|
2 E+5
|
In-111
|
A
|
1 E+2
|
4 E+5
|
|
I-120m
|
E
|
1 E+2
|
4 E+5
|
In-112
|
A
|
4 E+3
|
7 E+6
|
|
I-121
|
E
|
2 E+2
|
1 E+6
|
In-113m
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
|
I-123
|
E
|
7 E+1
|
4 E+5
|
In-114m
|
A
|
2
|
2 E+4
|
|
I-124
|
E
|
1
|
7 E+3
|
In-115m
|
A
|
5 E+2
|
9 E+5
|
|
I-125
|
E
|
5 E-1
|
2 E+4
|
In-116m
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
I-126
|
E
|
3 E-1
|
4 E+3
|
In-117
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
|
I-128
|
E
|
4 E+2
|
2 E+6
|
In-117m
|
A
|
4 E+2
|
6 E+5
|
|
I-129
|
E
|
3 E-2
|
4 E+3
|
In-119m
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
|
I-130
|
E
|
8
|
4 E+4
|
Sn-110
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
|
I-131
|
E
|
5 E-1
|
5 E+3
|
Sn-111
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
|
I-132
|
E
|
5 E+1
|
3 E+5
|
I-132m
|
E
|
5 E+1
|
4 E+5
|
|
Ce-144
|
A
|
6 E-1
|
1 E+4
|
I-133
|
E
|
3
|
2 E+4
|
|
Pr-136
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
I-134
|
E
|
2 E+2
|
8 E+5
|
|
Pr-137
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
I-135
|
E
|
1 E+1
|
9 E+4
|
|
Pr-138m
|
A
|
3 E+2
|
9 E+5
|
Xe-120
|
G
|
6 E+2
|
- -
|
|
Pr-139
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
Xe-121
|
G
|
1 E+2
|
- -
|
|
Pr-142
|
A
|
4 E+1
|
6 E+4
|
Xe-122
|
G
|
3 E+3
|
- -
|
|
Pr-142m
|
A
|
3 E+3
|
4 E+6
|
Xe-123
|
G
|
3 E+2
|
- -
|
|
Pr-143
|
A
|
1 E+1
|
6 E+4
|
Xe-125
|
G
|
9 E+2
|
- -
|
|
Pr-144
|
A
|
1 E+3
|
1 E+6
|
Xe-127
|
G
|
9 E+2
|
- -
|
|
Pr-145
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
Xe-129m
|
G
|
1 E+4
|
- -
|
|
Pr-147
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Xe-131m
|
G
|
2 E+4
|
- -
|
|
Nd-136
|
A
|
5 E+2
|
9 E+5
|
Xe-133
|
G
|
7 E+3
|
- -
|
|
Nd-138
|
A
|
9 E+1
|
1 E+5
|
Xe-133m
|
G
|
7 E+3
|
- -
|
|
Nd-139
|
A
|
2 E+3
|
4 E+6
|
Xe-135m
|
G
|
5 E+2
|
- -
|
|
Nd-139m
|
A
|
2 E+2
|
4 E+5
|
Xe-135
|
G
|
9 E+2
|
- -
|
|
Nd-141
|
A
|
5 E+3
|
1 E+7
|
Xe-138
|
G
|
2 E+2
|
- -
|
|
Nd-147
|
A
|
1 E+1
|
7 E+4
|
Cs-125
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
|
Nd-149
|
A
|
3 E+2
|
6 E+5
|
Cs-127
|
A
|
7 E+2
|
5 E+6
|
|
Nd-151
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
Cs-129
|
A
|
3 E+2
|
2 E+6
|
|
Pm-141
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
Cs-130
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
|
Pm-143
|
A
|
2 E+1
|
5 E+5
|
Cs-131
|
A
|
6 E+2
|
2 E+6
|
|
Pm-144
|
A
|
4
|
1 E+5
|
Cs-132
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
|
Pm-145
|
A
|
1 E+1
|
6 E+5
|
Cs-134
|
A
|
2
|
2 E+4
|
|
Pm-146
|
A
|
2
|
9 E+4
|
Cs-134m
|
A
|
6 E+2
|
4 E+6
|
|
Pm-147
|
A
|
7
|
3 E+5
|
Cs-135
|
A
|
4
|
2 E+5
|
|
Pm-148
|
A
|
1 E+1
|
3 E+4
|
Cs-135m
|
A
|
2 E+3
|
7 E+6
|
|
Pm-148m
|
A
|
6
|
6 E+4
|
Cs-136
|
A
|
1 E+1
|
6 E+4
|
|
Pm-149
|
A
|
4 E+1
|
7 E+4
|
Cs-137
|
A
|
9 E-1
|
3 E+4
|
|
Pm-150
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
Cs-138
|
A
|
6 E+2
|
8 E+5
|
|
Pm-151
|
A
|
6 E+1
|
1 E+5
|
Ba-126
|
A
|
2 E+2
|
3 E+5
|
|
Sm-141
|
A
|
2 E+3
|
2 E+6
|
Ba-128
|
A
|
2 E+1
|
4 E+4
|
|
Sm-141m
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
Ba-131
|
A
|
4 E+1
|
2 E+5
|
|
Sm-142
|
A
|
3 E+2
|
4 E+5
|
Ba-131m
|
A
|
4 E+3
|
2 E+7
|
|
Sm-145
|
A
|
2 E+1
|
4 E+5
|
Ba-133
|
A
|
4
|
4 E+4
|
|
Sm-146
|
A
|
3 E-3
|
6 E+2
|
Ba-133m
|
A
|
7 E+1
|
2 E+5
|
|
Sm-151
|
A
|
9
|
6 E+5
|
Ba-135m
|
A
|
8 E+1
|
3 E+5
|
|
Sm-153
|
A
|
5 E+1
|
1 E+5
|
Ba-139
|
A
|
4 E+2
|
6 E+5
|
|
Sm-155
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
Ba-140
|
A
|
6
|
3 E+4
|
|
Sm-156
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
Ba-141
|
A
|
8 E+2
|
1 E+6
|
|
Eu-145
|
A
|
5 E+1
|
2 E+5
|
Ba-142
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
|
Eu-146
|
A
|
4 E+1
|
1 E+5
|
La-131
|
A
|
1 E+3
|
3 E+6
|
|
Eu-147
|
A
|
3 E+1
|
2 E+5
|
La-132
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
|
Eu-148
|
A
|
1 E+1
|
1 E+5
|
La-135
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
|
Eu-149
|
A
|
1 E+2
|
9 E+5
|
La-137
|
A
|
4
|
8 E+5
|
|
Eu-150
|
A
|
7 E-1
|
3 E+4
|
La-138
|
A
|
2 E-1
|
1 E+4
|
|
Eu-152
|
A
|
9 E-1
|
5 E+4
|
La-140
|
A
|
3 E+1
|
4 E+4
|
|
Eu-152m
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
La-141
|
A
|
2 E+2
|
2 E+5
|
|
Eu-154
|
A
|
7 E-1
|
4 E+4
|
La-142
|
A
|
3 E+2
|
5 E+5
|
|
Eu-155
|
A
|
5
|
2 E+5
|
La-143
|
A
|
1 E+3
|
1 E+6
|
|
Eu-156
|
A
|
1 E+1
|
4 E+4
|
Ce-134
|
A
|
2 E+1
|
3 E+4
|
|
Eu-157
|
A
|
8 E+1
|
1 E+5
|
Ce-135
|
A
|
6 E+1
|
1 E+5
|
|
Eu-158
|
A
|
5 E+2
|
8 E+5
|
Ce-137
|
A
|
2 E+3
|
3 E+6
|
|
Gd-145
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Ce-137m
|
A
|
7 E+1
|
1 E+5
|
|
Gd-146
|
A
|
5
|
9 E+4
|
Ce-139
|
A
|
2 E+1
|
3 E+5
|
|
Gd-147
|
A
|
7 E+1
|
2 E+5
|
Ce-141
|
A
|
9
|
1 E+5
|
|
Gd-148
|
A
|
1 E-3
|
5 E+2
|
Ce-143
|
A
|
4 E+1
|
7 E+4
|
|
Gd-149
|
A
|
4 E+1
|
2 E+5
|
Gd-151
|
A
|
3 E+1
|
4 E+5
|
|
Lu-174
|
A
|
8
|
3 E+5
|
Gd-153
|
A
|
1 E+1
|
3 E+5
|
|
Lu-174m
|
A
|
8
|
1 E+5
|
Gd-159
|
A
|
1 E+2
|
2 E+5
|
|
Lu-176m
|
A
|
3 E+2
|
4 E+5
|
Tb-147
|
A
|
3 E+2
|
6 E+5
|
|
Lu-177
|
A
|
3 E+1
|
1 E+5
|
Tb-149
|
A
|
7
|
4 E+5
|
|
Lu-177m
|
A
|
2
|
5 E+4
|
Tb-150
|
A
|
2 E+2
|
4 E+5
|
|
Lu-178
|
A
|
1 E+3
|
2 E+6
|
Tb-151
|
A
|
1 E+2
|
3 E+5
|
|
Lu-178m
|
A
|
8 E+2
|
2 E+6
|
Tb-153
|
A
|
1 E+2
|
4 E+5
|
|
Lu-179
|
A
|
2 E+2
|
4 E+5
|
Tb-154
|
A
|
8 E+1
|
2 E+5
|
|
Hf-170
|
A
|
9 E+1
|
2 E+5
|
Tb-155
|
A
|
2 E+2
|
5 E+5
|
|
Hf-172
|
A
|
1
|
5 E+4
|
Tb-156
|
A
|
3 E+1
|
1 E+5
|
|
Hf-173
|
A
|
|