BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Juli 2020

Teil römisch zwei

339. Verordnung:

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020

 

[CELEX-Nr.: 32009L0071, 32011L0070, 32013L0059, 32014L0087]

339. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz eins, 9, 14, Absatz 4, 15, Absatz 3 und 8, 23, 28, 32 Absatz 8, 36, 43, 46, 52, 53, Absatz 5, 54, 60, 66, 72, 73, Absatz 2, 82, 90, 137, sowie 145 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil, Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück, Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph 2,

Umsetzungshinweis

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück, Dosisbegrenzung

Paragraph 4,

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

Paragraph 5,

Gesondert zugelassene Expositionen

Paragraph 6,

Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

2. Teil, Tätigkeiten

1. Hauptstück, Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Paragraph 7,

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 8,

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 9,

Gemeinsame Bewilligungsverfahren

Paragraph 10,

Antragsunterlagen

2. Hauptstück, Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Paragraph 11,

Betroffene Tätigkeitsbereiche

Paragraph 12,

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration

Paragraph 13,

Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Paragraph 129, StrSchG 2020

Paragraph 14,

Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

Paragraph 15,

Meldebestimmungen

Paragraph 16,

Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände

Paragraph 17,

Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020

Paragraph 18,

Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020

3. Hauptstück, Verbraucherprodukte

Paragraph 19,

Antragsunterlagen

Paragraph 20,

Höchstzulässige Dosisleistung

4. Hauptstück, Bauartzugelassene Geräte

Paragraph 21,

Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

Paragraph 22,

Antragsunterlagen

Paragraph 23,

Bauartschein

Paragraph 24,

Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung

Paragraph 25,

Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes

5. Hauptstück, Radioaktive Quellen

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 26,

Geltungsbereich

Paragraph 27,

Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen

Paragraph 28,

Kennzeichnung von radioaktiven Quellen

Paragraph 29,

Informationen über radioaktive Quellen

Paragraph 30,

Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen

Paragraph 31,

Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten

Paragraph 32,

Lagerung von radioaktiven Quellen

Paragraph 33,

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

Paragraph 34,

Weitergabe von radioaktiven Quellen

2. Abschnitt, Umschlossene radioaktive Quellen

Paragraph 35,

Meldepflichten

Paragraph 36,

Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen

Paragraph 37,

Strahlenvorrichtungen

Paragraph 38,

Betrieb von Strahlenvorrichtungen

Paragraph 39,

Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen

3. Abschnitt, Hoch radioaktive umschlossene Quellen

Paragraph 40,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 41,

Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Paragraph 42,

Aufzeichnungspflichten

4. Abschnitt, Offene radioaktive Stoffe

Paragraph 43,

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 44,

Handhabung

Paragraph 45,

Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

Paragraph 46,

Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung

Paragraph 47,

Erforderliche Arbeitsplatztype

Paragraph 48,

Arbeitsplätze der Type C

Paragraph 49,

Arbeitsplätze der Type B

Paragraph 50,

Arbeitsplätze der Type A

6. Hauptstück, Strahlengeneratoren

1. Abschnitt, Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen

Paragraph 51,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 52,

Anforderungen

Paragraph 53,

Betriebsvorschriften

Paragraph 54,

Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

2. Abschnitt, Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger

Paragraph 55,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 56,

Anforderungen

Paragraph 57,

Betriebsvorschriften

7. Hauptstück, Forschungsreaktoren

Paragraph 58,

Betriebsorganisation

Paragraph 59,

Betriebsvorschriften

Paragraph 60,

Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

Paragraph 61,

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

Paragraph 62,

Periodische Sicherheitsüberprüfungen

Paragraph 63,

Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal

Paragraph 64,

Informationspflichten

Paragraph 65,

Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung

Paragraph 66,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

8. Hauptstück, Entsorgungsanlagen

Paragraph 67,

Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen

Paragraph 68,

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

Paragraph 69,

Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

Paragraph 70,

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

Paragraph 71,

Aus- und Fortbildung des Personals

Paragraph 72,

Informationspflichten

Paragraph 73,

Stilllegungskonzept

Paragraph 74,

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 75,

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

Paragraph 76,

Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall

9. Hauptstück, Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

Paragraph 77,

Ableitungen

10. Hauptstück, Notfallvorsorge bei Tätigkeiten

Paragraph 78,

Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen

11. Hauptstück, Strahlenschutzbeauftragte

Paragraph 79,

Ausbildung im medizinischen Bereich

Paragraph 80,

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

Paragraph 81,

Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen

Paragraph 82,

Fortbildung

Paragraph 83,

Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen

12. Hauptstück, Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 84,

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Paragraph 85,

Strahlenschutzunterweisungen

Paragraph 86,

Arbeitsanweisungen

Paragraph 87,

Strahlenschutzmittel

Paragraph 88,

Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte

2. Abschnitt, Ärztliche Untersuchungen

Paragraph 89,

Eignungsuntersuchung

Paragraph 90,

Kontrolluntersuchung

Paragraph 91,

Sofortuntersuchung

Paragraph 92,

Ärztliches Zeugnis

Paragraph 93,

Verrechnung der Kosten

Paragraph 94,

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 95,

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

Paragraph 96,

Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen

3. Abschnitt, Dosisermittlung

Paragraph 97,

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 98,

Ermittlung der externen Dosis

Paragraph 99,

Ermittlung der internen Exposition

Paragraph 100,

Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung

Paragraph 101,

Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition

Paragraph 102,

Ergebnisse der Dosisermittlung

Paragraph 103,

Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis

4. Abschnitt, Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 104,

Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 105,

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 106,

Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen

Paragraph 107,

Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze

Paragraph 108,

Strahlenanwendungsräume

13. Hauptstück, Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien

Paragraph 109,

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

14. Hauptstück, Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Paragraph 110,

Bewilligungsbestimmungen

Paragraph 111,

Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung

Paragraph 112,

Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung

Paragraph 113,

Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

Paragraph 114,

Freigabe von Amts wegen

Paragraph 115,

Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall

15. Hauptstück, Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

Paragraph 116,

Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

3. Teil, Sonstige geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück, Externe Arbeitskräfte

Paragraph 117,

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 118,

Führen von Strahlenschutzpässen

2. Hauptstück, Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung

Paragraph 119,

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

Paragraph 120,

Dosisermittlung für das fliegende Personal

Paragraph 121,

Information des fliegenden Personals

Paragraph 122,

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

4. Teil, Bestehende Expositionssituationen

Paragraph 123,

Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten

5. Teil, Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück, Strahlenschutzpass

Paragraph 124,

Administration von Strahlenschutzpässen

2. Hauptstück, Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

Paragraph 125,

Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

6. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 126,

Verweisungen

Paragraph 127,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 128,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Freigrenzen und Freigabewerte

Anlage 2

Ableitung von radioaktiven Stoffen

Anlage 3

Betroffene Tätigkeitsbereiche

Anlage 4

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020

Anlage 5

Aktivitätswerte zur Definition von gefährlichen radioaktiven Quellen und hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Anlage 6

Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen

Anlage 7

Ortsdosisleistungswerte zur Berechnung der erforderlichen Abschirmung

Anlage 8

Angaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Anlage 9

Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Anlage 10

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Forschungsreaktoren

Anlage 11

Inhalte von Notfallplänen

Anlage 12

Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren

Anlage 13

Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit

Anlage 14

Inhalte von Stilllegungskonzepten

Anlage 15

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen

Anlage 16

Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen

Anlage 17

Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Anlage 18

Strahlenschutzausbildungen

Anlage 19

Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen

Anlage 20

Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen

Anlage 21

Begriffsbestimmungen, Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren, operationelle Größen und Festlegungen zur Dosisermittlung

Anlage 22

Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung

Anlage 23

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

Anlage 24

Dosisermittlung für das fliegende Personal

1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung in Verbindung mit dem StrSchG 2020 ist
    1. Ziffer eins
      der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
    3. Ziffer 3
      die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen

    unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.

  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,, geregelt werden.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung legt ferner den Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten fest.

Umsetzungshinweis

Paragraph 2,

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt Nummer L 172 vom 02.07.2009 Seite 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt Nummer L 219 vom 25.07.2014 Seite 42, sowie
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Reaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
  2. Ziffer 2
    Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
  3. Ziffer 3
    Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, oder bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
  4. Ziffer 4
    Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.

2. Hauptstück
Dosisbegrenzung

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
  2. Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 100 Millisievert in einem Fünfjahreszeitraum, wobei der Dosiswert in einem einzelnen Kalenderjahr 50 Millisievert nicht überschreiten darf;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 500 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
    3. Ziffer 3
      für die Extremitäten 500 Millisievert im Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 4, gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 150 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
    3. Ziffer 3
      für die Extremitäten 150 Millisievert im Kalenderjahr.
  6. Absatz 6,Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
  7. Absatz 7,Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 6, zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 6, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
    1. Ziffer eins
      bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 6, gegenüber allen zuständigen Behörden;
    2. Ziffer 2
      haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 7, untereinander abzustimmen.

Gesondert zugelassene Expositionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      solchen Expositionen dürfen nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A ausgesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      schwangere oder möglicherweise schwangere Arbeitskräfte sind von solchen Expositionen ausgeschlossen;
    3. Ziffer 3
      sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, sind stillende Arbeitskräfte von solchen Expositionen ausgeschlossen;
    4. Ziffer 4
      die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat solche Expositionen im Voraus eingehend mit den betroffenen Arbeitskräften, ihrer Personalvertretung, einer/einem ermächtigten Ärztin/Arzt, den Strahlenschutzbeauftragten und der zuständigen Behörde zu erörtern, insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtfertigung;
    5. Ziffer 5
      die betroffenen Arbeitskräfte sind im Voraus über die mit den Arbeitsvorgängen verbundenen Risiken und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen zu unterrichten;
    6. Ziffer 6
      die betroffenen Arbeitskräfte haben dem zugestimmt.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat einen Bericht über die näheren Umstände der Exposition zu erstellen und der zuständigen Behörde sowie dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Alle mit gesondert zugelassenen Expositionen zusammenhängenden Dosen sind zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen von gesondert zugelassenen Expositionen rechtfertigt nicht zwangsläufig, die betroffenen Arbeitskräfte von ihrer normalen Tätigkeit oder Arbeit auszuschließen oder ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne ihr Einverständnis einzuholen.

Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
  2. Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
    1. Ziffer eins
      für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.

2. Teil
Tätigkeiten

1. Hauptstück
Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
      1. Litera a
        Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
      2. Litera b
        deren Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
      nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
      1. Litera a
        es sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
      2. Litera b
        die Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
    5. Ziffer 5
      die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
    1. Ziffer eins
      keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
    2. Ziffer 2
      die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Menschen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugefügt wurden.
  4. Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
    2. Ziffer 2
      der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
    3. Ziffer 3
      die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.

Gemeinsame Bewilligungsverfahren

Paragraph 9,

Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.

Antragsunterlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
      1. Litera a
        Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. Litera b
        der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. Litera c
        der vorgesehenen Beseitigung,
      4. Litera d
        einer allfälligen temporären Lagerung;
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. Ziffer 8
      erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
    9. Ziffer 9
      alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
  2. Absatz 2,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
  4. Absatz 4,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
  5. Absatz 5,Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
  7. Absatz 7,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
    2. Ziffer 2
      genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. Ziffer 4
      abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
      1. Litera a
        Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. Litera b
        der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. Litera c
        der vorgesehenen Beseitigung,
      4. Litera d
        einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. Ziffer 8
      alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
    Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.

2. Hauptstück
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Betroffene Tätigkeitsbereiche

Paragraph 11,

Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 23, StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration

Paragraph 12,

Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.

Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Paragraph 129, StrSchG 2020

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 2 StrSchG 2020;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen strahlenschutzrelevanten Informationen.
  2. Absatz 2,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Absatz eins, an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
    3. Ziffer 3
      allfällige Bewilligungs- oder Meldepflichten.
  3. Absatz 3,Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß Paragraph 17, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.

Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 25, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.
  2. Absatz 2,Für die in Paragraph 26, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.

Meldebestimmungen

Paragraph 15,

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
  2. Ziffer 2
    beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
  3. Ziffer 3
    Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
  4. Ziffer 4
    genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
  5. Ziffer 5
    Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der Rückstände:
    1. Litera a
      Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
    2. Litera b
      vorgesehene Beseitigung,
    3. Litera c
      Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,
Enthält der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.

Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände

Paragraph 16,

Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.

Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Tätigkeit, die
      1. Litera a
        die Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
      2. Litera b
        die Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
                  erhöhen können;
    1. Ziffer 2
      Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
    2. Ziffer 3
      Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.

Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020

Paragraph 18,

Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.

3. Hauptstück
Verbraucherprodukte

Antragsunterlagen

Paragraph 19,

Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. Ziffer eins
    die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
  2. Ziffer 2
    die technischen Eigenschaften des Produktes;
  3. Ziffer 3
    bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
    1. Litera a
      enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
    2. Litera b
      Angaben zu deren Einbettung;
  4. Ziffer 4
    Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
  5. Ziffer 5
    Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
  7. Ziffer 7
    alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
  8. Ziffer 8
    allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.

Höchstzulässige Dosisleistung

Paragraph 20,

Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.

4. Hauptstück
Bauartzugelassene Geräte

Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

Paragraph 21,

Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:

  1. Ziffer eins
    drei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
  2. Ziffer 2
    das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist.

Antragsunterlagen

Paragraph 22,

Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. Ziffer eins
    die beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
  2. Ziffer 2
    detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Funktionsweise;
  4. Ziffer 4
    technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  5. Ziffer 5
    Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21,;
  6. Ziffer 6
    Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, StrSchG 2020;
  7. Ziffer 7
    erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
  8. Ziffer 8
    alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

Bauartschein

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ein Bauartschein gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
    3. Ziffer 3
      Type sowie Seriennummer des Gerätes;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
    5. Ziffer 5
      die zugelassene Verwendung;
    6. Ziffer 6
      Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
    7. Ziffer 7
      einen Hinweis, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
    8. Ziffer 8
      einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß Paragraph 25,
  2. Absatz 2,Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.
  3. Absatz 3,Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß Paragraph 157, Absatz 5, StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.

Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung

Paragraph 24,

Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:

  1. Ziffer eins
    Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
  2. Ziffer 2
    fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
  3. Ziffer 3
    Type sowie Seriennummer des Gerätes;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.

Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 4, StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat die/der bisherige Verwenderin/Verwender Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der/des künftigen Verwenderin/Verwenders bzw. der Empfängerin/des Empfängers unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
  3. Absatz 3,Für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, hat die Verwenderin/der Verwender den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.

5. Hauptstück
Radioaktive Quellen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 26,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des Paragraph 33,, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.

Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen

Paragraph 27,

Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.

Kennzeichnung von radioaktiven Quellen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
    2. Ziffer 2
      die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
  3. Absatz 3,Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins,, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

Informationen über radioaktive Quellen

Paragraph 29,

Über radioaktive Quellen müssen alle Informationen vorliegen, die für die Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Radioaktive Quellen müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, wobei auch der Bezug und die Weitergabe zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Die Informationen über die Sicherung von radioaktiven Quellen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
  3. Absatz 3,Für gefährliche radioaktive Quellen sind erforderlichenfalls auch Maßnahmen zur Entdeckung eines unbefugten Zugriffs sowie zur Wiederauffindung von entwendeten Quellen zu setzen.

Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten

Paragraph 31,

Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

Lagerung von radioaktiven Quellen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
  2. Absatz 2,Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Absatz eins und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
    1. Ziffer eins
      Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
    2. Ziffer 2
      strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
    nicht überschreitet.

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
  2. Absatz 2,Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Quellen:
      1. Litera a
        Radionuklide,
      2. Litera b
        Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
      3. Litera c
        Anzahl der Quellen;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson,
      3. Litera c
        Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
      1. Litera a
        Name und Adresse,
      2. Litera b
        Ansprechperson;
    4. Ziffer 4
      Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
    2. Ziffer 2
      die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
    3. Ziffer 3
      dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.

Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.

Weitergabe von radioaktiven Quellen

Paragraph 34,

Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

2. Abschnitt
Umschlossene radioaktive Quellen

Meldepflichten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
  2. Absatz 2,Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
    2. Ziffer 2
      Geschäftszahl der Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
    4. Ziffer 4
      Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      Verwendung der Quelle;
    6. Ziffer 6
      ortsfeste oder mobile Nutzung;
    7. Ziffer 7
      Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
    8. Ziffer 8
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    9. Ziffer 9
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    10. Ziffer 10
      Zeitpunkt des Bezuges;
    11. Ziffer 11
      Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
    12. Ziffer 12
      im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.

Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen sind, sofern ihre Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitabständen – bei Verdacht auf Undichtheit jedoch unverzüglich – auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dichtheitsprüfungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um hoch radioaktive umschlossene Quellen handelt. Für hoch radioaktive umschlossene Quellen sind dafür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Undichte Quellen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher zu verwahren. Die Wiederverwendung ist erst dann zulässig, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Quelle dicht ist.
  5. Absatz 5,Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Strahlenvorrichtungen

Paragraph 37,

Strahlenvorrichtungen müssen

  1. Ziffer eins
    so ausgeführt sein, dass bei geschlossener Abschirmung bzw. bei in der abgeschirmten Position befindlichen Quelle die Dosisleistung in einem Meter Entfernung von der Quelle durchschnittlich 25 Mikrosievert pro Stunde und maximal 100 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Ziffer 2
    über eine mechanische oder elektrische Vorrichtung zum Öffnen und Schließen der Abschirmung bzw. zum Aus- und Einfahren der Quelle verfügen,
  3. Ziffer 3
    eindeutig anzeigen, ob die Abschirmung offen oder geschlossen bzw. die Quelle ausgefahren oder in der abgeschirmten Position ist, sowie
  4. Ziffer 4
    über einen Mechanismus verfügen, der bei Stromausfall unverzüglich das Schließen der Abschirmung bzw. das Einfahren der Quelle in die abgeschirmte Position ermöglicht.

Betrieb von Strahlenvorrichtungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Strahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden.
  2. Absatz 2,Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      die Abschirmung darf erst geöffnet bzw. die Quelle erst ausgefahren werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
    2. Ziffer 2
      von der Quelle sowie von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
    3. Ziffer 3
      halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und der Quelle sowie den Streuobjekten die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
    4. Ziffer 4
      strahlenexponierte Arbeitskräfte haben erforderlichenfalls Warndosimeter zu tragen;
    5. Ziffer 5
      die Dauer der Anwendung der ionisierenden Strahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3,Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen sind Maßnahmen für den Fall einer Störung der selbsttätigen Rückkehr der Quelle in die strahlenabgeschirmte Position sowie für den Fall einer Störung der Verschlussvorrichtung schriftlich festzulegen. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.
  2. Absatz 2,Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.
  3. Absatz 3,Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 sinngemäß.

3. Abschnitt
Hoch radioaktive umschlossene Quellen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine eindeutige, durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten vergebene Identifizierungsnummer vorliegen. Diese muss, soweit möglich, auf der Quelle und deren Behältnis eingraviert oder eingeprägt sein. Ist dies auf dem Behältnis der Quelle nicht möglich oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, müssen auf dem Behältnis der Quelle zumindest Angaben zur Art der Quelle vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Das Behältnis einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle und, soweit möglich, die Quelle selbst muss in Form eines Etiketts mit dem Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 lesbar bleiben.
  4. Absatz 4,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine Fotografie des Typs sowie des typischen Behältnisses der Quelle vorliegen.
  5. Absatz 5,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Absatz eins, verfügt und gemäß Absatz eins und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.
  6. Absatz 6,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle und deren Behältnisse sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten, müssen Wartungsvorschriften vorliegen.

Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Paragraph 41,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,

  1. Ziffer eins
    regelmäßig zu prüfen, ob die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung noch vorhanden und in augenscheinlich gutem Zustand ist,
  2. Ziffer 2
    nach einem Ereignis, durch das die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung beschädigt worden sein könnte, deren Unversehrtheit zu überprüfen sowie
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Wartungen durchzuführen.
Über diese Kontrollen und Wartungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 42,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

4. Abschnitt
Offene radioaktive Stoffe

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt des Bezuges;
    4. Ziffer 4
      Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. Ziffer 2
      physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
    4. Ziffer 4
      Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Handhabung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Handhabung offener radioaktiver Stoffe hat so zu erfolgen, dass die externe Exposition sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Kontaminationen und Inkorporationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, die zu einer Kontamination der Luft führen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Offene radioaktive Stoffe dürfen nur so lange und nur in solchen Aktivitäten verwendet werden, wie dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.

Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.

Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze, an denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, sind mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls auch unverzüglich nach einzelnen Arbeitsschritten, auf Kontamination zu prüfen.
  2. Absatz 2,Jeweils im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination zu prüfen sind
    1. Ziffer eins
      Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen hantieren,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendete Strahlenschutzmittel sowie
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, die aus Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, gebracht werden sollen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Kontamination sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern.
  4. Absatz 4,Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes geeigneter sind, ist im Fall einer entfernbaren Kontamination der betroffene Bereich unverzüglich zu dekontaminieren.
  6. Absatz 6,Im Fall einer Kontamination von Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die dadurch bewirkte Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
  7. Absatz 7,Es sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen die Maßnahmen im Fall einer Kontamination festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Erforderliche Arbeitsplatztype

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,In Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den Paragraphen 48 bis 50 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 zulassen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den Paragraphen 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.

Arbeitsplätze der Type C

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
    1. Ziffer eins
      ausreichend belüftet werden können,
    2. Ziffer 2
      Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
    3. Ziffer 3
      Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
  2. Absatz 2,Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
  3. Absatz 3,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

Arbeitsplätze der Type B

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      sie müssen in eigenen, nur der betreffenden Tätigkeit dienenden Räumen eingerichtet sein;
    2. Ziffer 2
      die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
    3. Ziffer 3
      die Fußböden und Wände, erforderlichenfalls auch die Decke, müssen mit einer abwaschbaren und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein;
    4. Ziffer 4
      der Übergang zwischen Fußboden und Wänden muss fugenlos ausgeführt sein.
  2. Absatz 2,Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.

Arbeitsplätze der Type A

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze der Type A müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type B erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      die Oberfläche der Wände darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
    2. Ziffer 2
      die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein;
    3. Ziffer 3
      die Räume müssen über eine Lüftungsanlage verfügen, die dauernd einen ausreichenden Unterdruck erzeugen kann;
    4. Ziffer 4
      der Unterdruck muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein.
  2. Absatz 2,In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis mit einem geeigneten Messsystem auf Kontamination zu prüfen. Über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.

6. Hauptstück
Strahlengeneratoren

1. Abschnitt
Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
    1. Ziffer eins
      sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
    2. Ziffer 2
      nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
    3. Ziffer 3
      dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
  2. Absatz 2,Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      eine Wartungsanleitung.

Anforderungen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
    2. Ziffer 2
      zehn Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt, wobei diese Einrichtungen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Ziffer eins, entsprechen müssen.
  2. Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

Betriebsvorschriften

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Während des Betriebes der Röntgeneinrichtung dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
  2. Absatz 2,Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt:
    1. Ziffer eins
      die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
    2. Ziffer 2
      von der Röntgenröhre und von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
    3. Ziffer 3
      halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und dem Streuobjekt die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
    4. Ziffer 4
      beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur zerstörungsfreien Prüfung haben strahlenexponierte Arbeitskräfte Warndosimeter zu tragen;
    5. Ziffer 5
      der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Anwendung der Röntgenstrahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken;
    7. Ziffer 7
      sofern die Röntgeneinrichtung zur Frachtkontrolle eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
  3. Absatz 3,Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde von dieser Aufzeichnungspflicht absehen.

Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre auch den zu bestrahlenden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Schutzgehäuse so ausgeführt ist, dass die Dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Verfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb der Röntgenröhre erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster der Röntgenröhre geöffnet werden kann und dann im Inneren des Schutzgehäuses die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

2. Abschnitt
Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Teilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht. Für einen Betrieb außerhalb von Strahlenanwendungsräumen muss entweder das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet sein, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren, oder durch sonstige Abschirmungen ein ausreichender Schutz sichergestellt sein.
  2. Absatz 2,Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem der Name oder das Kennzeichen der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten sowie die Fabrikationsnummer angegeben sein muss. Neben den zugehörigen Begleitpapieren müssen in deutscher Sprache vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      eine Wartungsanleitung.

Anforderungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Teilchenbeschleuniger müssen mit einer Bedienungsvorrichtung ausgestattet sein,
    1. Ziffer eins
      die sich räumlich getrennt vom Beschleuniger aufstellen lässt,
    2. Ziffer 2
      mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann,
    3. Ziffer 3
      an der die eingestellte Bestrahlungsdauer während der Bestrahlung angezeigt bleibt und
    4. Ziffer 4
      die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschaltet.
  3. Absatz 3,Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Vorrichtung aus möglich ist.
  4. Absatz 4,Der Strahlbetrieb muss jederzeit manuell durch Notausschalter oder sonstige Vorrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig unterbrochen werden können. Das Fortsetzen des Strahlbetriebes darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltursache möglich sein.
  5. Absatz 5,An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Es müssen entsprechende Anschlüsse vorhanden sein, die auch an anderen Stellen solche Anzeigen ermöglichen.

Betriebsvorschriften

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Während des Betriebes des Teilchenbeschleunigers dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
  2. Absatz 2,Entstehen beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprodukte, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

7. Hauptstück
Forschungsreaktoren

Betriebsorganisation

Paragraph 58,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Reaktorbetriebsleitung,
  2. Ziffer 2
    die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
  3. Ziffer 3
    die Strahlenschutzbeauftragten sowie
  4. Ziffer 4
    die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Betriebsvorschriften

Paragraph 59,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. Ziffer eins
    Betriebsorganisation;
  2. Ziffer 2
    organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
  3. Ziffer 3
    Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
  4. Ziffer 4
    Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
  6. Ziffer 6
    technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
  7. Ziffer 7
    Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  8. Ziffer 8
    Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2,;
  9. Ziffer 9
    Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  10. Ziffer 10
    Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  11. Ziffer 11
    Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Das Managementsystem gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
    1. Ziffer eins
      auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
      1. Litera a
        zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
      2. Litera b
        Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
    2. Ziffer 2
      Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Periodische Sicherheitsüberprüfungen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die Sicherheitsüberprüfungen haben mindestens die in Anlage 12 festgelegten thematischen Bereiche zu umfassen.
  2. Absatz 2,Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz eins, ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Termin für die erstmalige Übermittlung der Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.

Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
  2. Absatz 2,Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 18 Monaten nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit jenes Forschungsreaktors zu verfügen, an dem sie tätig werden sollen.
  3. Absatz 3,Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule und
    2. Ziffer 2
      Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
  4. Absatz 4,Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung an jenem Forschungsreaktor, an dem sie tätig werden sollen, oder an einem vergleichbaren Forschungsreaktor im Ausmaß von mindestens sechs Monaten, davon mindestens zwei Monate in der Reaktorwarte, nachzuweisen, bei der ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten.
  5. Absatz 5,Beauftragte für nukleare Sicherheit, Personen der Reaktorbetriebsleitung sowie Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben in Intervallen von fünf Jahren die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 13 angeführten Themen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung mindestens 40 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure mindestens acht Stunden.
    Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Informationspflichten

Paragraph 64,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.

Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat finanzielle Vorsorge für die Stilllegung des Forschungsreaktors zu treffen und entsprechende Unterlagen darüber der zuständigen Behörde zu übermitteln. Kalkulationen, die der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung zugrunde liegen, sind bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen zu aktualisieren und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Absatz 2, haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Absatz 3, zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
    2. Ziffer 2
      eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage;
    3. Ziffer 3
      Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
    4. Ziffer 4
      Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
    5. Ziffer 5
      Kritikalitätsstörungen;
    6. Ziffer 6
      Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch relevanten Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb;
    7. Ziffer 7
      sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei Handhabung und Lagerung von Brennelementen;
    8. Ziffer 8
      sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
    9. Ziffer 9
      sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
    10. Ziffer 10
      Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
  3. Absatz 3,Meldungen gemäß Absatz 2, haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.

8. Hauptstück
Entsorgungsanlagen

Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind die Ziele zu verfolgen,
    1. Ziffer eins
      Unfälle zu vermeiden sowie
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern.
  2. Absatz 2,Entsorgungsanlagen sind unter Berücksichtigung der zu entsorgenden radioaktiven Abfälle, deren Eigenschaften sowie der Lagerungsdauer auszulegen, zu errichten und zu betreiben.
  3. Absatz 3,Radioaktive Abfälle sind dem Stand der Technik entsprechend in einem für die Entsorgung geeigneten Zustand so zwischenzulagern, dass eine Überwachung und Überprüfung der einzelnen Behältnisse jederzeit möglich sind.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Klassifikation auf Basis der physikalischen, chemischen, mechanischen, biologischen und radiologischen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle vorgenommen wird. Die wesentlichen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle sind zu dokumentieren und bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen in angemessenen Zeitabständen in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Strahlenschutzbeauftragten,
    2. Ziffer 2
      die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
    3. Ziffer 3
      alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation;
    2. Ziffer 2
      organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
    4. Ziffer 4
      Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    6. Ziffer 6
      Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
    7. Ziffer 7
      Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
    9. Ziffer 9
      Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.

Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
    1. Ziffer eins
      auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
      1. Litera a
        zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
      2. Litera b
        Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
    2. Ziffer 2
      Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Aus- und Fortbildung des Personals

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Personen, die unmittelbar mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      einschlägige Fachkenntnisse;
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung gemäß Anlage 16 im Ausmaß von mindestens 40 Stunden.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Informationspflichten

Paragraph 72,

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.

Stilllegungskonzept

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
    2. Ziffer 2
      eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
    4. Ziffer 4
      Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
    6. Ziffer 6
      sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
    7. Ziffer 7
      sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
    8. Ziffer 8
      Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
    2. Ziffer 2
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
    3. Ziffer 3
      aktuelle Zwischenlagerbelegung;
    4. Ziffer 4
      Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
    6. Ziffer 6
      sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
    7. Ziffer 7
      Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
    8. Ziffer 8
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.

Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 141, Absatz 4, StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.
  2. Absatz 2,Kommt die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zur Ansicht, dass eine sichere Weiterverwendung oder eine Beseitigung als konventioneller Abfall für die als radioaktive Abfälle abgegebenen Materialien möglich ist, hat sie/er einen darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde zu stellen.
  3. Absatz 3,Steht dieser Antrag mit den in Absatz eins, genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.

9. Hauptstück
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

Ableitungen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Radioaktive Stoffe dürfen mit dem Abwasser oder der Abluft nur abgeleitet werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der Ableitung
    1. Ziffer eins
      von künstlichen radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt A genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 sowie
    2. Ziffer 2
      von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, sicherstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 keine Aktivitätskonzentrationswerte angeführt sind.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung gemäß Absatz 3, hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Absatz 2, bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.
  6. Absatz 6,Sofern eine Überwachung der Ableitungen vorgeschrieben wurde, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
  7. Absatz 7,Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

10. Hauptstück
Notfallvorsorge bei Tätigkeiten

Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Notfallplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Absatz 5, zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,In angemessenen Zeitabständen sind Notfallübungen zur Überprüfung der Notfallpläne durchzuführen. Über den Verlauf dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere allfällig festgestellte Mängel der Notfallpläne hervorgehen.

11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte

Ausbildung im medizinischen Bereich

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      eine der folgenden Ausbildungen
      1. Litera a
        Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
      2. Litera b
        einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
      3. Litera c
        Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
      und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
  2. Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      eine der folgenden Ausbildungen
      1. Litera a
        einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
      2. Litera b
        Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
      3. Litera c
        einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
      und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
  2. Absatz 2,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.
  3. Absatz 3,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf
    1. Ziffer eins
      Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020
    beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.
  4. Absatz 4,Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.
  5. Absatz 5,Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in Paragraph 21, Ziffer eins und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.

Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
  2. Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
    2. Ziffer 2
      Ausbildung gemäß Anlage 16 und
    3. Ziffer 3
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
  3. Absatz 3,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.

Fortbildung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen:
    1. Ziffer eins
      im medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens vier Stunden;
    2. Ziffer 2
      im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in Paragraph 80, Absatz 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;
    3. Ziffer 3
      für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden;
    4. Ziffer 4
      für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen.
    Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen

Paragraph 83,

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den Paragraphen 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

12. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Paragraph 84,

Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 117, Absatz 3, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:

  1. Ziffer eins
    Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
  2. Ziffer 2
    Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß Paragraph 85,;
  4. Ziffer 4
    Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 86,;
  5. Ziffer 5
    fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
  6. Ziffer 6
    regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.

Strahlenschutzunterweisungen

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß Paragraph 68, StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufklärung der strahlenexponierten Arbeitskräfte über das mit ihrer Tätigkeit verbundene Strahlenrisiko;
    2. Ziffer 2
      allgemeine Strahlenschutzmaßnahmen mit einer inhaltlichen Vertiefung jener Maßnahmen, die für ihre Arbeiten im Rahmen der betreffenden Tätigkeit von besonderer Bedeutung sind;
    3. Ziffer 3
      die für sie relevanten Teile der Notfallpläne;
    4. Ziffer 4
      die Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzmaßnahmen zukommt;
    5. Ziffer 5
      Aufklärung der weiblichen strahlenexponierten Arbeitskräfte darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen;
    6. Ziffer 6
      bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, eine Aufklärung darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für den Säugling wichtig ist, die Absicht, ein Kind zu stillen, mitzuteilen;
    7. Ziffer 7
      bei Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen zusätzlich:
      1. Litera a
        spezielle Anweisungen für den sicheren Umgang mit solchen Quellen und deren Kontrolle, um die betroffenen Arbeitskräfte angemessen auf Ereignisse vorzubereiten, die sich auf den Strahlenschutz auswirken,
      2. Litera b
        die erforderlichen Sicherheitsanforderungen an solche Quellen,
      3. Litera c
        spezifische Informationen über die möglichen Folgen des Verlustes einer angemessenen Kontrolle über solche Quellen.
  2. Absatz 2,Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Arbeitsanweisungen

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
    1. Ziffer eins
      die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
    3. Ziffer 3
      die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.

Strahlenschutzmittel

Paragraph 87,

Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.

Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte unterschieden:
    1. Ziffer eins
      Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als sechs Millisievert im Kalenderjahr oder eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert im Kalenderjahr für die Augenlinse oder als 150 Millisievert im Kalenderjahr für die Haut oder Extremitäten erhalten können;
    2. Ziffer 2
      Kategorie B: strahlenexponierte Arbeitskräfte, die nicht der Kategorie A angehören.
  2. Absatz 2,Die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskraft in die Kategorie A oder B ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei dieser Einstufung sind insbesondere die bei der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit üblicherweise auftretenden Expositionen zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
  4. Absatz 4,Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
  5. Absatz 5,Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den Paragraphen 13, bzw. 77 Absatz 4, StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.

2. Abschnitt
Ärztliche Untersuchungen

Eignungsuntersuchung

Paragraph 89,

Eine Eignungsuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, StrSchG 2020 hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Familien- und Eigenanamnese;
  2. Ziffer 2
    Berufsanamnese auf Grundlage der beabsichtigten Tätigkeit oder Arbeit und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Tätigkeiten oder Arbeiten als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A;
  3. Ziffer 3
    allgemeine klinische Untersuchung;
  4. Ziffer 4
    komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Art der beabsichtigten bzw. einer allfälligen früheren Tätigkeit oder Arbeit oder die Ergebnisse der Untersuchung es erfordern, sind die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.

Kontrolluntersuchung

Paragraph 90,

Eine Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StrSchG 2020 hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Zwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
  2. Ziffer 2
    Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
  3. Ziffer 3
    allgemeine klinische Untersuchung;
  4. Ziffer 4
    komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.

Sofortuntersuchung

Paragraph 91,

Eine Sofortuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 3, StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 90, zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen.

Ärztliches Zeugnis

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Eignungs- oder Kontrolluntersuchung ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob die untersuchte Person für die beabsichtigte bzw. ausgeübte Tätigkeit oder Arbeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Im Fall einer bedingten Eignung ist in dem ärztlichen Zeugnis anzuführen,
    1. Ziffer eins
      für welche der beabsichtigten bzw. ausgeübten Tätigkeiten oder Arbeiten keine Eignung vorliegt oder,
    2. Ziffer 2
      bei einer zeitlich bedingten Eignung, wann die erste bzw. nächste Kontrolluntersuchung zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4, StrSchG 2020 anzuführen.
  4. Absatz 4,Das ärztliche Zeugnis ist unverzüglich an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und B sind unverzüglich an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

Verrechnung der Kosten

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.
  2. Absatz 2,Die Abrechnung der Kosten gemäß Paragraph 70, StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass den für die ärztlichen Untersuchungen in Anspruch genommenen ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten die Daten aus der Dosisermittlung für die zu untersuchende Person, die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und alle sonstigen erforderlichen Informationen, einschließlich der Arbeitsbedingungen, zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die ärztlichen Zeugnisse der untersuchten Person unverzüglich in Kopie auszuhändigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.

Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.

3. Abschnitt
Dosisermittlung

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.

Ermittlung der externen Dosis

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Die externe Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes, unter einer allfällig getragenen Schutzschürze, zu tragen.
  2. Absatz 2,Kann mit einem Dosimeter gemäß Absatz eins, die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Für die Dosisermittlung gemäß Absatz eins und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Zur Ermittlung von gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Absatz 3, zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis hat auf Basis der in Anlage 21 angeführten operationellen Größen und Festlegungen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7,Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.

Ermittlung der internen Exposition

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat die Ermittlung der internen Exposition von strahlenexponierten Arbeitskräften durch eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung vorzuschreiben, wenn aufgrund einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen davon auszugehen ist, dass die dadurch bedingte jährliche Inkorporation eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung, ob eine effektive Folgedosis von einem Millisievert überschritten wird, sind die Festlegungen der Anlage 22 heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Bei gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.
  4. Absatz 4,Die Art der Inkorporationsmessungen und das Überwachungsintervall sind von der Dosismessstelle spezifisch für die betreffenden radioaktiven Stoffe festzulegen.
  5. Absatz 5,Werden bei der Inkorporationsmessung inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, hat die Dosismessstelle die effektive Folgedosis zu ermitteln. Für diese Ermittlung sind geeignete Standardwerte und -beziehungen sowie die Festlegungen der Anlage 21 heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Eine effektive Folgedosis ist grundsätzlich dem Jahr der Inkorporation zuzurechnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall jedoch zulassen, dass die Dosis für die Folgejahre einzeln bestimmt und dem jeweiligen Folgejahr zugerechnet wird.

Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.
  2. Absatz 2,Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Absatz eins, abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.

Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition

Paragraph 101,

Im Fall einer unfallbedingten Exposition hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die Ermittlung der dadurch bewirkten Dosen durch eine ermächtigte Dosismessstelle zu veranlassen. Der Dosismessstelle sind alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine unfallbedingte Exposition handelt.

Ergebnisse der Dosisermittlung

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Dosismessstelle hat spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Dosimeters bzw. der Proben für die Inkorporationsüberwachung oder nach Durchführung von sonstigen Inkorporationsmessungen
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99 an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber sowie
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und D an das Zentrale Dosisregister
    zu übermitteln, wobei alle mit gesondert zugelassenen Expositionen, mit unfallbedingten Expositionen sowie mit berufsbedingten Notfallexpositionen zusammenhängenden Dosen separat anzuführen sind. Die Rohdaten und die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der ermächtigten Dosismessstelle zehn Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      Überschreitung von in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dosiswerten durch eine strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie B im Laufe eines Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      Überschreitung von in Paragraph 103, Absatz eins, genannten Dosiswerten;
    4. Ziffer 4
      bei gesondert zugelassenen Expositionen, bei unfallbedingten Expositionen sowie bei berufsbedingten Notfallexpositionen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Ergebnisse aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Arbeitskraft das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft. Der betreffenden Arbeitskraft und den Strahlenschutzbeauftragten ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen ist der betreffenden Arbeitskraft von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber eine Aufstellung über die Ergebnisse der Dosisermittlung auszuhändigen. Liegen diese Ergebnisse bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber nicht mehr vollständig auf, sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.

Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Ergibt die Auswertung der Dosimeter gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat anhand des vorgelegten Berichtes und allfälliger eigener Erhebungen eine Ersatzdosis festzulegen oder die von der ermächtigten Dosismessstelle ermittelte Dosis zu bestätigen. Die festgelegte Ersatzdosis bzw. die bestätigte Dosis ist von der zuständigen Behörde der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister und der ermächtigten Dosismessstelle mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Absatz 2, mitzuteilen ist.

4. Abschnitt
Kontroll- und Überwachungsbereiche

Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert im Kalenderjahr erhalten können, gilt als Kontrollbereich.
  2. Absatz 2,Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als einem Millisievert im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als sechs Millisievert erhalten können, gilt als Überwachungsbereich.
  3. Absatz 3,Kontroll- und Überwachungsbereiche, die zu solchen wegen Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren werden, gelten nur während des Betriebes der Strahlengeneratoren als solche Bereiche. Entstehen beim Betrieb der Strahlengeneratoren jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Kontroll- oder Überwachungsbereiche, bis die Aktivierungsprodukte entsprechend abgeklungen sind.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches festzulegen.

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
    3. Ziffer 3
      Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
    5. Ziffer 5
      Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.

Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
    2. Ziffer 2
      Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
    3. Ziffer 3
      eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
    1. Ziffer eins
      die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
    2. Ziffer 2
      in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
  2. Absatz 2,Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Strahlenanwendungsräume

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume gilt:
    1. Ziffer eins
      Strahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossen sein und die erforderliche Abschirmung aufweisen.
    2. Ziffer 2
      Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein.
    3. Ziffer 3
      Die Bedienungseinrichtung muss in einem Nebenraum sein.
    4. Ziffer 4
      Durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum, an dessen Zugängen und an der Bedienungseinrichtung muss angezeigt werden:
      1. Litera a
        bei Strahlengeneratoren, ob Strahlung austritt;
      2. Litera b
        bei Strahlenvorrichtungen, ob sich die Quelle außerhalb der Abschirmung befindet bzw. die Abschirmung geöffnet ist.
    5. Ziffer 5
      Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlengeneratoren müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Strahlung abgeschaltet wird und bei offener Tür das Einschalten der Strahlung nicht möglich ist. Das Wiedereinschalten des Strahlengenerators darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
    6. Ziffer 6
      Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlenvorrichtungen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Abschirmung selbsttätig geschlossen wird bzw. die Quelle selbsttätig in die abgeschirmte Position zurückkehrt und bei offener Tür das Öffnen der Abschirmung bzw. das Ausfahren der Quelle nicht möglich ist. Das Wiederausfahren der Quelle bzw. das Wiederöffnen der Abschirmung darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
    7. Ziffer 7
      Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Ziffer 6, gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von außen bei offener Abschirmung bzw. bei ausgefahrener Quelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Strahlenvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

13. Hauptstück
Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist und
    2. Ziffer 2
      der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat und
    3. Ziffer 3
      das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,
    ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Ziffer 3,, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der Paragraphen 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.

14. Hauptstück
Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Bewilligungsbestimmungen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Es wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden:
    1. Ziffer eins
      uneingeschränkte Freigabe, die keiner Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf;
    2. Ziffer 2
      eingeschränkte Freigabe, die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.
  3. Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art, Menge und Aktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination der freizugebenden radioaktiven Materialien;
    2. Ziffer 2
      bei einem Antrag auf eingeschränkte Freigabe Angaben über den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg sowie eine Annahmeerklärung der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung;
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
  4. Absatz 4,Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen.
  5. Absatz 5,Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des Paragraph 111, in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzunehmen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Radioaktive Materialien, die
    1. Ziffer eins
      künstliche Radionuklide oder
    2. Ziffer 2
      natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
    enthalten, dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen
    1. Ziffer eins
      bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
    2. Ziffer 2
      bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Dosisbeschränkung gemäß Absatz 3, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen
    1. Ziffer eins
      bei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
    2. Ziffer 2
      bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3
    nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Absatz eins, bzw. 3 sicherstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, Ziffer 2, genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Absatz 2, bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.

Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber einer Freigabebewilligung hat
    1. Ziffer eins
      vor einer Freigabe
      1. Litera a
        die Erfüllung und Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu überprüfen, wobei erforderlichenfalls Freimessungen durchzuführen oder zu veranlassen sind, sowie
      2. Litera b
        allfällige Kennzeichnungen gemäß Anlage 6 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken;
    2. Ziffer 2
      über eine durchgeführte Freigabe
      1. Litera a
        Aufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowie
      2. Litera b
        im Fall einer eingeschränkten Freigabe eine Bestätigung der Übernahme der freigegebenen Materialien durch die Betreiberin/den Betreiber der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage einzuholen.
    Die Aufzeichnungen sowie die Übernahmebestätigungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ganz oder teilweise entbinden.
  3. Absatz 3,Für die Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß Paragraph 110, Absatz 2, hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

Freigabe von Amts wegen

Paragraph 114,

Eine Freigabe hat von Amts wegen zu erfolgen, sofern dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Fallen Rückstände, die die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Absatz eins, mit Bescheid zu genehmigen.

15. Hauptstück
Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Sammlung von radioaktiven Abfällen hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 32, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben.

3. Teil
Sonstige geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück
Externe Arbeitskräfte

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber obliegt
    1. Ziffer eins
      sich bei externen Arbeitskräften der Kategorie A davon zu überzeugen, dass die betreffende Arbeitskraft für die ihr übertragene Arbeit als gesundheitlich geeignet befunden wurde;
    2. Ziffer 2
      zu überprüfen, ob die Einstufung der externen Arbeitskraft in Bezug auf die Dosis, die sie bei den ihr übertragenen Arbeiten voraussichtlich aufnehmen kann, angemessen ist;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Betretens von Kontrollbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft neben einer allgemeinen Unterweisung im Strahlenschutz eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Strahlenschutzmaßnahmen und Notfallpläne betreffend den Arbeitsplatz und die ausgeübten Arbeiten erhalten hat;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Betretens von Überwachungsbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft erforderlichenfalls Arbeitsanweisungen erhalten hat, die den mit den jeweiligen Strahlenquellen und Arbeiten verbundenen radiologischen Risiken entsprechen;
    5. Ziffer 5
      sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft über die erforderlichen Strahlenschutzmittel verfügt;
    6. Ziffer 6
      sicherzustellen, dass die Exposition der externen Arbeitskraft individuell überwacht wird;
    7. Ziffer 7
      sicherzustellen, dass nach jedem Einsatz für jede externe Arbeitskraft die individuellen Dosiswerte erfasst werden.
  2. Absatz 2,Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Über vertragliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 79, StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sie
    1. Ziffer eins
      sicherstellen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      dafür sorgen, dass eine Unterweisung hinsichtlich der mit der Arbeit verbundenen Strahlenrisiken, der allgemeinen Strahlenschutzmaßnahmen und der Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzvorschriften zukommt, erteilt wird;
    3. Ziffer 3
      dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 98 und erforderlichenfalls Paragraph 99, sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß Paragraph 98, ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorzugehen.

Führen von Strahlenschutzpässen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für allfällige Eintragungen zu übergeben. Ansonsten hat sie/er den Strahlenschutzpass zu verwahren.
  3. Absatz 3,Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Absatz 2, der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.
  4. Absatz 4,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß Paragraph 117, Absatz 4, ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß Paragraph 4, jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

2. Hauptstück
Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins, ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.

Dosisermittlung für das fliegende Personal

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Dosisermittlung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      Überschreitung einer effektiven Dosis von sechs Millisievert im Laufe eines Kalenderjahres.
  5. Absatz 5,Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen die mit Rechenprogrammen ermittelten Dosiswerte zu korrigieren und die korrigierten Daten an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

Information des fliegenden Personals

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß Paragraph 120, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß Paragraph 121, Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins, bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.

4. Teil
Bestehende Expositionssituationen

Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Absatz eins, hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, verfügen.

5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück
Strahlenschutzpass

Administration von Strahlenschutzpässen

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
    1. Ziffer eins
      bei Ablauf der Geltungsdauer;
    2. Ziffer 2
      wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
    3. Ziffer 3
      bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
    4. Ziffer 4
      mit Ausstellung eines neuen Passes.
  3. Absatz 3,Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
    1. Ziffer eins
      den Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
    Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.
  4. Absatz 4,Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
  5. Absatz 5,Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
    1. Ziffer eins
      das im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
    2. Ziffer 2
      Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
    5. Ziffer 5
      Einstufung in Kategorie A oder B;
    6. Ziffer 6
      erhaltene Unterweisungen;
    7. Ziffer 7
      Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
    8. Ziffer 8
      frühere Expositionen;
    9. Ziffer 9
      Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
    10. Ziffer 10
      Dosen für jeden Kalendermonat;
    11. Ziffer 11
      Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
  7. Absatz 7,Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.

2. Hauptstück
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
  2. Absatz 2,Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.

6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat
    1. Ziffer eins
      bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
    2. Ziffer 2
      bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
    3. Ziffer 3
      den Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz eins, dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dieser Verordnung zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A Litera f, k, oder l ausübt, hat
    1. Ziffer eins
      bis spätestens 31. Dezember 2020 die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 zu stellen, sofern keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
    3. Ziffer 3
      bis spätestens zwölf Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 beantragt wurde.
  3. Absatz 3,Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosisleistungswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 7 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosisleistungswerte einzuhalten.
  4. Absatz 4,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Forschungsreaktor betreibt, hat die Ergebnisse der nächsten periodischen Sicherheitsüberprüfung bis spätestens 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen.
  6. Absatz 6,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
  7. Absatz 7,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Entsorgungsanlage betreibt, hat den Sicherheitsbericht, den Notfallplan sowie das Stilllegungskonzept bis spätestens 1. August 2021 zu aktualisieren.
  8. Absatz 8,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des Paragraph 78, dieser Verordnung anzupassen.
  9. Absatz 9,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den Paragraphen 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
  10. Absatz 10,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 71, StrSchG 2020.
  11. Absatz 11,Beförderer, auf die die Kriterien gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des Paragraph 109, ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.
  12. Absatz 12,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung.
  13. Absatz 13,Die jüngste gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020.
  14. Absatz 14,Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß Paragraph 98, Absatz 3, müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.
  15. Absatz 15,Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzuweisen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 128,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    die Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,;
  2. Ziffer 2
    die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,;
  3. Ziffer 3
    die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,.

Gewessler   Anschober   Schramböck

Anlagen zur AllgStrSchV 2020

Anlage 1

Zu den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Absatz 2, Ziffer 3, 8, Absatz 2, 14, Absatz 2, 21, Ziffer 2, 36, Absatz eins, 111, Absatz 2, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 sowie Anlage 4 und 9

Freigrenzen und Freigabewerte

A. Festlegungen für die Anwendung der Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 bis 4 und Tabelle 3 Spalte 2

  1. Ziffer eins
    Die Freigrenzen für die Gesamtaktivität gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 sowie für die Aktivitätskonzentration gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 und 4 gelten für künstliche Radionuklide sowie für natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die in Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 angeführten Werte gelten für den Gesamtbestand an Radionukliden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit an einem Standort befinden.
  3. Ziffer 3
    Die Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 gelten nur für Materialmengen bis zu 1000 Kilogramm pro Jahr, für größere Materialmengen gelten die Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4.
  4. Ziffer 4
    Die Freigrenzen gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 gelten für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020, die sich im säkularen Gleichgewicht mit ihren Tochternukliden befinden.

B. Festlegungen für die Anwendung der Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 bis 6

  1. Ziffer eins
    Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 bis 6 gelten für die Freigabe von radioaktiven Materialien, die künstliche Radionuklide oder natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, enthalten.
  2. Ziffer 2
    Die Freigabewerte gelten ausschließlich für feste Stoffe.
  3. Ziffer 3
    Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5 gelten für die uneingeschränkte Freigabe, jene gemäß Spalte 6 für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder zur Verbrennung.
  4. Ziffer 4
    Bei allfälligen Freimessungen darf
    • Strichaufzählung
      die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der Aktivitätskonzentration 300 Kilogramm nicht wesentlich überschreiten;
    • Strichaufzählung
      die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination 1000 Quadratzentimeter nicht überschreiten.
  5. Ziffer 5
    Bei Vorhandensein mehrerer Radionuklide gelten die Freigabewerte als eingehalten, wenn die Summe der Quotienten
    • Strichaufzählung
      aus der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Freigabewert gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 oder 6;
    • Strichaufzählung
      aus der Aktivität pro Flächeneinheit jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Freigabewert (Wert der Oberflächenkontamination) gemäß Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 5
    kleiner oder gleich eins ist. Radionuklide müssen bei der Quotientensumme nicht berücksichtigt werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme aller Quotienten zehn Prozent nicht überschreitet.

C. Festlegungen für die Anwendung der Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3

  1. Ziffer eins
    Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3 gelten für die Freigabe von radioaktiven Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 enthalten.
  2. Ziffer 2
    Die Freigabewerte gelten ausschließlich für feste Stoffe.
  3. Ziffer 3
    Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 gelten für die uneingeschränkte Freigabe, jene gemäß Spalte 3 für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder zur Verbrennung.
  4. Ziffer 4
    Die Werte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 gelten nicht
    • Strichaufzählung
      für die Wiederverwertung von Rückständen in Baustoffen oder
    • Strichaufzählung
      im Fall spezifischer Expositionspfade (zB Trinkwasserpfad).
  5. Ziffer 5
    Die Freigabewerte gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 gelten nur für Materialmengen bis zu 1000 Tonnen pro Jahr sowie für folgende Beseitigungswege:
    • Strichaufzählung
      Deponierung auf Reststoff- oder Massenabfalldeponien oder
    • Strichaufzählung
      Verbrennung in Sondermüllverbrennungsanlagen.
  6. Ziffer 6
    Bei Vorhandensein von Radionukliden aus der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe gelten die Freigabewerte als eingehalten, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivitätskonzentration des Mutternuklids und dem zugehörigen Freigabewert gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 und 3 kleiner oder gleich eins ist.
  7. Ziffer 7
    Die Freigabewerte für Pb-210 und Po-210 gemäß Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 gelten nicht, wenn
    • Strichaufzählung
      im Umkreis von 500 Metern um die Deponie ein Trink- oder Nutzwasserbrunnen vorhanden ist oder
    • Strichaufzählung
      die Deponie nicht dem Stand der Technik entsprechend zum Grundwasser abgedichtet ist.

D. Wertetabellen

Tabelle 1: Freigrenzen und Freigabewerte für verschiedene Freigabearten

1

2

3

4

5

6

7

 

Freigrenzen (Spalte 2 bis 4)

     
     

Freigabewerte (Spalte 4 bis 6)

 

Radionuklid

Freigrenzen für die Gesamtaktivität in Bq

Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen ≤ 1000 Kilogramm pro Jahr in Bq/g

Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen > 1000 Kilogramm pro Jahr und Freigabewerte für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g

Freigabewerte für die Oberflächenkontamination für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/cm²

Freigabewerte für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g

Halbwertszeit

H-3

1 E+9

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+3

12,3 a

Be-7

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

2 E+2

53,2 d

C-11

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

20,4 m

C-14

1 E+7

1 E+4

1

1 E+2

2 E+3

5,7 E+3 a

O-15

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

2,0 m

F-18

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

109,8 m

Na-22

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

4

2,6 a

Na-24

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

15,0 h

Si-31

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,6 h

P-32

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

14,3 d

P-33

1 E+8

1 E+5

1 E+3

1 E+2

4 E+4

25,3 d

S-35

1 E+8

1 E+5

1 E+2

1 E+2

2 E+2

87,4 d

Cl-36

1 E+6

1 E+4

1

- -

3

3,0 E+5 a

Cl-38

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

37,2 m

Ar-37

1 E+8

1 E+6

- -

- -

- -

35,0 d

Ar-41

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

109,6 m

K-40

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

1,3 E+9 a

K-42

1 E+6

1 E+2

1 E+2

- -

- -

12,4 h

K-43

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

22,3 h

Ca-45

1 E+7

1 E+4

1 E+2

1 E+2

5 E+3

162,6 d

Ca-47

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

4,5 d

Sc-46

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

4

83,8 d

Sc-47

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,3 d

Sc-48

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

43,7 h

V-48

1 E+5

1 E+1

1

1

3

16,0 d

Cr-51

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

3 E+2

27,7 d

Mn-51

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

46,2 m

Mn-52

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

5,6 d

Mn-52m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

21,1 m

Mn-53

1 E+9

1 E+4

1 E+2

1 E+2

6 E+2

3,7 E+6 a

Mn-54

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

312,2 d

Mn-56

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,6 h

Fe-52(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+2

- -

8,3 h

Fe-55

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

2,7 a

Fe-59

1 E+6

1 E+1

1

1

7

44,5 d

Co-55

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,5 h

Co-56

1 E+5

1 E+1

1 E-1

1

2

77,2 d

Co-57

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

1 E+2

271,7 d

Co-58

1 E+6

1 E+1

1

1

9

70,9 d

Co-58m

1 E+7

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

8,9 h

Co-60

1 E+5

1 E+1

1 E-1

1

4

5,3 a

Co-60m

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

10,5 m

Co-61

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

Co-62m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

13,9 m

Ni-59

1 E+8

1 E+4

1 E+2

1 E+2

3 E+3

7,6 E+4 a

Ni-63

1 E+8

1 E+5

1 E+2

1 E+2

3 E+3

100,1 a

Ni-65

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+1

- -

2,5 h

Cu-64

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

12,7 h

Zn-65

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

244,0 d

Zn-69

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

- -

56,4 m

Zn-69m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

13,8 h

Ga-67

1 E+6

1 E+2

- -

- -

- -

3,3 d

Ga-68

1 E+5

1 E+1

- -

- -

- -

67,7 m

Ga-72

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

14,1 h

Ge-68(1)(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

271,0 d

Ge-71

1 E+8

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

11,4 d

As-73

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

80,3 d

As-74

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,8 d

As-76

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

1,1 d

As-77

1 E+6

1 E+3

1 E+3

- -

- -

38,8 h

Se-75

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

3 E+1

119,8 d

Br-82

1 E+6

1 E+1

1

1

- -

35,3 h

Kr-74

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

11,5 m

Kr-76

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

14,8 h

Kr-77

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

74,4 m

Kr-79

1 E+5

1 E+3

- -

- -

- -

35,0 h

Kr-81

1 E+7

1 E+4

- -

- -

- -

2,3 E+5 a

Kr-83m

1 E+12

1 E+5

- -

- -

- -

1,8 h

Kr-85

1 E+4

1 E+5

- -

- -

- -

10,7 a

Kr-85m

1 E+10

1 E+3

- -

- -

- -

4,5 h

Kr-87

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

76,3 m

Kr-88

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

2,8 h

Rb-82m

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

6,5 h

Rb-86

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

18,6 d

Sr-85

1 E+6

1 E+2

1

1

2 E+1

64,8 d

Sr-85m

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

67,6 m

Sr-87m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

2,8 h

Sr-89

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

50,6 d

Sr-90(1)(2)

1 E+4

1 E+2

1

1

2

28,8 a

Sr-91(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

9,7 h

Sr-92

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,7 h

Y-86

1 E+5

1 E+1

- -

- -

- -

14,7 h

Y-88

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

106,6 d

Y-90

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

64,1 h

Y-91

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

58,5 d

Y-91m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1

- -

49,7 m

Y-92

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,5 h

Y-93

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

10,2 h

Zr-88

1 E+6

1

1

- -

- -

83,0 d

Zr-89(1)(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

78,4 h

Zr-93(1)

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

- -

1,6 E+6 a

Zr-95(2)

1 E+6

1 E+1

1

1

5

64,0 d

Zr-97(1)(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

16,7 h

Nb-93m

1 E+7

1 E+4

1 E+1

1 E+2

1 E+4

16,1 a

Nb-94

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

6

2,0 E+4 a

Nb-95

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

35,0 d

Nb-97

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

72,1 m

Nb-98m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

51,3 m

Mo-90

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

5,6 h

Mo-93

1 E+8

1 E+3

1 E+1

1 E+2

4 E+1

4,0 E+3 a

Mo-99(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

65,9 h

Mo-101(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

14,6 m

Tc-96

1 E+6

1 E+1

1

1

- -

4,3 d

Tc-96m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

51,5 m

Tc-97

1 E+8

1 E+3

1 E+1

1 E+2

7 E+1

4,2 E+6 a

Tc-97m

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

91,0 d

Tc-99

1 E+7

1 E+4

1

1 E+2

7

2,1 E+5 a

Tc-99m

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

6,0 h

Ru-97

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

Ru-103(2)

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

2 E+1

39,2 d

Ru-105(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

4,4 h

Ru-106(1)(2)

1 E+5

1 E+2

1 E-1

1 E+1

4 E+1

371,8 d

Rh-103m

1 E+8

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

56,1 m

Rh-105

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

35,4 h

Pd-103(2)

1 E+8

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

17,0 d

Pd-109(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

13,7 h

Ag-105

1 E+6

1 E+2

1

1

2 E+1

41,3 d

Ag-108m(1)

1 E+6

1 E+1

- -

1

6

438 a

Ag-110m(2)

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

- -

249,8 d

Ag-111

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

4 E+2

7,5 d

Cd-109(2)

1 E+6

1 E+4

1

1 E+2

8 E+2

461,4 d

Cd-115(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

53,5 h

Cd-115m(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

4 E+2 

44,6 d

In-111

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

In-113m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

In-114m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

8 E+1

49,5 d

In-115m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

4,5 h

Sn-113(2)

1 E+7

1 E+3

1

1 E+1

- -

115,1 d

Sn-125

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

3 E+1

9,6 d

Sb-122

1 E+4

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,7 d

Sb-124

1 E+6

1 E+1

1

1

5

60,2 d

Sb-125(2)

1 E+6

1 E+2

1 E-1

1 E+1

2 E+1

2,8 a

Te-123m

1 E+7

1 E+2

1

1 E+1

9 E+1

119,3 d

Te-125m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

57,4 d

Te-127

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

9,4 h

Te-127m(2)

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

3 E+2

106,1 d

Te-129

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

69,9 m

Te-129m(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+1

1 E+1

1 E+2

33,6 d

Te-131

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

25,0 m

Te-131m(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

30,0 h

Te-132(2)

1 E+7

1 E+2

1

1

- -

3,2 d

Te-133

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

12,5 m

Te-133m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

55,4 m

Te-134

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

41,8 m

I-123

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

13,2 h

I-124

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

4,2 d

I-125

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

59,4 d

I-126

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

12,9 d

I-129

1 E+5

1 E+2

1 E-2

1

4 E-1

1,6 E+7 a

I-130

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

12,4 h

I-131

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

8,0 d

I-132

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,3 h

I-133

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+1

- -

20,8 h

I-134

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

52,5 m

I-135

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

6,6 h

Xe-131m

1 E+4

1 E+4

- -

- -

- -

11,8 d

Xe-133

1 E+4

1 E+3

- -

- -

- -

5,2 d

Xe-135

1 E+10

1 E+3

- -

- -

- -

9,1 h

Cs-129

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

32,1 h

Cs-131

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

1 E+3

9,7 d

Cs-132

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

6,5 d

Cs-134

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

6

2,1 a

Cs-134m

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,9 h

Cs-135

1 E+7

1 E+4

1 E+2

1 E+2

3 E+2

2,3 E+6 a

Cs-136

1 E+5

1 E+1

1

1

4

13,2 d

Cs-137(1)(2)

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

30,2 a

Cs-138

1 E+4

1 E+1

1 E+1

1

- -

33,4 m

Ba-131

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

11,5 d

Ba-133

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

10,5 a

Ba-140(1)

1 E+5

1 E+1

1

1

3

12,8 d

La-140

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

1,7 d

Ce-139

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

8 E+1

137,6 d

Ce-141

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

32,5 d

Ce-143

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

33,0 h

Ce-144(1)(2)

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+2

1 E+2

284,9 d

Pr-142

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

19,1 h

Pr-143

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

13,6 d

Nd-147

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

11,0 d

Nd-149

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

Pm-147

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

2,6 a

Pm-149

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

53,1 h

Sm-151

1 E+8

1 E+4

1 E+3

1 E+2

5 E+3

90,0 a

Sm-153

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

46,3 h

Eu-152

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

8

13,5 a

Eu-152m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

9,3 h

Eu-154

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

7

8,6 a

Eu-155

1 E+7

1 E+2

1

1 E+1

1 E+2

4,8 a

Gd-153

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

1 E+2

240,4 d

Gd-159

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

18,5 h

Tb-160

1 E+6

1 E+1

1

1

9

72,3 d

Dy-165

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,3 h

Dy-166

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

81,6h

Ho-166

1 E+5

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

26,8 h

Ho-166m

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

1,2 E+3 a

Er-169

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

9,4 d

Er-171

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

7,5 h

Tm-170

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

128,6 d

Tm-171

1 E+8

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

1,9 a

Yb-175

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

4,2 d

Lu-177

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

6,6 d

Lu-177m(1)

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

160,3 d

Hf-181

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

42,4 d

Ta-182

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

7

114,4 d

W-181

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

1 E+3

121,2 d

W-185

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

75,1 d

W-187

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

23,7 h

Re-186

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

3,7 d

Re-188

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

17,0 h

Os-185

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

93,6 d

Os-191

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

15,4 d

Os-191m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

13,1 h

Os-193

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

30,1 h

Ir-190

1 E+6

1 E+1

1

1

3

11,8 d

Ir-192

1 E+4

1 E+1

1

1

1 E+1

73,8 d

Ir-194

1 E+5

1 E+2

1 E+2

- -

- -

19,3 h

Pt-191

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

Pt-193m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

4,3 d

Pt-197

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

19,9 h

Pt-197m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

95,4 m

Au-198

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,7 d

Au-199

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,1 d

Hg-197

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

64,1 h

Hg-197m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

23,8 h

Hg-203

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

46,6 d

Tl-200

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

26,1 h

Tl-201

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

72,9 h

Tl-202

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

12,2 d

Tl-204

1 E+4

1 E+4

1

1 E+2

9 E+2

3,8 a

Pb-203

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

51,9 h

Pb-210(1)

1 E+4

1 E+1

- -

1

1 E+1

22,2 a

Pb-212(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

10,6 h

Bi-206

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

6,2 d

Bi-207

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

6

32,9 a

Bi-210

1 E+6

1 E+3

- -

1 E+2

- -

5,0 d

Bi-212(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

60,6 m

Po-203

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

36,7 m

Po-205

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

1,7 h

Po-207

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

5,8 h

Po-210

1 E+4

1 E+1

- -

1

1 E+1

138,4 d

At-211

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+1

- -

7,2 h

Rn-220(1)

1 E+7

1 E+4

- -

- -

- -

55,6 s

Rn-222(1)

1 E+8

1 E+1

- -

- -

- -

3,8 d

Ra-223(1)

1 E+5

1 E+2

- -

1

2 E+1

11,4 d

Ra-224(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

3,6 d

Ra-225

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E-1

- -

14,9 d

Ra-226(1)

1 E+4

1 E+1

-

1

1 E-1

1,6 E+3 a

Ra-227

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

42,2 m

Ra-228(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

5

5,8 a

Ac-225(1)(2)

1 E+4

1 E+1

1 E+1

- -

- -

10,0 d

Ac-227(1)

1 E+3

1 E-2

1 E-2

- -

- -

21,8 a

Ac-228

1 E+6

1 E+1

- -

1

- -

6,2 h

Th-226(1)

1 E+7

1 E+3

1 E+3 

1 E+1

- -

30,6 m

Th-227

1 E+4

1 E+1

- -

1 E-1

7

18,7 d

Th-228(1)

1 E+4

1

- -

1 E-1

1

1,9 a

Th-229(1)

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

7,8 E+3 a

Th-230

1 E+4

1

- -

1 E-1

5 E-1

7,5 E+4 a

Th-231

1 E+7

1 E+3

- -

1 E+2

- -

25,5 h

Th-234(1)

1 E+5

1 E+3

- -

1 E+2

5 E+2

24,1 d

Pa-230

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,4 d

Pa-231

1 E+3

1

- -

1 E-2

8 E-2

3,3 E+4 a

Pa-233

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

5 E+1

27,0 d

U-230(1)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1 E-1

- -

20,8 d

U-231

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

4,2 d

U-232(1)(2)

1 E+3

1

1 E-1 

1 E-1

1

68,9 a

U-233

1 E+4

1 E+1

1

1

2

1,6 E+5 a

U-234

1 E+4

1 E+1

- -

1

6

2,5 E+5 a

U-235(1)

1 E+4

1 E+1

- -

1

3

7,0 E+8 a

U-236

1 E+4

1 E+1

1 E+1

1

6

2,3 E+7 a

U-237

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

6,8 d

U-238(1)

1 E+4

1 E+1

1

1

6

4,5 E+9 a

U-239

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+2

- -

23,5 m

U-240(2)

1 E+7

1 E+3

1 E+2

- -

- -

14,1 h

U-240(1)

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

14,1 h

Np-237(1)(2)

1 E+3

1

1

1 E-1

- -

2,1 E+6 a

Np-239

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

2,4 d

Np-240

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

61,9 m

Pu-234

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

8,8 h

Pu-235

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

25,3 m

Pu-236

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

2,9 a

Pu-237

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

3 E+2

45,2 d

Pu-238

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

87,7 a

Pu-239

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

2,4 E+4 a

Pu-240

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

6,6 E+3 a

Pu-241

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

1 E+2

14,3 a

Pu-242

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

3,8 E+5 a

Pu-243

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

5,0 h

Pu-244(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

8,0 E+7 a

Am-241

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

432,6 a

Am-242

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

16,0 h

Am-242m(1)(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

141,0 a

Am-243(1)(2)

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

7,4 E+3 a

Cm-242

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1

5 E+1

162,8 d

Cm-243

1 E+4

1

1

1 E-1

- -

29,1 a

Cm-244

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

18,1 a

Cm-245

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

8,4 E+3 a

Cm-246

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

4,7 E+3 a

Cm-247(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

1,6 E+7 a

Cm-248

1 E+3

1

1 E-1

1 E-2

1

3,5 E+5 a

Bk-249

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

9 E+2

330,0 d

Cf-246

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+1

- -

35,7 h

Cf-248

1 E+4

1 E+1

1

1

1 E+1

334 d

Cf-249

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

351 a

Cf-250

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

8

13,1 a

Cf-251

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

900 a

Cf-252

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

2,6 a

Cf-253

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1

1 E+2

17,8 d

Cf-254

1 E+3

1

1

1 E-1

1

60,5 d

Es-253

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1

- -

20,5 d

Es-254(2)

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

8

275,7 d

Es-254m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1

- -

39,3 h

Fm-254

1 E+7

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

3,2 h

Fm-255

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

20,1 h

1), 2) Bei der Dosisberechnung berücksichtigte Tochternuklide siehe Tabelle 2

Tabelle 2: Mutternuklide und ihre Tochternuklide, deren Dosisbeitrag bei der Dosisberechnung berücksichtigt wird (weshalb nur die Freigrenzen und Freigabewerte der Mutternuklide zu betrachten sind)

1) gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 und 3

 

2) gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4

Radionuklid Mutter

Tochternuklide

 

Radionuklid Mutter

Tochternuklide

Ge-68

Ga-68

 

Fe-52

Mn-52m

Sr-90

Y-90

 

Ge-68

Ga-68

Zr-89

Y-89m

 

Zn-69m

Zn-69

Zr-93

Nb-93m

 

Sr-90

Y-90

Zr-97

Nb-97

 

Sr-91

Y-91m

Ru-106

Rh-106

 

Zr-89

Y-89m

Ag-108m

Ag-108

 

Zr-95

Nb-95

Cs-137

Ba-137m

 

Zr-97

Nb-97m, Nb-97

Ba-140

La-140

 

Nb-97

Nb-97m

Ce-144

Pr-144

 

Mo-99

Tc-99m

Lu-177m

Lu-177, Hf-177m

 

Mo-101

Tc-101

Pb-210

Bi-210, Po-210

 

Ru-103

Rh-103m

Pb-212

Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

 

Ru-105

Rh-105m

Ru-106

Rh-106

Bi-212

Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

 

Pd-103

Rh-103m

Rn-220

Po-216

 

Pd-109

Ag-109m

Rn-222

Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214

 

Ag-110m

Ag-110

Ra-223

Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207

 

Cd-109

Ag-109m

Cd-115

In-115m

Ra-224

Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

 

Cd-115m

In-115m

In-114m

In-114

Ra-226

Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210

Sn-113

In-113m

Sb-125

Te-125m

Ra-228

Ac-228

 

Te-127m

Te-127

Ac-225

Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221

Te-129m

Te-129

Te-131m

Te-131

Ac-227

Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227

Te-132

I-132

Cs-137

Ba-137m

Ce-144

Pr-144, Pr-144m

Th-226

Ra-222, Rn-218, Po-214

Ac-225

Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221

Th-228

Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

 

U-232

Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208

 

Th-229

Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209

 

U-240

Np-240m, Np-240

 

Np-237

Pa-233

Th-234

Pa-234m

Pu-244

U-240, Np-240m, Np-240

U-230

Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214

Am-242m

Np-238

U-232

Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

 

Am-243

Np-239

 

Cm-247

Pu-243

 

Es-254

Bk-250

U-235

Th-231

Es-254m

Fm-254

U-238

Th-234, Pa-234m

     

U-240

Np-240m

   

Np-237

Pa-233

   

Am-242m

Am-242

   

Am-243

Np-239

     

Tabelle 3: Freigrenzen und Freigabewerte für natürlich vorkommende Radionuklide aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020

1

2

3

Radionuklid

Freigrenze für die Aktivitätskonzentration sowie Freigabewert für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g

Freigabewert für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g

Natürliche Radionuklide der U-238-Reihe

1

10

Natürliche Radionuklide der Th-232-Reihe

1

10

Pb-210 und Po-210

- -

50

K-40

10

- -

Anlage 2

Zu den Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2, 14, Absatz eins, 77, Absatz 2 und 3 Ziffer 2 und 3 sowie Anlage 4

Ableitung von radioaktiven Stoffen

A. Festlegungen für die Anwendung der Ableitungswerte gemäß Abschnitt C Tabellen 1 und 2

  1. Ziffer eins
    Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 2 gelten im Jahresmittel für die Ableitung in Form des jeweils angeführten Zustandes mit der Abluft für Fortluftströme von 1 E+4 bis 1 E+5 Kubikmeter pro Stunde; für geringere Fortluftströme gilt das Zehnfache dieser Werte.
  2. Ziffer 2
    Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 4 und Tabelle 2 Spalte 4 gelten im Jahresmittel für die Ableitung mit dem Betriebsabwasser für Abwassermengen von mehr als 1 E+5 Kubikmeter pro Jahr nach der Zusammenführung mit sonstigem Betriebsabwasser vor der Abgabe in ein Gewässer oder in eine öffentliche Kanalisation; für geringere Abwassermengen gilt das Zehnfache dieser Werte.
  3. Ziffer 3
    Werden mehrere Radionuklide abgeleitet, darf die Summe der Quotienten aus der mittleren jährlichen Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Radionuklids und dem zugehörigen Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4 den Wert eins nicht überschreiten. Tochternuklide sind zu berücksichtigen. Alternativ dazu können die Werte für Radionuklidgemische gemäß Abschnitt C Tabelle 2 verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Werden unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 eingehalten, ist davon auszugehen, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitung eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht überschreitet.

B. Festlegungen für die Anwendung der Ableitungswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3

  1. Ziffer eins
    Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 2 gelten im Jahresmittel für die Ableitung in Form von Aerosolen mit der Abluft für Fortluftströme von 1 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter pro Stunde; für geringere Fortluftströme gilt das Fünffache dieser Werte.
  2. Ziffer 2
    Die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 2 sind nur anwendbar, wenn die Kaminhöhe mindestens
    • Strichaufzählung
      sechs Meter bei Fortluftströmen bis 3 E+3 Kubikmeter pro Stunde,
    • Strichaufzählung
      30 Meter bei Fortluftströmen von 3 E+3 bis 2 E+4 Kubikmeter pro Stunde,
    • Strichaufzählung
      80 Meter bei Fortluftströmen von 2 E+4 bis 2 E+5 Kubikmeter pro Stunde sowie
    • Strichaufzählung
      100 Meter bei Fortluftströmen von 2 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter pro Stunde
    beträgt und Gebäude in unmittelbarer Umgebung des Emissionspunktes der Ableitung um das 2,5-fache überragt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 3 gilt im Jahresmittel für die Ableitung mit dem Betriebsabwasser; dieser Wert gilt für die Summe der in der Ableitung enthaltenen Radionuklide.
  4. Ziffer 4
    Der Aktivitätskonzentrationswert gemäß Abschnitt C Tabelle 3 Spalte 3 ist nur anwendbar, wenn der mittlere Durchfluss des Fließgewässers, in das eingeleitet wird, für jährliche Abgabemengen
    • Strichaufzählung
      bis 1 E+4 Kubikmeter mindestens fünf Kubikmeter pro Sekunde,
    • Strichaufzählung
      von 1 E+4 bis 1 E+5 Kubikmeter mindestens 50 Kubikmeter pro Sekunde sowie
    • Strichaufzählung
      von 1 E+5 bis 1 E+6 Kubikmeter mindestens 500 Kubikmeter pro Sekunde
    beträgt.

C. Wertetabellen

Tabelle 1: Ableitungswerte
Zustand:
  1. A
    = Aerosol (luftgetragene Ableitungen)
  2. E
    = elementar (luftgetragene Ableitungen)
  3. O
    = organisch
  4. G
    = gasförmig (luftgetragene Ableitungen)

1

2

3

4

 

1

2

3

4

Radionuklid

Zu-stand

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3

 

Radionuklid

Zu-stand

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3

H-3

A

1 E+2

1 E+7

 

Cr-48

A

1 E+2

6 E+5

H-3

O

- -

7 E+6

 

Cr-49

A

8 E+2

1 E+6

Be-7

A

6 E+2

5 E+6

 

Cr-51

A

8 E+2

3 E+6

Be-10

A

1

6 E+4

 

Mn-51

A

6 E+2

8 E+5

C-11

A

6 E+2

3 E+6

 

Mn-52

A

2 E+1

7 E+4

C-11

G

3 E+3

- -

 

Mn-52m

A

8 E+2

1 E+6

C-14

A

6

6 E+5

 

Mn-53

A

2 E+2

2 E+6

N-13

G

2 E+3

- -

 

Mn-54

A

2 E+1

2 E+5

O-15

G

1 E+3

- -

 

Mn-56

A

2 E+2

3 E+5

F-18

A

5 E+2

2 E+6

 

Fe-52

A

4 E+1

7 E+4

Na-22

A

1

4 E+4

 

Fe-55

A

2 E+1

1 E+5

Na-24

A

9 E+1

3 E+5

 

Fe-59

A

8

2 E+4

Mg-28

A

2 E+1

7 E+4

 

Fe-60

A

1 E-1

1 E+3

Al-26

A

5 E-1

1 E+4

 

Co-55

A

5 E+1

2 E+5

Si-31

A

3 E+2

5 E+5

 

Co-56

A

5

4 E+4

Si-32

A

3 E-1

1 E+5

 

Co-57

A

3 E+1

3 E+5

P-32

A

1

3 E+4

 

Co-58

A

2 E+1

1 E+5

P-33

A

2 E+1

3 E+5

 

Co-58m

A

2 E+3

4 E+6

S-35

A

2 E+1

7 E+5

 

Co-60

A

1

2 E+4

S-35

O

- -

1 E+5

 

Co-60m

A

2 E+4

4 E+7

Cl-36

A

1 E-1

1 E+4

 

Co-61

A

6 E+2

1 E+6

Cl-38

A

5 E+2

6 E+5

 

Co-62m

A

1 E+3

1 E+6

Cl-39

A

6 E+2

9 E+5

 

Ni-56

A

3 E+1

2 E+5

Ar-37

G

2 E+8

- -

 

Ni-57

A

5 E+1

1 E+5

Ar-39

G

6 E+3

- -

 

Ni-59

A

8 E+1

1 E+6

Ar-41

G

2 E+2

- -

 

Ni-63

A

3 E+1

6 E+5

K-42

A

2 E+2

2 E+5

 

Ni-65

A

3 E+2

4 E+5

K-43

A

2 E+2

4 E+5

 

Ni-66

A

2 E+1

3 E+4

K-44

A

1 E+3

9 E+5

 

Cu-60

A

7 E+2

1 E+6

K-45

A

2 E+3

1 E+6

 

Cu-61

A

4 E+2

1 E+6

Ca-41

A

3

3 E+5

 

Cu-64

A

3 E+2

2 E+6

Ca-45

A

2

8 E+4

 

Cu-67

A

5 E+1

4 E+5

Ca-47

A

2 E+1

7 E+4

 

Zn-62

A

5 E+1

2 E+5

Sc-43

A

2 E+2

5 E+5

 

Zn-63

A

7 E+2

1 E+6

Sc-44

A

1 E+2

3 E+5

 

Zn-65

A

3

3 E+4

Sc-44m

A

2 E+1

4 E+4

 

Zn-69

A

1 E+3

3 E+6

Sc-46

A

5

8 E+4

 

Zn-69m

A

9 E+1

7 E+5

Sc-47

A

4 E+1

1 E+5

 

Zn-71m

A

2 E+2

6 E+5

Sc-48

A

3 E+1

7 E+4

 

Zn-72

A

2 E+1

1 E+5

Sc-49

A

7 E+2

9 E+5

 

Ga-65

A

1 E+3

2 E+6

Ti-44

A

3 E-1

2 E+4

 

Ga-66

A

5 E+1

7 E+4

Ti-45

A

3 E+2

6 E+5

 

Ga-67

A

1 E+2

5 E+5

V-47

A

8 E+2

1 E+6

 

Ga-68

A

5 E+2

7 E+5

V-48

A

1 E+1

6 E+4

 

Ga-70

A

2 E+3

2 E+6

V-49

A

8 E+2

2 E+6

 

Ga-72

A

5 E+1

9 E+4

Ga-73

A

2 E+2

3 E+5

 

Sr-80

A

2 E+2

2 E+5

Ge-66

A

3 E+2

1 E+6

 

Sr-81

A

7 E+2

1 E+6

Ge-67

A

1 E+3

1 E+6

 

Sr-82

A

3

1 E+4

Ge-68

A

3

7 E+4

 

Sr-83

A

8 E+1

3 E+5

Ge-69

A

1 E+2

4 E+5

 

Sr-85

A

4 E+1

1 E+5

Ge-71

A

2 E+3

7 E+6

 

Sr-85m

A

6 E+3

2 E+7

Ge-75

A

8 E+2

2 E+6

 

Sr-87m

A

1 E+3

4 E+6

Ge-77

A

9 E+1

3 E+5

 

Sr-89

A

4

3 E+4

Ge-78

A

3 E+2

7 E+5

 

Sr-90

A

1 E-1

4 E+3

As-69

A

1 E+3

1 E+6

 

Sr-91

A

6 E+1

2 E+5

As-70

A

4 E+2

7 E+5

 

Sr-92

A

1 E+2

3 E+5

As-71

A

8 E+1

3 E+5

 

Y-86

A

5 E+1

1 E+5

As-72

A

3 E+1

8 E+4

 

Y-86m

A

9 E+2

2 E+6

As-73

A

3 E+1

3 E+5

 

Y-87

A

7 E+1

2 E+5

As-74

A

2 E+1

9 E+4

 

Y-88

A

8

1 E+5

As-76

A

3 E+1

9 E+4

 

Y-90

A

2 E+1

3 E+4

As-77

A

8 E+1

3 E+5

 

Y-90m

A

3 E+2

5 E+5

As-78

A

3 E+2

4 E+5

 

Y-91

A

4

3 E+4

Se-70

A

3 E+2

9 E+5

 

Y-91m

A

3 E+3

1 E+7

Se-73

A

1 E+2

6 E+5

 

Y-92

A

1 E+2

2 E+5

Se-73m

A

1 E+3

3 E+6

 

Y-93

A

5 E+1

6 E+4

Se-75

A

2

4 E+4

 

Y-94

A

8 E+2

9 E+5

Se-79

A

4 E-2

5 E+3

 

Y-95

A

2 E+3

2 E+6

Se-81

A

2 E+3

3 E+6

 

Zr-86

A

6 E+1

1 E+5

Se-81m

A

6 E+2

2 E+6

 

Zr-88

A

1 E+1

3 E+5

Se-83

A

8 E+2

2 E+6

 

Zr-89

A

5 E+1

1 E+5

Br-74

A

6 E+2

1 E+6

 

Zr-93

A

1

4 E+5

Br-74m

A

4 E+2

6 E+5

 

Zr-95

A

6

1 E+5

Br-75

A

5 E+2

1 E+6

 

Zr-97

A

3 E+1

4 E+4

Br-76

A

7 E+1

2 E+5

 

Nb-88

A

9 E+2

1 E+6

Br-77

A

3 E+2

1 E+6

 

Nb-89

A

2 E+2

3 E+5

Br-80

A

2 E+3

2 E+6

 

Nb-90

A

4 E+1

8 E+4

Br-80m

A

4 E+2

6 E+5

 

Nb-93m

A

2 E+1

6 E+5

Br-82

A

5 E+1

1 E+5

 

Nb-94

A

8 E-1

6 E+4

Br-83

A

7 E+2

2 E+6

 

Nb-95

A

2 E+1

2 E+5

Br-84

A

7 E+2

9 E+5

 

Nb-95m

A

4 E+1

1 E+5

Kr-74

G

2 E+2

- -

 

Nb-96

A

4 E+1

1 E+5

Kr-76

G

5 E+2

- -

 

Nb-97

A

6 E+2

1 E+6

Kr-77

G

2 E+2

- -

 

Nb-98m

A

4 E+2

7 E+5

Kr-79

G

9 E+2

- -

 

Mo-90

A

8 E+1

5 E+5

Kr-81m

G

5 E+6

- -

 

Mo-93

A

2 E+1

1 E+5

Kr-81

G

4 E+4

- -

 

Mo-93m

A

2 E+2

1 E+6

Kr-83m

G

4 E+6

- -

 

Mo-99

A

3 E+1

2 E+5

Kr-85

G

4 E+3

- -

 

Mo-101

A

1 E+3

2 E+6

Kr-85m

G

1 E+3

- -

 

Tc-93

A

7 E+2

3 E+6

Kr-87

G

2 E+2

- -

 

Tc-93m

A

1 E+3

4 E+6

Kr-88

G

1 E+2

- -

 

Tc-94

A

2 E+2

7 E+5

Rb-79

A

1 E+3

2 E+6

 

Tc-94m

A

5 E+2

7 E+5

Rb-81

A

6 E+2

2 E+6

 

Tc-95

A

2 E+2

9 E+5

Rb-81m

A

3 E+3

8 E+6

 

Tc-95m

A

3 E+1

2 E+5

Rb-82m

A

2 E+2

1 E+6

 

Tc-96

A

4 E+1

1 E+5

Rb-83

A

2 E+1

8 E+4

 

Tc-96m

A

4 E+3

9 E+6

Rb-84

A

2 E+1

4 E+4

 

Tc-97m

A

8

1 E+5

Rb-86

A

1 E+1

3 E+4

 

Tc-97

A

2 E+1

9 E+5

Rb-87

A

8 E-1

6 E+4

 

Tc-98

A

8 E-1

4 E+4

Rb-88

A

1 E+3

8 E+5

 

Tc-99

A

3

9 E+4

Rb-89

A

2 E+3

2 E+6

 

Tc-99m

A

2 E+3

4 E+6

Tc-101

A

2 E+3

4 E+6

 

Sn-113

A

1 E+1

1 E+5

Tc-104

A

8 E+2

9 E+5

 

Sn-117m

A

1 E+1

1 E+5

Ru-94

A

5 E+2

1 E+6

 

Sn-119m

A

2 E+1

2 E+5

Ru-97

A

3 E+2

7 E+5

 

Sn-121

A

1 E+2

3 E+5

Ru-103

A

1 E+1

1 E+5

 

Sn-121 m

A

4

2 E+5

Ru-105

A

2 E+2

3 E+5

 

Sn-123

A

3

4 E+4

Ru-106

A

6 E-1

1 E+4

 

Sn-123m

A

1 E+3

2 E+6

Rh-99

A

4 E+1

2 E+5

 

Sn-125

A

1 E+1

3 E+4

Rh-99m

A

6 E+2

2 E+6

 

Sn-126

A

1

2 E+4

Rh-100

A

7 E+1

2 E+5

 

Sn-127

A

2 E+2

4 E+5

Rh-101

A

7

2 E+5

 

Sn-128

A

3 E+2

6 E+5

Rh-101 m

A

1 E+2

5 E+5

 

Sb-115

A

2 E+3

4 E+6

Rh-102

A

2

5 E+4

 

Sb-116

A

2 E+3

3 E+6

Rh-102m

A

5

7 E+4

 

Sb-116m

A

5 E+2

2 E+6

Rh-103m

A

1 E+4

2 E+7

 

Sb-117

A

2 E+3

6 E+6

Rh-105

A

9 E+1

2 E+5

 

Sb-118m

A

2 E+2

7 E+5

Rh-106m

A

2 E+2

6 E+5

 

Sb-119

A

5 E+2

1 E+6

Rh-107

A

2 E+3

3 E+6

 

Sb-120

A

3 E+1

1 E+5

Pd-100

A

4 E+1

1 E+5

 

Sb-122

A

3 E+1

5 E+4

Pd-101

A

4 E+2

1 E+6

 

Sb-124

A

4

4 E+4

Pd-103

A

8 E+1

4 E+5

 

Sb-124m

A

5 E+3

1 E+7

Pd-107

A

6 E+1

2 E+6

 

Sb-125

A

3

8 E+4

Pd-109

A

8 E+1

1 E+5

 

Sb-126

A

4 E-1

4 E+4

Ag-102

A

1 E+3

2 E+6

 

Sb-126m

A

1 E+3

2 E+6

Ag-103

A

1 E+3

2 E+6

 

Sb-127

A

2 E+1

5 E+4

Ag-104

A

7 E+2

2 E+6

 

Sb-128

A

6 E+1

1 E+5

Ag-104m

A

9 E+2

2 E+6

 

Sb-129

A

1 E+2

2 E+5

Ag-105

A

1 E+1

2 E+5

 

Sb-130

A

5 E+2

1 E+6

Ag-106

A

2 E+3

2 E+6

 

Sb-131

A

6 E+2

8 E+5

Ag-106m

A

9

9 E+4

 

Te-116

A

2 E+2

6 E+5

Ag-108m

A

4 E-1

4 E+4

 

Te-121

A

7 E+1

3 E+5

Ag-110m

A

1

4 E+4

 

Te-121 m

A

4

3 E+4

Ag-111

A

3

6 E+4

 

Te-123

A

7 E-2

3 E+4

Ag-112

A

1 E+2

2 E+5

 

Te-123m

A

6

5 E+4

Ag-115

A

9 E+2

1 E+6

 

Te-125m

A

8

7 E+4

Cd-104

A

7 E+2

2 E+6

 

Te-127

A

2 E+2

6 E+5

Cd-107

A

4 E+2

1 E+6

 

Te-127m

A

2

2 E+4

Cd-109

A

4

4 E+4

 

Te-129

A

7 E+2

1 E+6

Cd-113

A

1 E-1

9 E+3

 

Te-129m

A

4

2 E+4

Cd-113m

A

2 E-1

7 E+3

 

Te-131

A

8 E+2

1 E+6

Cd-115

A

3 E+1

6 E+4

 

Te-131 m

A

2 E+1

4 E+4

Cd-115m

A

5

2 E+4

 

Te-132

A

9

2 E+4

Cd-117

A

2 E+2

3 E+5

 

Te-133

A

8 E+2

1 E+6

Cd-117m

A

1 E+2

3 E+5

 

Te-133m

A

2 E+2

3 E+5

In-109

A

6 E+2

2 E+6

 

Te-134

A

4 E+2

8 E+5

In-110

A

2 E+2

6 E+5

 

I-120

E

5 E+1

2 E+5

In-111

A

1 E+2

4 E+5

 

I-120m

E

1 E+2

4 E+5

In-112

A

4 E+3

7 E+6

 

I-121

E

2 E+2

1 E+6

In-113m

A

1 E+3

3 E+6

 

I-123

E

7 E+1

4 E+5

In-114m

A

2

2 E+4

 

I-124

E

1

7 E+3

In-115m

A

5 E+2

9 E+5

 

I-125

E

5 E-1

2 E+4

In-116m

A

6 E+2

2 E+6

 

I-126

E

3 E-1

4 E+3

In-117

A

1 E+3

3 E+6

 

I-128

E

4 E+2

2 E+6

In-117m

A

4 E+2

6 E+5

 

I-129

E

3 E-2

4 E+3

In-119m

A

1 E+3

2 E+6

 

I-130

E

8

4 E+4

Sn-110

A

1 E+2

3 E+5

 

I-131

E

5 E-1

5 E+3

Sn-111

A

2 E+3

4 E+6

 

I-132

E

5 E+1

3 E+5

I-132m

E

5 E+1

4 E+5

 

Ce-144

A

6 E-1

1 E+4

I-133

E

3

2 E+4

 

Pr-136

A

2 E+3

2 E+6

I-134

E

2 E+2

8 E+5

 

Pr-137

A

1 E+3

2 E+6

I-135

E

1 E+1

9 E+4

 

Pr-138m

A

3 E+2

9 E+5

Xe-120

G

6 E+2

- -

 

Pr-139

A

1 E+3

3 E+6

Xe-121

G

1 E+2

- -

 

Pr-142

A

4 E+1

6 E+4

Xe-122

G

3 E+3

- -

 

Pr-142m

A

3 E+3

4 E+6

Xe-123

G

3 E+2

- -

 

Pr-143

A

1 E+1

6 E+4

Xe-125

G

9 E+2

- -

 

Pr-144

A

1 E+3

1 E+6

Xe-127

G

9 E+2

- -

 

Pr-145

A

1 E+2

2 E+5

Xe-129m

G

1 E+4

- -

 

Pr-147

A

1 E+3

2 E+6

Xe-131m

G

2 E+4

- -

 

Nd-136

A

5 E+2

9 E+5

Xe-133

G

7 E+3

- -

 

Nd-138

A

9 E+1

1 E+5

Xe-133m

G

7 E+3

- -

 

Nd-139

A

2 E+3

4 E+6

Xe-135m

G

5 E+2

- -

 

Nd-139m

A

2 E+2

4 E+5

Xe-135

G

9 E+2

- -

 

Nd-141

A

5 E+3

1 E+7

Xe-138

G

2 E+2

- -

 

Nd-147

A

1 E+1

7 E+4

Cs-125

A

1 E+3

2 E+6

 

Nd-149

A

3 E+2

6 E+5

Cs-127

A

7 E+2

5 E+6

 

Nd-151

A

2 E+3

3 E+6

Cs-129

A

3 E+2

2 E+6

 

Pm-141

A

2 E+3

2 E+6

Cs-130

A

2 E+3

3 E+6

 

Pm-143

A

2 E+1

5 E+5

Cs-131

A

6 E+2

2 E+6

 

Pm-144

A

4

1 E+5

Cs-132

A

1 E+2

3 E+5

 

Pm-145

A

1 E+1

6 E+5

Cs-134

A

2

2 E+4

 

Pm-146

A

2

9 E+4

Cs-134m

A

6 E+2

4 E+6

 

Pm-147

A

7

3 E+5

Cs-135

A

4

2 E+5

 

Pm-148

A

1 E+1

3 E+4

Cs-135m

A

2 E+3

7 E+6

 

Pm-148m

A

6

6 E+4

Cs-136

A

1 E+1

6 E+4

 

Pm-149

A

4 E+1

7 E+4

Cs-137

A

9 E-1

3 E+4

 

Pm-150

A

2 E+2

3 E+5

Cs-138

A

6 E+2

8 E+5

 

Pm-151

A

6 E+1

1 E+5

Ba-126

A

2 E+2

3 E+5

 

Sm-141

A

2 E+3

2 E+6

Ba-128

A

2 E+1

4 E+4

 

Sm-141m

A

8 E+2

1 E+6

Ba-131

A

4 E+1

2 E+5

 

Sm-142

A

3 E+2

4 E+5

Ba-131m

A

4 E+3

2 E+7

 

Sm-145

A

2 E+1

4 E+5

Ba-133

A

4

4 E+4

 

Sm-146

A

3 E-3

6 E+2

Ba-133m

A

7 E+1

2 E+5

 

Sm-151

A

9

6 E+5

Ba-135m

A

8 E+1

3 E+5

 

Sm-153

A

5 E+1

1 E+5

Ba-139

A

4 E+2

6 E+5

 

Sm-155

A

2 E+3

3 E+6

Ba-140

A

6

3 E+4

 

Sm-156

A

1 E+2

3 E+5

Ba-141

A

8 E+2

1 E+6

 

Eu-145

A

5 E+1

2 E+5

Ba-142

A

1 E+3

3 E+6

 

Eu-146

A

4 E+1

1 E+5

La-131

A

1 E+3

3 E+6

 

Eu-147

A

3 E+1

2 E+5

La-132

A

1 E+2

2 E+5

 

Eu-148

A

1 E+1

1 E+5

La-135

A

2 E+3

3 E+6

 

Eu-149

A

1 E+2

9 E+5

La-137

A

4

8 E+5

 

Eu-150

A

7 E-1

3 E+4

La-138

A

2 E-1

1 E+4

 

Eu-152

A

9 E-1

5 E+4

La-140

A

3 E+1

4 E+4

 

Eu-152m

A

1 E+2

2 E+5

La-141

A

2 E+2

2 E+5

 

Eu-154

A

7 E-1

4 E+4

La-142

A

3 E+2

5 E+5

 

Eu-155

A

5

2 E+5

La-143

A

1 E+3

1 E+6

 

Eu-156

A

1 E+1

4 E+4

Ce-134

A

2 E+1

3 E+4

 

Eu-157

A

8 E+1

1 E+5

Ce-135

A

6 E+1

1 E+5

 

Eu-158

A

5 E+2

8 E+5

Ce-137

A

2 E+3

3 E+6

 

Gd-145

A

1 E+3

2 E+6

Ce-137m

A

7 E+1

1 E+5

 

Gd-146

A

5

9 E+4

Ce-139

A

2 E+1

3 E+5

 

Gd-147

A

7 E+1

2 E+5

Ce-141

A

9

1 E+5

 

Gd-148

A

1 E-3

5 E+2

Ce-143

A

4 E+1

7 E+4

 

Gd-149

A

4 E+1

2 E+5

Gd-151

A

3 E+1

4 E+5

 

Lu-174

A

8

3 E+5

Gd-153

A

1 E+1

3 E+5

 

Lu-174m

A

8

1 E+5

Gd-159

A

1 E+2

2 E+5

 

Lu-176m

A

3 E+2

4 E+5

Tb-147

A

3 E+2

6 E+5

 

Lu-177

A

3 E+1

1 E+5

Tb-149

A

7

4 E+5

 

Lu-177m

A

2

5 E+4

Tb-150

A

2 E+2

4 E+5

 

Lu-178

A

1 E+3

2 E+6

Tb-151

A

1 E+2

3 E+5

 

Lu-178m

A

8 E+2

2 E+6

Tb-153

A

1 E+2

4 E+5

 

Lu-179

A

2 E+2

4 E+5

Tb-154

A

8 E+1

2 E+5

 

Hf-170

A

9 E+1

2 E+5

Tb-155

A

2 E+2

5 E+5

 

Hf-172

A

1

5 E+4

Tb-156

A

3 E+1

1 E+5

 

Hf-173

A

2 E+2

5 E+5

Tb-156m

A

2 E+2

6 E+5

 

Hf-175

A

3 E+1

2 E+5

Tb-157

A

3 E+1

2 E+6

 

Hf-177m

A

3 E+2

1 E+6

Tb-158

A

8 E-1

4 E+4

 

Hf-178m

A

1 E-1

1 E+4

Tb-160

A

5

6 E+4

 

Hf-179m

A

9

7 E+4

Tb-161

A

3 E+1

1 E+5

 

Hf-180m

A

2 E+2

6 E+5

Dy-155

A

4 E+2

9 E+5

 

Hf-181

A

7

7 E+4

Dy-157

A

8 E+2

2 E+6

 

Hf-182

A

1 E-1

2 E+4

Dy-159

A

9 E+1

9 E+5

 

Hf-182m

A

7 E+2

2 E+6

Dy-165

A

5 E+2

7 E+5

 

Hf-183

A

5 E+2

1 E+6

Dy-166

A

2 E+1

5 E+4

 

Hf-184

A

9 E+1

2 E+5

Ho-155

A

1 E+3

2 E+6

 

Ta-172

A

8 E+2

2 E+6

Ho-157

A

6 E+3

2 E+7

 

Ta-173

A

2 E+2

4 E+5

Ho-159

A

5 E+3

1 E+7

 

Ta-174

A

7 E+2

1 E+6

Ho-161

A

4 E+3

6 E+6

 

Ta-175

A

2 E+2

6 E+5

Ho-162

A

1 E+4

3 E+7

 

Ta-176

A

1 E+2

4 E+5

Ho-162m

A

1 E+3

4 E+6

 

Ta-177

A

3 E+2

9 E+5

Ho-164

A

4 E+3

7 E+6

 

Ta-178

A

4 E+2

1 E+6

Ho-164m

A

3 E+3

4 E+6

 

Ta-179

A

6 E+1

1 E+6

Ho-166

A

4 E+1

6 E+4

 

Ta-180m

A

7 E+2

2 E+6

Ho-166m

A

3 E-1

2 E+4

 

Ta-182

A

3

6 E+4

Ho-167

A

4 E+2

1 E+6

 

Ta-182m

A

1 E+3

6 E+6

Er-161

A

5 E+2

1 E+6

 

Ta-183

A

2 E+1

6 E+4

Er-165

A

3 E+3

5 E+6

 

Ta-184

A

7 E+1

2 E+6

Er-169

A

3 E+1

2 E+5

 

Ta-185

A

6 E+2

1 E+6

Er-171

A

1 E+2

2 E+5

 

Ta-186

A

1 E+3

2 E+6

Er-172

A

3 E+1

9 E+4

 

W-176

A

6 E+2

1 E+6

Tm-162

A

2 E+3

3 E+6

 

W-177

A

1 E+3

2 E+6

Tm-166

A

2 E+2

4 E+5

 

W-178

A

3 E+2

5 E+5

Tm-167

A

3 E+1

2 E+5

 

W-179

A

2 E+4

3 E+7

Tm-170

A

5

6 E+4

 

W-181

A

4 E+2

1 E+6

Tm-171

A

3 E+1

6 E+5

 

W-185

A

6 E+1

2 E+5

Tm-172

A

3 E+1

5 E+4

 

W-187

A

1 E+2

2 E+5

Tm-173

A

2 E+2

3 E+5

 

W-188

A

3 E+1

4 E+4

Tm-175

A

1 E+3

3 E+6

 

Re-177

A

2 E+3

4 E+6

Yb-162

A

2 E+3

4 E+6

 

Re-178

A

2 E+3

3 E+6

Yb-166

A

4 E+1

1 E+5

 

Re-181

A

1 E+2

2 E+5

Yb-167

A

5 E+3

1 E+7

 

Re-182

A

2 E+1

6 E+4

Yb-169

A

1 E+1

1 E+5

 

Re-184

A

2 E+1

1 E+5

Yb-175

A

4 E+1

2 E+5

 

Re-184m

A

5

5 E+4

Yb-177

A

4 E+2

9 E+5

 

Re-186

A

3 E+1

5 E+4

Yb-178

A

4 E+2

6 E+5

 

Re-186m

A

1

3 E+4

Lu-169

A

8 E+1

3 E+5

 

Re-187

A

7 E+2

1 E+7

Lu-170

A

4 E+1

1 E+5

 

Re-188

A

4 E+1

5 E+4

Lu-171

A

4 E+1

2 E+5

 

Re-188m

A

2 E+3

2 E+6

Lu-172

A

2 E+1

9 E+4

 

Re-189

A

6 E+1

9 E+4

Lu-173

A

1 E+1

3 E+5

 

Os-180

A

2 E+3

6 E+6

Os-181

A

4 E+2

1 E+6

 

Hg-197m

O

2 E+2

6 E+5

Os-182

A

8 E+1

2 E+5

 

Hg-199m

A

9 E+2

2 E+6

Os-185

A

2 E+1

2 E+5

 

Hg-199m

O

2 E+3

3 E+6

Os-189m

A

4 E+3

4 E+6

 

Hg-203

A

1 E+1

2 E+5

Os-191

A

2 E+1

1 E+5

 

Hg-203

O

1 E+1

6 E+4

Os-191m

A

2 E+2

8 E+5

 

Tl-194

A

5 E+3

1 E+7

Os-193

A

6 E+1

1 E+5

 

Tl-194m

A

1 E+3

2 E+6

Os-194

A

4 E-1

3 E+4

 

Tl-195

A

2 E+3

4 E+6

Ir-182

A

1 E+3

2 E+6

 

Tl-197

A

2 E+3

4 E+6

Ir-184

A

2 E+2

6 E+5

 

Tl-198

A

4 E+2

2 E+6

Ir-185

A

2 E+2

4 E+5

 

Tl-198m

A

6 E+2

2 E+6

Ir-186

A

9 E+1

2 E+5

 

Tl-199

A

1 E+3

4 E+6

Ir-187

A

4 E+2

8 E+5

 

Tl-200

A

2 E+2

7 E+5

Ir-188

A

7 E+1

2 E+5

 

Tl-201

A

5 E+2

1 E+6

Ir-189

A

6 E+1

4 E+5

 

Tl-202

A

1 E+2

3 E+5

Ir-190

A

1 E+1

9 E+4

 

Tl-204

A

1 E+1

7 E+4

Ir-190m

A

3 E+2

9 E+5

 

Pb-195m

A

1 E+3

3 E+6

Ir-192

A

5

7 E+4

 

Pb-198

A

4 E+2

2 E+6

Ir-192m

A

9 E-1

7 E+4

 

Pb-199

A

7 E+2

3 E+6

Ir-193m

A

3 E+1

3 E+5

 

Pb-200

A

9 E+1

4 E+5

Ir-194

A

4 E+1

6 E+4

 

Pb-201

A

2 E+2

9 E+5

Ir-194m

A

3

5 E+4

 

Pb-202

A

2

3 E+4

Ir-195

A

4 E+2

7 E+5

 

Pb-202m

A

3 E+2

1 E+6

Ir-195m

A

2 E+2

4 E+5

 

Pb-203

A

1 E+2

6 E+5

Pt-186

A

7 E+2

1 E+6

 

Pb-205

A

4 E+1

4 E+5

Pt-188

A

6 E+1

1 E+5

 

Pb-209

A

5 E+2

2 E+6

Pt-189

A

5 E+2

8 E+5

 

Pb-210

A

7 E-3

1 E+2

Pt-191

A

2 E+2

3 E+5

 

Pb-211

A

3

3 E+5

Pt-193

A

2 E+1

2 E+6

 

Pb-212

A

2 E-1

6 E+3

Pt-193m

A

1 E+2

2 E+5

 

Pb-214

A

2

3 E+5

Pt-195m

A

9 E+1

1 E+5

 

Bi-200

A

8 E+2

2 E+6

Pt-197

A

2 E+2

2 E+5

 

Bi-201

A

4 E+2

9 E+5

Pt-197m

A

9 E+2

9 E+5

 

Bi-202

A

5 E+2

1 E+6

Pt-199

A

2 E+3

2 E+6

 

Bi-203

A

1 E+2

3 E+5

Pt-200

A

9 E+1

6 E+4

 

Bi-205

A

3 E+1

1 E+5

Au-193

A

3 E+2

7 E+5

 

Bi-206

A

2 E+1

6 E+4

Au-194

A

1 E+2

3 E+5

 

Bi-207

A

1

9 E+4

Au-195

A

2 E+1

4 E+5

 

Bi-210

A

4 E-1

6 E+4

Au-198

A

4 E+1

9 E+4

 

Bi-210m

A

1 E-2

4 E+3

Au-198m

A

2 E+1

7 E+4

 

Bi-212

A

1

3 E+5

Au-199

A

4 E+1

2 E+5

 

Bi-213

A

1

4 E+5

Au-200

A

8 E+2

1 E+6

 

Bi-214

A

2

6 E+5

Au-200m

A

4 E+1

1 E+5

 

Po-203

A

7 E+2

3 E+6

Au-201

A

2 E+3

3 E+6

 

Po-205

A

4 E+2

3 E+6

Hg-193

A

4 E+2

3 E+6

 

Po-207

A

3 E+2

2 E+6

Hg-193

O

9 E+2

1 E+6

 

Po-210

A

8 E-3

3 E+1

Hg-193m

A

1 E+2

3 E+5

 

At-207

A

1 E+1

4 E+5

Hg-193m

O

2 E+2

8 E+5

 

At-211

A

3 E-1

7 E+3

Hg-194

A

1

1 E+5

 

Fr-222

A

3

1 E+5

Hg-194

O

4 E-1

7 E+3

 

Fr-223

A

2 E+1

3 E+4

Hg-195

A

4 E+2

9 E+5

 

Ra-223

A

4 E-3

2 E+2

Hg-195

O

9 E+2

3 E+6

 

Ra-224

A

1 E-2

3 E+2

Hg-195m

A

6 E+1

2 E+5

 

Ra-225

A

4 E-3

1 E+2

Hg-195m

O

2 E+2

4 E+5

 

Ra-226

A

4 E-3

2 E+2

Hg-197

A

1 E+2

4 E+5

 

Ra-227

A

8 E+1

8 E+5

Hg-197

O

4 E+2

9 E+5

 

Ra-228

A

2 E-3

3 E+1

Hg-197m

A

6 E+1

2 E+5

 

Ac-224

A

3 E-1

9 E+4

Ac-225

A

4 E-3

2 E+3

 

Am-241

A

4 E-4

2 E+2

Ac-226

A

3 E-2

6 E+3

 

Am-242

A

2

2 E+5

Ac-227

A

7 E-5

3 E+1

 

Am-242m

A

4 E-4

3 E+2

Ac-228

A

9 E-1

1 E+5

 

Am-243

A

4 E-4

3 E+2

Th-226

A

5 E-1

2 E+5

 

Am-244

A

1 E+1

2 E+5

Th-227

A

3 E-3

3 E+1

 

Am-244m

A

2 E+2

2 E+6

Th-228

A

9 E-4

2 E+2

 

Am-245

A

6 E+2

1 E+6

Th-229

A

2 E-4

8 E+1

 

Am-246

A

4 E+2

1 E+6

Th-230

A

4 E-4

2 E+2

 

Am-246m

A

1 E+3

2 E+6

Th-231

A

9 E+1

2 E+5

 

Cm-238

A

7

1 E+6

Th-232

A

3 E-4

2 E+2

 

Cm-240

A

1 E-2

4 E+3

Th-234

A

5

2 E+4

 

Cm-241

A

9 E-1

8 E+4

Pa-227

A

5 E-1

2 E+5

 

Cm-242

A

6 E-3

2 E+3

Pa-228

A

5 E-1

7 E+4

 

Cm-243

A

5 E-4

3 E+2

Pa-230

A

4 E-2

3 E+4

 

Cm-244

A

6 E-4

3 E+2

Pa-231

A

3 E-4

7 E+1

 

Cm-245

A

4 E-4

2 E+2

Pa-232

A

4

1 E+5

 

Cm-246

A

4 E-4

2 E+2

Pa-233

A

8

9 E+4

 

Cm-247

A

4 E-4

3 E+2

Pa-234

A

8 E+1

2 E+5

 

Cm-248

A

1 E-4

6 E+1

U-230

A

2 E-3

1 E+3

 

Cm-249

A

9 E+2

2 E+6

U-231

A

8 E+1

3 E+5

 

Cm-250

A

2 E-5

1 E+1

U-232

A

1 E-3

4 E+2

 

Bk-245

A

2 E+1

1 E+5

U-233

A

4 E-3

2 E+3

 

Bk-246

A

9 E+1

2 E+5

U-234

A

4 E-3

2 E+3

 

Bk-247

A

5 E-4

1 E+2

U-235

A

4 E-3

3 E+3

 

Bk-249

A

2 E-1

4 E+4

U-236

A

4 E-3

3 E+3

 

Bk-250

A

4 E+1

6 E+5

U-237

A

2 E+1

1 E+5

 

Cf-244

A

3

9 E+5

U-238

A

5 E-3

3 E+3

 

Cf-246

A

7 E-2

2 E+4

U-239

A

1 E+3

3 E+6

 

Cf-248

A

4 E-3

6 E+2

U-240

A

5 E+1

7 E+4

 

Cf-249

A

5 E-4

1 E+2

Np-232

A

3 E+2

1 E+7

 

Cf-250

A

1 E-3

2 E+2

Np-233

A

1 E+4

4 E+7

 

Cf-251

A

5 E-4

1 E+2

Np-234

A

5 E+1

1 E+5

 

Cf-252

A

2 E-3

2 E+2

Np-235

A

5 E+1

1 E+6

 

Cf-253

A

2 E-2

9 E+3

Np-236

A

5 E-3

5 E+3

 

Cf-254

A

8 E-4

8 E+1

Np-237

A

7 E-4

4 E+2

 

Es-250

A

6 E+1

4 E+6

Np-238

A

1 E+1

9 E+4

 

Es-251

A

2 E+1

5 E+5

Np-239

A

3 E+1

1 E+5

 

Es-253

A

1 E-2

5 E+3

Np-240

A

3 E+2

1 E+6

 

Es-254

A

4 E-3

6 E+2

Pu-234

A

1

4 E+5

 

Es-254m

A

7 E-2

2 E+4

Pu-235

A

2 E+4

4 E+7

 

Fm-252

A

1 E-1

2 E+4

Pu-236

A

9 E-4

4 E+2

 

Fm-253

A

8 E-2

4 E+4

Pu-237

A

9 E+1

8 E+5

 

Fm-254

A

5 E-1

2 E+5

Pu-238

A

3 E-4

2 E+2

 

Fm-255

A

1 E-1

3 E+4

Pu-239

A

3 E-4

2 E+2

 

Fm-257

A

5 E-3

9 E+2

Pu-240

A

3 E-4

2 E+2

 

Md-257

A

1

3 E+5

Pu-241

A

2 E-2

2 E+4

 

Md-258

A

6 E-3

1 E+3

Pu-242

A

3 E-4

2 E+2

         

Pu-243

A

4 E+2

9 E+5

         

Pu-244

A

3 E-4

2 E+2

         

Pu-245

A

6 E+1

1 E+5

         

Pu-246

A

4

3 E+4

         

Am-237

A

1 E+3

5 E+6

         

Am-238

A

2 E+2

4 E+6

         

Am-239

A

1 E+2

3 E+5

         

Am-240

A

7 E+1

2 E+5

         
Tabelle 2: Ableitungswerte

1

2

3

4

Radionuklidgemisch

Aktivitätskonzen-tration in der Abluft in Bq/m 3

Radionuklidgemisch

Aktivitätskonzen-tration im Abwasser in Bq/m 3

Beliebiges Gemisch

1 E-5

Beliebiges Gemisch

1 E+1

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

1 E-4

Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

5 E+1

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

5 E-4

Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227,Th-229, Pa-231, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können

1 E+2

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können

1 E-3

Beliebiges Gemisch, wenn Sm-146, Gd-148, Pb-210, Po-210, Ra-223, Ra-224, Ra-225, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248, Cf-249, Cf-250, Cf-251, Cf-252, Cf-254, Es-254 und Fm-257 unberücksichtigt bleiben können

1 E+3

Tabelle 3: Ableitungswerte

1

2

3

Radionuklidgemisch

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m 3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m 3

 

Gemisch mit natürlichen Radionukliden aus der U-238- und U-235-Zerfallsreihe in ihrem natürlichen Verhältnis

9 E-3

- -

Gemisch mit natürlichen Radionukliden aus der U238- und U-235-Zerfallsreihe in ihrem natürlichen Verhältnis sowie der Th-232-Zerfallsreihe

6 E-3

1,5 E+5

Anlage 3

Zu den Paragraphen 11 und 127 Absatz 2

Betroffene Tätigkeitsbereiche

A. Industriezweige, einschließlich Forschung und relevanter Sekundärprozesse

  1. Litera a
    Gewinnung und industrielle Verarbeitung von seltenen Erden
  2. Litera b
    Herstellung von Thoriumverbindungen sowie thoriumhaltigen Produkten
  3. Litera c
    Verarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen
  4. Litera d
    Erzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie beispielsweise Ilmenit oder Rutil
  5. Litera e
    Verarbeitung von Rohphosphaten, wie beispielsweise die thermische Phosphorproduktion sowie die Produktion von Phosphatdünger und Phosphorsäure
  6. Litera f
    Zementherstellung einschließlich der Wartung von Klinkeröfen
  7. Litera g
    Kohlekraftwerke einschließlich der Wartung von Heizkesseln
  8. Litera h
    Zirkon- und Zirkonoxidindustrie
  9. Litera i
    Erdöl- und Erdgasindustrie
  10. Litera j
    tiefe Geothermie
  11. Litera k
    Produktion von Primäreisen
  12. Litera l
    Zinn-, Blei- und Kupferschmelze
  13. Litera m
    Förderung von anderen Erzen als Uranerz
  14. Litera n
    Aufbereitung von Grundwasser, sofern dabei Rückstände anfallen können

B. Industrielle oder gewerbliche Bereiche

  1. Litera a
    Schleifen von thorierten Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden
  2. Litera b
    Verwendung von anderen als in Litera a, genannten thoriumhaltigen Produkten, wie beispielsweise Gasglühstrümpfe
  3. Litera c
    Verwendung von Materialien mit hohem natürlichen Uran- oder Thoriumgehalt, wie beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen
  4. Litera d
    Tätigkeiten, bei denen Expositionen durch Rückstände auftreten, wie beispielsweise Wartungsarbeiten, insbesondere Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Um- und Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen, Instandhaltung sowie Um- und Abbau von Filteranlagen sowie Rauchgaswäschern

Anlage 4

Zu Paragraph 12

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020

A. Vorgehensweise der ermächtigten Überwachungsstelle

Der nachfolgend dargestellte Ablauf ist von der ermächtigten Überwachungsstelle sowohl für Dosisabschätzungen für Arbeitskräfte als auch für Dosisabschätzungen für die Bevölkerung durch Ableitungen bzw. durch Rückstände anzuwenden.

  1. Ziffer eins
    Einholen von Informationen und Erhebungen vor Ort
    Die beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle hat alle für die Dosisabschätzung erforderlichen Informationen vom Unternehmen einzuholen. Auf Basis der eingeholten Informationen sind die relevanten Expositionsszenarien und ein Probenahmeplan zu erstellen. Vor Ort hat die ermächtigte Überwachungsstelle Probenahmen, sowie Ortsdosis- oder Ortsdosisleistungsmessungen vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Messtechnische Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen
    Es sind die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in allen vorhandenen Materialien (Arbeitsstoffe, Rückstände, etc) sowie in allfälligen flüssigen oder luftgetragenen Ableitungen nach dem Stand der Technik messtechnisch zu ermitteln.
    Entsprechende Messmethoden sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Gammaspektrometrie mit HPGe-Detektoren;
    • Strichaufzählung
      Flüssigszintillationsspektrometrie;
    • Strichaufzählung
      Alphaspektrometrie mit PIPS-Detektoren;
    • Strichaufzählung
      ICP-MS (Inductively Coupled Plasma Mass Spectrometry).
    Die Nachweisgrenze der gewählten Messmethode darf höchstens zehn Prozent der Aktivitätskonzentration der entsprechenden Freigrenze oder des Freigabewertes gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 bzw. des Ableitungswertes gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 betragen.
  3. Ziffer 3
    Abschätzung der Dosis
    Die folgenden Dosisbeiträge sind bei der Abschätzung der Dosis zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      externe Strahlenexposition durch Gammastrahlung abzüglich des natürlichen Hintergrundes:
      Diese kann über die folgenden zwei Wege ermittelt werden:
      1. Ziffer eins
        Ermittlung der Personenäquivalentdosis HΡ(10), die durch das Tragen von Personendosimetern bestimmt wird oder
      2. Ziffer 2
        Ermittlung der Umgebungsäquivalentdosis H*(10), die über Ortsdosisleistungsmessungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten bestimmt wird;
    • Strichaufzählung
      interne Strahlenexposition durch Inkorporation von Stäuben oder Aerosolen von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, ohne Berücksichtigung von Radon:
      Nach Ermittlung der Aktivitätskonzentration der relevanten natürlich vorkommenden Radionuklide in der Atemluft; hat die Bestimmung der Inkorporationsdosis unter Berücksichtigung der ermittelten Aktivitätskonzentrationen der relevanten natürlich vorkommenden Radionuklide und der erforderlichen Parameter wie Aufenthaltszeit, Atemraten und Dosiskonversionsfaktoren unter konservativen Annahmen zu erfolgen.
      Insbesondere bei Dosisabschätzungen für die Bevölkerung durch Ableitungen bzw. Rückstände ist neben Inhalation auch Ingestion als Expositionspfad zu betrachten.
    • Strichaufzählung
      interne Strahlenexposition durch Inhalation von Radon:
      Wenn mit einer Exhalation von Radon über dem Radon-Referenzwert aus den vorhandenen Materialien zu rechnen ist und keine ausreichende Durchlüftung gewährleistet ist, ist eine Bestimmung der Dosis durch Radon in der Luft durchzuführen.
    Zunächst sind konservative Werte für die relevanten Parameter, wie Aufenthaltszeit, AMAD und Atemraten anzunehmen. Ergibt die Dosisabschätzung eine effektive Dosis über ein Millisievert pro Jahr, sind diese konservativen Werte durch ermittelte Messwerte bzw. konkrete Daten zu ersetzen.
    Im Sinne des Grundsatzes der Optimierung sind geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Exposition der Arbeitskräfte sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung vorzuschlagen, wie etwa die Begrenzung der Expositionszeit, entsprechende Maßnahmen bei der Lagerung von großen Mengen an Material und Maßnahmen zur Reduktion der Belastung durch Aerosole.
    Die effektive Dosis ist in Millisievert pro Jahr anzugeben.

B. Dosisabschätzung für Arbeitskräfte (gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020)

Die ermächtigte Überwachungsstelle hat auf Basis der Expositionsszenarien unter Berücksichtigung aller relevanten Expositionspfade eine Abschätzung der gesamten, durch Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verursachten, effektiven Dosis pro Jahr für Arbeitskräfte vorzunehmen.

Wenn jedoch sichergestellt ist, dass es zu keiner Erhöhung der Aktivitätskonzentration im Laufe der Zeit kommen kann, ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von ein Millisievert pro Jahr für Arbeitskräfte nicht überschritten wird, wenn die ermittelten Aktivitätskonzentrationen aller relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide kleiner oder gleich den Freigrenzen bzw. den uneingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 sind.

C. Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen (gemäß Paragraph 25, StrSchG 2020)

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den flüssigen und luftgetragenen Ableitungen unter den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für die Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik für den konkreten Einzelfall zu erfolgen.

D. Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände (gemäß Paragraph 26, StrSchG 2020)

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den Rückständen unter den Freigabewerten für die eingeschränkte Freigabe gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den eingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Anlage 5

Zu Paragraph 27

Aktivitätswerte zur Definition von gefährlichen radioaktiven Quellen und hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Radionuklid

Aktivität in TBq

Co-60

3 E-2

Se-75

2 E-1

Sr-90 (Y-90)

1

Cs-137

1 E-1

Pm-147

4 E+1

Gd-153

1

Tm-170

2 E+1

Yb-169

3 E-1

Ir-192

8 E-2

Ra-226

4 E-2

Pu-238

6 E-2

Pu-239/Be-9 *

6 E-2

Am-241

6 E-2

Am-241/Be-9 *

6 E-2

Cm-244

5 E-2

Cf-252

2 E-2

* angegeben ist die Aktivität des alphastrahlenden Radionuklids

Für nicht in der Tabelle genannte Radionuklide entspricht die jeweilige Aktivität dem D-Wert der IAEO-Veröffentlichung „Dangerous quantities of radioactive material (D-values)“ (EPR-D-VALUES 2006).

Bei Vorhandensein mehrerer offener radioaktiver Stoffe handelt es sich dann um eine gefährliche radioaktive Quelle, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Aktivität, ab der der jeweilige Stoff als gefährliche radioaktive Quelle gilt, gleich oder größer eins ist.

Anlage 6

Zu den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 40, Absatz 2, 46, Absatz 4, 105, Absatz eins, Ziffer eins, 108, Absatz eins, Ziffer 2 und 112 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b

Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen

A. Strahlenwarnzeichen

B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen

  1. Ziffer eins
    VORSICHT STRAHLUNG
  2. Ziffer 2
    RADIOAKTIV
  3. Ziffer 3
    SPALTBARES MATERIAL
  4. Ziffer 4
    KONTAMINATION

C. Angabe des Bereichs

  1. Ziffer eins
    Kontrollbereich
  2. Ziffer 2
    Überwachungsbereich

D. Weitere Kennzeichnungsangaben

  1. Ziffer eins
    Radionuklid
  2. Ziffer 2
    Aktivität
  3. Ziffer 3
    Referenzzeitpunkt
  4. Ziffer 4
    Sonstiges (zB Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)

Anlage 7

Zu den Paragraphen 31, 108, Absatz 2 und 127 Absatz 3

Ortsdosisleistungswerte zur Berechnung der erforderlichen Abschirmung

Für die Berechnung der erforderlichen Abschirmung können entsprechende technische Normen verwendet werden.

Sind die in Abschnitt A und B genannten Orte von mehreren Räumen oder Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, oder Strahlenanwendungsräumen umgeben, sind der Berechnung der erforderlichen Abschirmungen entsprechend niedrigere Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde kann jedoch für solche Orte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips und den jeweiligen Gegebenheiten Ausnahmen davon zulassen.

A. Räume oder Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden

Ort

Ortsdosisleistung

Orte außerhalb des Raumes bzw. der Funktionseinheit

20 µSv pro Woche

Orte innerhalb der Funktionseinheit, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können

120 µSv pro Woche 1

1) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.

Welche Räumlichkeiten zu einer Funktionseinheit gehören, hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen.

B. Strahlenanwendungsräume

Ort

Ortsdosisleistung

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können

20 µSv pro Woche 1, 2

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich nicht strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeit und durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber kontrollierbar aufhalten können

20 µSv pro Woche 2

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 µSv pro Woche

1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips Ausnahmen davon zulassen.
2) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.

Anlage 8

Zu Paragraph 42

Angaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

  1. Ziffer eins
    Angaben zur Quelle:
    • Strichaufzählung
      Identifizierungsnummer
    • Strichaufzählung
      Tätigkeit
  2. Ziffer 2
    Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber:
    • Strichaufzählung
      Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer
    • Strichaufzählung
      Ansprechperson
    • Strichaufzählung
      Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Bewilligung:
    • Strichaufzählung
      ausstellende Behörde
    • Strichaufzählung
      Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
  4. Ziffer 4
    Angaben zum Hersteller/zur Herstellerin oder zur Lieferantin/zum Lieferanten oder, sofern die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, zur Importeurin/zum Importeur:
    • Strichaufzählung
      Name und Adresse
  5. Ziffer 5
    Merkmale der Quelle:
    • Strichaufzählung
      Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt
    • Strichaufzählung
      physikalische und chemische Eigenschaften
    • Strichaufzählung
      optionale Angaben: Herstellungsjahr, Quellentyp, Kennung der Kapsel, ISO-Einstufung, ANSI-Einstufung, IAEO-Quellenkategorie, Neutronenquelle: ja/nein, Neutronenquellentarget, Neutronenfluss
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Nutzung der Quelle:
    • Strichaufzählung
      ortsfeste Nutzung, Lagerung oder mobile Nutzung
  7. Ziffer 7
    Angaben zum Standort der Quelle, falls abweichend von Ziffer 2 :
    • Strichaufzählung
      Name und Adresse
    • Strichaufzählung
      Ansprechperson
  8. Ziffer 8
    Angaben zum Bezug der Quelle:
    • Strichaufzählung
      Bezugsdatum
    • Strichaufzählung
      bezogen von:
      • Strichaufzählung
        Name und Adresse
      • Strichaufzählung
        Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
  9. Ziffer 9
    Angaben zur Weitergabe der Quelle:
    • Strichaufzählung
      Datum der Weitergabe
    • Strichaufzählung
      Weitergabe an:
      • Strichaufzählung
        Name und Adresse
      • Strichaufzählung
        Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Bewilligung der Empfängerin/des Empfängers:
      • Strichaufzählung
        ausstellende Behörde
      • Strichaufzählung
        Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
  10. Ziffer 10
    Angaben zur operativen Kontrolle der Quelle:
    • Strichaufzählung
      Art der Kontrolle
    • Strichaufzählung
      Datum
  11. Ziffer 11
    allfällige sonstige Angaben zur Quelle:
    • Strichaufzählung
      Datum des Verlusts
    • Strichaufzählung
      Datum des Diebstahls
    • Strichaufzählung
      Datum und Ort des Wiederauffindens

Anlage 9

Zu Paragraph 47, Absatz eins und 2

Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Art der Tätigkeit

Arbeitsplatztype

C

B

A

römisch eins

- -

(1 bis 103)*FGi

> 103 *FGi

römisch zwei

(1 bis 101)*FGi

(101 bis 104)*FGi

> 104 *FGi

römisch drei

(1 bis 102)*FGi

(102 bis 105)*FGi

> 105 *FGi

römisch vier

(101 bis 103)*FGi

(103 bis 106)*FGi

> 106 *FGi

römisch fünf

(102 bis 104)*FGi

(104 bis 107)*FGi

> 107 *FGi

FGi ist die Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2.

Art der Tätigkeit:

  1. Ziffer römisch eins
    Verfahren auf trockenem Wege mit Staubentwicklung
  2. Ziffer römisch zwei
    komplexe Verfahren auf nassem Wege, bei denen die Gefahr des Verschüttens von Flüssigkeit besteht; einfache Verfahren auf trockenem Wege und Tätigkeiten mit flüchtigen radioaktiven Verbindungen
  3. Ziffer römisch drei
    gewöhnliche chemische Verfahren
  4. Ziffer römisch vier
    sehr einfache Verfahren auf nassem Wege
  5. Ziffer römisch fünf
    Lagerung

Sollen an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mehrere Radionuklide verwendet und/oder mehrere Tätigkeitsarten gemäß obiger Tabelle ausgeübt werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der vorgesehenen Maximalaktivität und der für das jeweilige Radionuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Aktivität für alle vorgesehenen Tätigkeitsarten zu bilden. Übersteigt die Summe aller so gebildeten Quotienten den Wert von eins, sind die Tätigkeiten an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.

Anlage 10

Zu Paragraph 61, Absatz eins

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Forschungsreaktoren

Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

Anlage 11

Zu den Paragraphen 61, Absatz 3, 70, Absatz 3 und 78 Absatz 3

Inhalte von Notfallplänen

Notfallpläne haben insbesondere zu enthalten:

Notfallpläne für Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen haben zusätzlich zu umfassen:

Anlage 12

Zu Paragraph 62, Absatz eins

Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren

Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren:

Anlage 13

zu Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5

Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit

Inhalte:

Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden.

Anlage 14

Zu den Paragraphen 65, Absatz eins und 73 Absatz eins

Inhalte von Stilllegungskonzepten

A. Inhalte des Stilllegungskonzeptes für Forschungsreaktoren

Ein Stilllegungskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Nach Aufnahme des Betriebes des Forschungsreaktors ist das Stilllegungskonzept um einen Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas zu erweitern, der in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren ist.

B. Inhalte des Stilllegungskonzeptes für Entsorgungsanlagen

Ein Stilllegungskonzept hat insbesondere zu enthalten:

Anlage 15

Zu Paragraph 70, Absatz eins

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen

Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

Anlage 16

Zu den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 81, Absatz 2, Ziffer 2 und 82 Absatz eins, Ziffer 4

Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen

Inhalte:

Ausmaß: mindestens 40 Stunden

Anlage 17

Zu Paragraph 78, Absatz eins

Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Eine Sicherheitsanalyse dient zur:

Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, soweit durchführbar

Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen

Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit

Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.

Anlage 18

Zu den Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 2, 80, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 81 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und 82 Absatz eins

Strahlenschutzausbildungen

Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

A. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für medizinische Expositionen

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      diagnostische Referenzwerte
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Diagnostische Referenzwerte
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
    • Strichaufzählung
      umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen

B. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für die Veterinärmedizin

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Strahlenbiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlengeneratoren für Therapie
    • Strichaufzählung
      umschlossene radioaktive Quellen für Therapie
    • Strichaufzählung
      Kalibrierung von Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit

C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 80, sowie Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen

  1. Ziffer eins
    Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen der Kernphysik
    • Strichaufzählung
      Physik der ionisierenden Strahlung
    • Strichaufzählung
      Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
    • Strichaufzählung
      Dosimetrie
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      ärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2 bis 4,

  1. Ziffer 2
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
    • Strichaufzählung
      Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
    • Strichaufzählung
      Füllstandsanzeiger
    • Strichaufzählung
      Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
    • Strichaufzählung
      sonstige Strahlenquellen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle

  1. Ziffer 3
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Anwendung von offenen radioaktiven Stoffen
    • Strichaufzählung
      Strahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
    • Strichaufzählung
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      rechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
    • Strichaufzählung
      Strahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
    • Strichaufzählung
      Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
    • Strichaufzählung
      Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

  1. Ziffer 4
    Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Grundlagen des Strahlenschutzes
    • Strichaufzählung
      Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
    • Strichaufzählung
      Rechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
    • Strichaufzählung
      Vorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
    • Strichaufzählung
      Messgeräte
    • Strichaufzählung
      Bewertung von Grenzwerten
    • Strichaufzählung
      Klassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
    • Strichaufzählung
      Überblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
    • Strichaufzählung
      Übungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung

  1. Ziffer 5
    Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
    • Strichaufzählung
      Einsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
    • Strichaufzählung
      Dosisermittlung
    • Strichaufzählung
      Risikobetrachtungen
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen bei Störfällen
    • Strichaufzählung
      Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:

Anlage 19

Zu den Paragraphen 92, Absatz 5, 94, Absatz eins, 97, Absatz 2 und 102 Absatz eins, Ziffer 2

Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen

A. Angaben zur überwachten bzw. untersuchten Person sowie zur die Dosisermittlung beauftragenden Person

Zur überwachten bzw. untersuchten Person:

Nuklearmaterial und radioaktiver Abfall

Kernmaterial

Kernanlagen

Dekommissionierung

Entsorgungsanlagen

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Industrie

Industrielle Radiografie – stationär

Industrielle Radiografie – mobil

Röntgenfluoreszenz

Industrielle Sonden

Transport von radioaktivem Material

Radionuklidherstellung

Industrielle Bestrahlung

Elektronenstrahlschweißen

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Militär

Militärischer Bereich

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Natürliche Strahlung

Luft- und Raumfahrt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten

Sonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen

Forschung und Ausbildung

Medizinische und pharmazeutische Forschung

Nukleare Forschung

Sonstige Forschungszweige und Ausbildung

Sonstige

Notfallexpositionen

Sonstige hier nicht aufgeführte Expositionen bzw. Tätigkeiten

Zur die Dosisermittlung beauftragenden Person:

B. Angaben zur ärztlichen Untersuchung

C. Angaben zur Inkorporationsüberwachung

D. Angaben zur Dosisermittlung

Anlage 20

Zu Paragraph 96, Absatz eins und 2

Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen

Ausmaß: mindestens 40 Stunden

Anlage 21

Zu den Paragraphen 98, Absatz 5, 99, Absatz 5 und 127 Absatz 14 und 15

Begriffsbestimmungen, Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren, operationelle Größen und Festlegungen zur Dosisermittlung

A. Begriffsbestimmungen

Aktivität A: die Aktivität einer Menge eines Radionuklids in einem bestimmten Energiezustand zu einer gegebenen Zeit. Es handelt sich um den Quotienten aus dN und dt; dabei ist dN der Erwartungswert der Anzahl der Kernumwandlungen aus diesem Energiezustand im Zeitintervall dt:

Die Einheit der Aktivität ist das Becquerel (Bq), wobei ein Becquerel einer Kernumwandlung pro Sekunde entspricht.

Energiedosis D: die pro Masseneinheit absorbierte Energie.

Dabei ist die mittlere Energie, die durch die ionisierende Strahlung auf die Materie in einem Volumenelement übertragen wird und dm ist die Masse der Materie in diesem Volumenelement.

Die Einheit der Energiedosis ist das Gray (Gy), wobei ein Gray einem Joule pro Kilogramm entspricht.

Organ-Äquivalentdosis HT: aufgenommene Energiedosis im Gewebe oder Organ T, gewichtet nach Art und Qualität der Strahlung R. Sie wird ausgedrückt durch:

Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R und wR der Strahlungswichtungsfaktor. Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Setzt sich das Strahlungsfeld aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR zusammen, gilt für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT:

Die wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.

Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ): Zeitintegral (t) der Organ-Äquivalentdosisleistung (im Gewebe oder Organ T), die eine Einzelperson aufgrund einer Aktivitätszufuhr zum Zeitpunkt t0 erhält:

Dabei ist die entsprechende Organ-Äquivalentdosisleistung (im Organ oder Gewebe T) zum Zeitpunkt t und τ ist der Zeitraum, über den die Integration erfolgt.

Bei der Angabe von HT(τ) ist die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.

Die Einheit der Folge-Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Effektive Dosis E: die Summe der gewichteten Organ-Äquivalentdosen in allen Geweben und Organen des Körpers aus interner und externer Exposition. Sie wird definiert durch:

Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R, wR der Strahlungswichtungsfaktor und wT der Gewebewichtungsfaktor für das Gewebe oder Organ T. Die wT- und wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.

Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).

Effektive Folgedosis E(τ): die Summe der Organ- oder Gewebe-Äquivalent-Folgedosen (HT(τ)) aus einer Aktivitätszufuhr, jeweils multipliziert mit dem entsprechenden Gewebewichtungsfaktor wT. Sie wird ausgedrückt durch:

Dabei ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren nach Aktivitätszufuhr und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.

Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Sv).

B. Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren

Strahlungswichtungsfaktor w R :

Strahlungsart

Strahlungswichtungsfaktor w R

Photonen

1

Elektronen und Myonen

1

Protonen und geladene Pionen

2

Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen

20

Neutronen, Energie En < 1 MeV

2,5 + 18,2

Neutronen, 1 MeV ≤ Energie En ≤ 50 MeV

5,0 + 17,0

Neutronen, Energie En > 50 MeV

2,5 + 3,25

Gewebewichtungsfaktor w T :

Gewebe oder Organe

Gewebewichtungsfaktor w T

Knochenmark (rot)

0,12

Dickdarm

0,12

Lunge

0,12

Magen

0,12

Brust

0,12

Keimdrüsen

0,08

Blase

0,04

Speiseröhre

0,04

Leber

0,04

Schilddrüse

0,04

Haut

0,01

Knochenoberfläche

0,01

Gehirn

0,01

Speicheldrüsen

0,01

Restliche Gewebe *

0,12

* Der Gewebewichtungsfaktor für die restlichen Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).

C. Operationelle Größen für die externe Exposition

Für die Personendosis:

Personendosis HP(10): Äquivalentdosis in zehn Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Personendosis HP(3): Äquivalentdosis in drei Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Personendosis HP(0,07): Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Für die Ortsdosis:

Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in zehn Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in drei Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Dabei ist

D. Festlegungen für die effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis durch externe Exposition

Es sind die jeweiligen Dosismesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen. Sofern keine genauere Ermittlung der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis durchgeführt wird, gilt als:

Effektive Dosis: der Messwert für die Personendosis HP(10).

Organ-Äquivalentdosis für die Haut und die Extremitäten: der Messwert für die Personendosis HP(0,07).

Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse:

Bei Tragen eines Dosimeters an der Vorderseite des Rumpfes (über einer allfällig getragenen Schutzschürze):

Bei Tragen eines Augenlinsendosismeters im Bereich der Stirn:

Dabei ist fL ein Faktor zur Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Schutzbrille. Sofern keine anderen Angaben dafür vorliegen, ist für fL ein Wert von 0,5 anzunehmen und von der Dosismessstelle bei der Ermittlung der Dosis zu verwenden.

E. Festlegungen für die effektive Folgedosis durch interne Exposition

Es sind die Aktivitätsmesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen.

Anlage 22

Zu Paragraph 99, Absatz 2

Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung

Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn der Inkorporationsindex römisch eins größer als eins ist:

Es bedeuten:

  1. Ages…
         die von einer Person pro Jahr hantierte Gesamtaktivität eines Radionuklids für die betreffende Tätigkeit
  2. fBew…
         Tätigkeitsbewertungsfaktor gemäß untenstehender Tabelle
  3. R….
           Inkorporationsrichtwert gemäß untenstehender Formel

Tätigkeit

f Bew

Verfahren auf trockenem Wege; nuklearmedizinische Inhalations- und Ventilationsverfahren

1

Komplexe Verfahren auf nassem Wege; Tätigkeiten oder Betreuung auf einer Radioiodtherapiestation

0,1

Gewöhnliche chemische Verfahren; Tätigkeiten in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

0,01

Sehr einfache Verfahren auf nassem Wege; Elution von Tc-99m-Generatoren; Hantieren mit Radioiodkapseln

0,001

Lagerung

0,0001

Werden die Tätigkeiten in einem Abzug oder Digestorium durchgeführt, ist fBew um einen Faktor von zehn niedriger. Bei Verwendung von besonderen Schutzvorrichtungen kann die zuständige Behörde die Annahme von entsprechend niedrigeren fBew zulassen.

Es bedeuten:

  1. E(50..
    effektive Folgedosis in Sievert – gemäß Paragraph 99, Absatz eins, gilt dafür ein Wert von 0,001 Sievert
  2. e(50…
       effektive Folgedosis pro Inkorporation bei Ingestion bzw. Inhalation der betreffenden Radionuklidverbindung bei Arbeitskräften (Dosiskoeffizient in Sievert pro Becquerel)
  3. f………
           Inkorporationsrisikofaktor – konservativ wird angenommen für
    Radioiodverbindungen (mit Ausnahme von Radioiodkapseln): 0,001
    Alle anderen Radionuklidverbindungen und Radioiodkapseln: 0,00005

Die Werte für e(50) sind der ICRP-Veröffentlichung 119 oder aktuelleren wissenschaftlich anerkannten Standardwerken zu entnehmen.

Übt eine Person verschiedene Tätigkeiten mit einem Radionuklid aus, ist römisch eins für alle Tätigkeiten zu ermitteln. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn die Summe der römisch eins für die einzelnen Tätigkeiten größer als eins ist.

Übt eine Person Tätigkeiten mit mehreren Radionukliden aus, ist römisch eins für alle Radionuklide zu ermitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller ausgeführten Tätigkeiten. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ist vorzuschreiben, wenn die Summe der römisch eins für die einzelnen Radionuklide größer als eins ist. Bei der Summenbildung sind jedoch jene Radionuklide außer Acht zu lassen, für die kein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.

Anlage 23

Zu Paragraph 119, Absatz eins

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

A. Dosisabschätzung anhand der Flughöhe und Flugzeit:

Bei Vorliegen folgender Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr:

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Dosisabschätzung gemäß Abschnitt B oder C erforderlich.

B. Dosisabschätzung anhand eines Flughöhen-Flugzeiten-Diagramms:

Die Dosisabschätzung ist anhand des nachfolgenden Diagramms auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der vorgesehenen Flugrouten durchzuführen. Die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals ist kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr, wenn bei Einsetzen der jährlichen Flugzeit und der maximalen Flughöhe in das Diagramm die jeweilige Ein-Millisievert-Kurve für die dosisintensivste der Flugrouten nicht überschritten wird.

C. Dosisabschätzung mit einem Rechenprogramm:

Die Dosisabschätzung ist auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 24 Abschnitt A Ziffer eins, angeführten Kriterien erfüllt, durchzuführen.

Anlage 24

Zu den Paragraphen 120, Absatz eins bis 3 und 122 Absatz 3, sowie Anlage 23 Abschnitt C

Dosisermittlung für das fliegende Personal

A. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung

Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.

  1. Ziffer eins
    Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      Funktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die mit dem Rechenprogramm ermittelten Umgebungs-Äquivalentdosisleistungen dH*(10)/dt müssen als Funktion der vertikalen Abschneidesteifigkeit rc für alle möglichen Werte von rc in einem Bereich von ± 30 Prozent um die aus experimentellen Werten oder Referenzdaten bestimmten Mittelwerte liegen. Alternativ kann auch ein Vergleich mit der berechneten Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) auf beliebigen Flugstrecken herangezogen werden. Die mit dem Rechenprogramm ermittelte Routendosis beliebiger Flüge darf sich von gemessenen Werten der Umgebungs-Äquivalentdosis um nicht mehr als ± 30 Prozent, bezogen auf die gemessene Dosis, unterscheiden.
    • Strichaufzählung
      Nichtfunktionale Anforderungen an das Rechenprogramm: Die Sicherheit des Programms, der verwendeten Daten und Parameterwerte, die Fehlererkennung, die Schnittstellen und die Programmdokumentation müssen dem Stand der Technik entsprechen.
    • Strichaufzählung
      Validierung des Rechenprogramms: Die Validierung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei messtechnischer Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      Verwendung von durch eine akkreditierte Kalibrierstelle oder ein nationales Metrologieinstitut kalibrierten Dosimetern (TEPC oder gleichermaßen geeignete Messsysteme) zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10).

B. Festlegungen für die effektive Dosis

Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als effektive Dosis.

C. Daten zur Dosisermittlung

  1. Ziffer eins
    Angaben zur überwachten Person und zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
    • Strichaufzählung
      Angaben zur überwachten Person:
      • Strichaufzählung
        Name, Vorname, frühere Namen, Titel
      • Strichaufzählung
        Sozialversicherungsnummer (falls eine solche nicht vorliegt: Geburtsort und -datum)
      • Strichaufzählung
        Geschlecht, Staatsangehörigkeit
    • Strichaufzählung
      Angaben zur Luftfahrzeugbetreiberin/zum Luftfahrzeugbetreiber:
      • Strichaufzählung
        Name und Adresse
  2. Ziffer 2
    Angaben zu den Flügen der überwachten Person:
    • Strichaufzählung
      Liste der Flüge im Ermittlungszeitraum:
      Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
    • Strichaufzählung
      Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
      Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position.
      Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
      Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
      Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (zB bei Transport von Personal durch Fremdunternehmen), ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
                                      (Blockzeit – 20 Minuten) * 5 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Jet;
                                      (Blockzeit – 20 Minuten) * 2 Mikrosievert pro Stunde bei Flügen mit Turboprop.
      Diese Formeln sind nicht anwendbar für Flughöhen über 15000 Meter.
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Dosisermittlung:
    • Strichaufzählung
      durchführende Dosismessstelle
    • Strichaufzählung
      ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum, Datum der Ermittlung

D. Begriffe

vertikale Abschneidesteifigkeit rc: Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.

Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,.

TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.

Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.