336. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 2, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz einsPersonen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Nach der Einreise haben diese Personen eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
(2)Absatz 2Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:
wenn diese Personen von einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden.wenn diese Personen von einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Absatz 5 und 6 zu erfüllen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden.
wenn diese Personen von einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, haben sie binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses haben sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.wenn diese Personen von einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, haben sie binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses haben sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.
(3)Absatz 3Für Personen, die von nicht in der Anlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich umFür Personen, die von nicht in der Anlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Absatz 5 und 6 zu erfüllen, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
humanitäre Einsatzkräfte,
Pflege- und Gesundheitspersonal,
Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und dessen Dienstort oder Dienstverrichtung im Ausland liegt soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt,
handelt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Personen, die aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 6 werden die Wortfolge „Anlage A“ durch die Wortfolge „Anlage A1“ und die Wortfolge „14 Tagen“ durch „10 Tagen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, werden die Wortfolge „Anlage A“ durch die Wortfolge „Anlage A1“ und die Wortfolge „14 Tagen“ durch „10 Tagen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.“Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Absatz eins, mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird die Wortfolge „Anlage A“ durch die Wortfolge „Anlage A1“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Anlage A“ durch die Wortfolge „Anlage A1“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 wird der Verweis „§ 2 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 2“ ersetzt.In Paragraph 4, wird der Verweis „§ 2 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 2“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 außerhalb des Bundesgebietes befinden, gilt bis zum Ablauf des fünften Tages nach Kundmachung der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 die Rechtslage vor Inkraftreten der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020.“ Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2020, außerhalb des Bundesgebietes befinden, gilt bis zum Ablauf des fünften Tages nach Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2020, die Rechtslage vor Inkraftreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2020,.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 7 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins dDie Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.“Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2020, treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherige „Anlage A“ wird durch dier „Anlage A1“ ersetzt und es wird folgende „Anlage A2“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherige „Anlage B“ wird durch die neue „Anlage B“ und die bisherige „Anlage C“ durch die neue „Anlage C“ ersetzt.
Anschober