334. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes geändert wird
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 370/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 433/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 und § 3 lauten:Paragraph 2 und Paragraph 3, lauten:
„Dienstausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
Schriftzug „Dienstausweis“,
Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
Rückseite (Chipseite)
Familienname und Vorname,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,
quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,
Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“,Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“,
Schriftzug „AUSTRIACARD“.
(3)Absatz 3,Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.06.2016 Seite 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, einzutragen.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 3.Paragraph 4, Absatz 4, erhält die Bezeichnung Paragraph 4, Absatz 3,
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 erhält die Bezeichnung § 5.Paragraph 8, erhält die Bezeichnung Paragraph 5,
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 5, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2,Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. II Nr. 334/2020 ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.“Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2020, ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage erhält die Bezeichnung Anlage 1 und die Anlage 2 wird angefügt.
Thienel
Anlage 2
Vorderseite (Bildseite):
Rückseite (Chipseite):