BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. Juli 2020

Teil II

334. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

334. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes geändert wird

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 und Paragraph 3, lauten:

„Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.
  2. Absatz 2Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
  2. Absatz 2Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorderseite (Bildseite)
      1. Litera a
        Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
      2. Litera b
        Schriftzug „Dienstausweis“,
      3. Litera c
        Bundeswappen,
      4. Litera d
        Sicherheitsmerkmale,
      5. Litera e
        Lichtbild,
      6. Litera f
        Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
      7. Litera g
        Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,
      8. Litera h
        Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
      9. Litera i
        Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
    2. Ziffer 2
      Rückseite (Chipseite)
      1. Litera a
        kontaktgebundener Chip,
      2. Litera b
        Amtstitel,
      3. Litera c
        Akademische Titel,
      4. Litera d
        Familienname und Vorname,
      5. Litera e
        Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
      6. Litera f
        aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
      7. Litera g
        Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
      8. Litera h
        quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,
      9. Litera i
        quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,
      10. Litera j
        Schriftzug „CE“,
      11. Litera k
        Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
      12. Litera l
        Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“,
      13. Litera m
        Schriftzug „AUSTRIACARD“.
  3. Absatz 3Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, einzutragen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4, erhält die Bezeichnung Paragraph 4, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, erhält die Bezeichnung Paragraph 5,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Absatz 2Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2020, ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage erhält die Bezeichnung Anlage 1 und die Anlage 2 wird angefügt.

Thienel

Anlage 2

Vorderseite (Bildseite):

Rückseite (Chipseite):