BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Juli 2020

Teil römisch zwei

333. Kundmachung:

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

333. Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche „Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes“ (Paragraph 14, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,) beschlossen.

Edtstadler

Anlage

Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. Juli 2020 beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Sofern der Gerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation zulässig (Paragraph 7, Absatz 3, VfGG).
  2. Absatz 2,Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt (Absatz 2,) wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag die nach Paragraph 31, VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Absatz 4,Die Beratung und Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung mit Mitteln der Telekommunikation zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so setzt der Vorsitzende einen Termin fest, zu dem die Rechtssache in einer Videokonferenz beraten wird.

  1. Absatz 5,Zu einem mit Mitteln der Telekommunikation gefassten Beschluss ist es erforderlich, dass wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Videokonferenz (Absatz 4,) teilnehmen und der Antrag die nach Paragraph 31, VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.“