Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 22. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
331. Verordnung: | Änderung der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 |
Aufgrund des Paragraph 146, Absatz 6, Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, | Ziele und Umsetzungshinweis |
Paragraph 2, | Geltungsbereich |
Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
Paragraph 4, | Antrag auf Genehmigung einer Verbringung |
Paragraph 5, | Zugelassene Sprachen |
Paragraph 6, | Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung |
2. Teil, Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft | |
1. Hauptstück, Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat | |
Paragraph 7, | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
Paragraph 8, | Genehmigung von Verbringungen |
Paragraph 9, | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
2. Hauptstück, Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich | |
Paragraph 10, | Formelle Prüfung des Antrags |
Paragraph 11, | Entscheidung über den Antrag |
Paragraph 12, | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
3. Hauptstück | |
Paragraph 13, | Nicht zu Ende geführte Verbringungen |
3. Teil, Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland | |
1. Hauptstück, Verbringungen aus Österreich in ein Drittland | |
Paragraph 14, | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
Paragraph 15, | Genehmigung von Verbringungen |
Paragraph 16, | Meldung der durchgeführten Verbringung |
2. Hauptstück, Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland | |
1. Abschnitt, Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat | |
Paragraph 17, | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
Paragraph 18, | Genehmigung von Verbringungen |
Paragraph 19, | Meldung der durchgeführten Verbringung |
2. Abschnitt, Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat | |
Paragraph 20, | Formelle Prüfung des Antrags |
Paragraph 21, | Entscheidung über den Antrag |
3. Hauptstück, Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich | |
Paragraph 22, | Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen |
Paragraph 23, | Genehmigung von Verbringungen |
Paragraph 24, | Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung |
4. Hauptstück | |
Paragraph 25, | Nicht zu Ende geführte Verbringungen |
4. Teil, Schlussbestimmungen | |
Paragraph 26, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Paragraph 27, | Übergangsbestimmung |
Paragraph 28, | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente“ |
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfallen die Ziffern 1, 4, 7 und 10; die verbleibenden Ziffern erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „7“.
Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von Paragraph 4, sowie die Absatz eins bis 3 lauten:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf Genehmigung“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift entfällt; der bisherige Paragraph 6 a, erhält die Bezeichnung „§ 6“.
Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in Paragraph 6, Ziffer 3, durch die Wortfolge „in Paragraph 147, Ziffer 3, StrSchG 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des römisch drei a. Teils des StrSchG“ durch die Wortfolge „des 5. Hauptstücks des 5. Teils des StrSchG 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 7, 15, 19 und 25 entfallen; die bisherigen Paragraphen 8 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 7“ bis „§ 13“, die bisherigen Paragraphen 16 bis 18 die Bezeichnungen „§ 14“ bis „§ 16“, die bisherigen Paragraphen 20 bis 24 die Bezeichnungen „§ 17“ bis „§ 21“ und die bisherigen Paragraphen 26 bis 32 die Bezeichnungen „§ 22“ bis „§ 28“.
Novellierungsanordnung 10, In den nunmehrigen Paragraphen 7, Absatz 2, 10, Absatz 2, 4 und 5, 11 Absatz eins, 14, Absatz 2, 17, Absatz 2, 21, Absatz eins und 22 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Eingangsbestätigung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von 4 Absatz 4, durch die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Der nunmehrige Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „der Durchfuhrmitgliedstaaten“.
Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Paragraph 11, entfällt Absatz 5,
Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zum nunmehrigen Paragraph 12, lautet:
Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „die verantwortliche Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In den nunmehrigen Paragraphen 18, Absatz eins und 19 wird jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In den nunmehrigen Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 20, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Paragraph 21, entfällt Absatz 5,
Novellierungsanordnung 22, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 26, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz 4, ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Der nunmehrige Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 24, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Durchfuhrmitgliedstaaten“ die Wortfolge „und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge „die in Paragraph 19, Absatz eins, genannte verantwortliche Person“ durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, Der nunmehrige Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.“
Novellierungsanordnung 28, Der nunmehrige Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, der Entfall des Paragraph 6, samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 6 a, als Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Entfall der Paragraphen 7, 15, 19 und 25, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.“
Gewessler