BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Juli 2020

Teil römisch zwei

331. Verordnung:

Änderung der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

331. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 146, Absatz 6, Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Umsetzungshinweis

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Paragraph 5,

Zugelassene Sprachen

Paragraph 6,

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

2. Teil, Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück, Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

Paragraph 7,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 8,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 9,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

2. Hauptstück, Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Paragraph 10,

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 11,

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 12,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

3. Hauptstück

Paragraph 13,

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

3. Teil, Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück, Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

Paragraph 14,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 15,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 16,

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Hauptstück, Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland

1. Abschnitt, Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

Paragraph 17,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 18,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 19,

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Abschnitt, Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

Paragraph 20,

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 21,

Entscheidung über den Antrag

3. Hauptstück, Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

Paragraph 22,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 23,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 24,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

4. Hauptstück

Paragraph 25,

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

4. Teil, Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 27,

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Anlage 1

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfallen die Ziffern 1, 4, 7 und 10; die verbleibenden Ziffern erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „7“.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von Paragraph 4, sowie die Absatz eins bis 3 lauten:

„Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß Paragraph 146, Absatz 3, StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.
  3. Absatz 3,Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf Genehmigung“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift entfällt; der bisherige Paragraph 6 a, erhält die Bezeichnung „§ 6“.

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in Paragraph 6, Ziffer 3, durch die Wortfolge „in Paragraph 147, Ziffer 3, StrSchG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des römisch drei a. Teils des StrSchG“ durch die Wortfolge „des 5. Hauptstücks des 5. Teils des StrSchG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 7, 15, 19 und 25 entfallen; die bisherigen Paragraphen 8 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 7“ bis „§ 13“, die bisherigen Paragraphen 16 bis 18 die Bezeichnungen „§ 14“ bis „§ 16“, die bisherigen Paragraphen 20 bis 24 die Bezeichnungen „§ 17“ bis „§ 21“ und die bisherigen Paragraphen 26 bis 32 die Bezeichnungen „§ 22“ bis „§ 28“.

Novellierungsanordnung 10, In den nunmehrigen Paragraphen 7, Absatz 2, 10, Absatz 2, 4 und 5, 11 Absatz eins, 14, Absatz 2, 17, Absatz 2, 21, Absatz eins und 22 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Eingangsbestätigung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von 4 Absatz 4, durch die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der nunmehrige Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Paragraph 9,

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „der Durchfuhrmitgliedstaaten“.

Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Paragraph 11, entfällt Absatz 5,

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zum nunmehrigen Paragraph 12, lautet:

„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung“

Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „die verantwortliche Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In den nunmehrigen Paragraphen 18, Absatz eins und 19 wird jeweils die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In den nunmehrigen Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 20, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Paragraph 21, entfällt Absatz 5,

Novellierungsanordnung 22, Im nunmehrigen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 26, Absatz 4, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Der nunmehrige Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Paragraph 24,

Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 24, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz eins, wird nach dem Wort „Durchfuhrmitgliedstaaten“ die Wortfolge „und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge „die in Paragraph 19, Absatz eins, genannte verantwortliche Person“ durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Der nunmehrige Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 27,

Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.“

Novellierungsanordnung 28, Der nunmehrige Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

Paragraph 28,

Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, der Entfall des Paragraph 6, samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 6 a, als Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Entfall der Paragraphen 7, 15, 19 und 25, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.“

Gewessler