BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. Februar 2020

Teil römisch zwei

33. Verordnung:

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

33. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.

Paragraph 2,

Das Ernennungsrecht umfasst

  1. Ziffer eins
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
    1. Litera a
      A die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben
    2. Litera b
      B die Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs
    3. Litera c
      C die Dienstklassen römisch drei bis römisch vier
    4. Litera d
      D, E und P 1 bis P 5 alle Planstellen
  2. Ziffer 2
    für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
    1. Litera a
      A 1 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1
    2. Litera b
      A 2 und A 3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
    3. Litera c
      A 4 bis A 7 alle Planstellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2015, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Blümel