BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. Juli 2020

Teil II

328. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

328. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Anlage A3g, sofern das Kreditinstitut nicht zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt ist; eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
    1. Litera a
      einer Bankdienstleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a und Ziffer 21, BWG,
    2. Litera b
      einer Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    3. Litera d
      eines Zahlungsdienstes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,,
    4. Litera e
      der Ausstellung von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
    an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Verweis „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 Sitzung 1“ durch den Verweis „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 Sitzung 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6 a, werden folgende Paragraphen 6 b und 6c samt Überschriften eingefügt:

„Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene

Paragraph 6 b,

  1. Absatz einsWeniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 Sitzung 82, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen ist;
    3. Ziffer 3
      Anlage I2b.
  2. Absatz 2Bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend der Anlage I2a zu gliedern.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Absatz 2, ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene

Paragraph 6 c,

Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10 b, lautet:

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsÜbergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 der Anlage G1 zu gliedern, sofern
    1. Ziffer eins
      es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG handelt,
    2. Ziffer 2
      die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 59 a, BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Abschnitt 2D der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.
  3. Absatz 3Abschnitt 1B der Anlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Absatz eins, anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10 b, werden folgende Paragraphen 10 c und 10d samt Überschriften eingefügt:

„Meldungen von Plandaten auf konsolidierter Ebene

Paragraph 10 c,

  1. Absatz einsÜbergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich entweder um weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder um Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage I1a, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt. Institute, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      Anlage I1b, sofern das Institut einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt;
    3. Ziffer 3
      Anlage I2b.
  2. Absatz 2Übergeordnete Kreditinstitute, bei denen es sich um bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. Ziffer 2
      Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das Institut der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß den Anlagen I1a, I1b und I3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß der Anlage I2a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

Paragraph 10 d,

 Übergeordnete Kreditinstitute, die innerhalb weniger bedeutenden Kreditinstitutsgruppen gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
  2. Ziffer 2
    sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  3. Absatz 3Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden. Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 10 b,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie die Anlagen A1a, A3b, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b und I3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, Absatz 5, treten mit Ablauf des 30. Dezember 2020 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Dezember 2020 anzuwenden. Paragraph 6 c, samt Überschrift und Paragraph 10 d, samt Überschrift sowie die Anlagen J1 und J2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 11. Februar 2022 außer Kraft und sind erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind sowie letztmalig auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. Februar 2022 zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Meldungen gemäß Paragraphen 6 c und 10d für den Übermittlungstermin 11. August 2020 kann bis zum 18. August 2020 erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen A1a, A3b, A3g, B1, B3b und C3b, D1, D3b und E3b, G1, I1a, I1b, I2a, I2b, I3, J1 und J2 lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 2
Änderung der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A1 Abschnitt B. Ziffer 4 und Ziffer 5, entfällt jeweils die Tabellenzeile „Hievon: aus dem Zahlungsinstrumentegeschäft“.

Artikel 3
Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 7, sowie des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird – betreffend Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tausend Euro“ durch das Wort „Eurocent“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.“

Ettl   Müller