Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 17. Juli 2020 |
Teil II |
323. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten |
Auf Grund von § 4 Abs. 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. | Details zur Untersuchungsmethode,“ |
2. In § 1 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „Analysenergebnis“ die Wortfolge „, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und“ eingefügt.
3. Nach § 1 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. | Kategorie der Probe.“ |
4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt, die Wortfolge „entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder“ entfällt.
5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.“
Anschober