BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. Juli 2020

Teil II

323. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

323. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird

Auf Grund von Paragraph 4, Absatz 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Details zur Untersuchungsmethode,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Analysenergebnis“ die Wortfolge „, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Kategorie der Probe.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt, die Wortfolge „entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.“

Anschober