323. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird
Auf Grund von § 4 Abs. 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 4, Absatz 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Details zur Untersuchungsmethode,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „Analysenergebnis“ die Wortfolge „, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Analysenergebnis“ die Wortfolge „, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt, die Wortfolge „entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt, die Wortfolge „entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.“Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.“
Anschober