BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. Juli 2020

Teil II

318. Verordnung:

Änderung der Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

318. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert wird

Auf Grund der Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 5,, Paragraph 22, Paragraph 24 und Paragraph 31, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Ziffer eins, wird die Wortfolge „40,00 Euro pro 100 Kilogramm“ durch die Wortfolge „60,00 Euro pro 100 Kilogramm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 a, wird die Wortfolge „der ersten Schulstufe“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt der 2. Satz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 8, wird jeweils nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins “, die Wortfolge „und Absatz 2 “, angefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz 7,, kann die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Absatz 2, zugeschlagen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Absatz 7, genehmigten Budgetmittel vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Absatz 3, kann ein Auszug aus der Finanzbuchhaltung als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen anerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
    1. Litera a
      Veranstaltung von Verkostungen in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen,
    2. Litera b
      Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
    3. Litera c
      Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen oder
              d) Anschaffung von Hochbeeten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert.
  2. Absatz 2Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Verkostung in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen:
      1. Litera a
        Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins, beträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person,
      2. Litera b
        bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe fünf Euro pro teilnehmender Person und
      3. Litera c
        für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß Litera a, oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
    2. Ziffer 2
      Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb:
      1. Litera a
        Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Ziffer eins, angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person und
      2. Litera b
        werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sieben Euro pro teilnehmender Person.
    3. Ziffer 3
      Bei Leistungserbringung durch Dritte wird für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Pauschalbeihilfen gewährt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11,

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 11, zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera c und d sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftler bzw. eine Ernährungswissenschaftlerin sind dem Antrag bei Kosten, die einen Betrag von 50 Euro übersteigen, Unterlagen zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten beizulegen. Die Vorgaben für die entsprechenden Unterlagen zur Plausibilisierung werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
  2. Absatz 2Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.
  3. Absatz 3Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.
  4. Absatz 4Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.
  5. Absatz 5Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.
  6. Absatz 6Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz eins,, kann die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
  7. Absatz 7Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Absatz 2, genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz eins, 1. Satz wird nach dem Wort „Beihilfe“ die Wortfolge „für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, förderfähigen Kosten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten,
  2. Ziffer 3
    für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Muster und Formblätter“

Paragraph 19,

Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.“

Köstinger