313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV) geändert wird
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 25. Inkrafttreten“ die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im 5. Hauptstück wird in der Überschrift „Inkrafttreten“ nach dem Ausdruck „Inkrafttreten“ die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Abweichend von § 9 Abs. 2 Z 4 sind auf Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder die davon abweichenden Steuersätze gemäß § 28 Abs. 51 und 52 UStG 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 313/2020 in die Signatur- bzw. Siegelerstellung einzubeziehen.“Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, sind auf Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, oder die davon abweichenden Steuersätze gemäß Paragraph 28, Absatz 51 und 52 UStG 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 313 aus 2020, in die Signatur- bzw. Siegelerstellung einzubeziehen.“
Blümel