BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. Juli 2020

Teil römisch zwei

312. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

312. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Das Datum „31. Mai 2020“ wird durch das Datum „30. September 2020“ ersetzt.

b Der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Ziffer 6 bis 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, angefügt:

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“

Blümel