Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
312. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus |
Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „31. Mai 2020“ wird durch das Datum „30. September 2020“ ersetzt.
b Der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Ziffer 6 bis 8 entfallen.
Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, angefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“
Blümel