Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 3. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
301. Verordnung: | Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020 – TK-NSiV 2020 |
Auf Grund des Paragraph 16 a, Absatz 9, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß Paragraph 4, Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.
Steinmaurer