BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 3. Juli 2020

Teil II

300. Verordnung:

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV

300. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV)

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020, (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz) über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

Paragraph eins,

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in Paragraph 4, genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Ziel und Zweck der Förderung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach Paragraph 4, durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß Paragraph 7, zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
  2. Absatz 2Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.

Unionsrechtskonformität

Paragraph 3,

Soweit Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz 2, Litera b, AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.

2. Abschnitt
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
    1. Ziffer eins
      Non-Profit-Organisationen („NPO“),
    2. Ziffer 2
      freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
    3. Ziffer 3
      gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
    4. Ziffer 4
      Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Ziffer eins, bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),

    soweit sie nicht unter Paragraph 5, fallen.

  2. Absatz 2Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (Paragraph 41, BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
  3. Absatz 3Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.
  4. Absatz 4Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-Gesetz handelt.
    2. Ziffer 2
      Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
    3. Ziffer 3
      Der Sitz der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
    4. Ziffer 4
      Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
    5. Ziffer 5
      Die förderbare Organisation darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, weil beispielsweise eine positive Fortbestehensprognose vorgelegen ist.
    6. Ziffer 6
      Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
    7. Ziffer 7
      Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

Paragraph 5,

Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

  1. Ziffer eins
    Politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,.
  2. Ziffer 2
    Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten, sowie
  3. Ziffer 3
    beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, [BWG]) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.

3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
  2. Absatz 2Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
  3. Absatz 3Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 anfallen, zu ermitteln. Für Kosten nach Absatz 2, Ziffer 10, ist zur Ermittlung der förderbaren Kosten der Zeitraum 10. März 2020 bis 30. September 2020 anzuwenden. Kosten nach Absatz 2, Ziffer 11, sind förderbar, wenn sie vor dem 10. März 2020 entstanden sind.
  2. Absatz 2Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
    2. Ziffer 2
      betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
    3. Ziffer 3
      Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
    4. Ziffer 4
      nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
    5. Ziffer 5
      Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß Paragraph 17, Absatz eins Punkt ;,
    6. Ziffer 6
      betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
    8. Ziffer 8
      Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
    9. Ziffer 9
      Personalkosten von gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen, soweit sie nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden;
    10. Ziffer 10
      nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
    11. Ziffer 11
      frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden konnte.
  3. Absatz 3Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Absatz 2, kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Absatz 2, erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der letzten beiden Jahre (2018 und 2019) herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß Paragraph 9, können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Mai 2020 für das Kalenderjahr 2020 hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 120 000 Euro begrenzt.
  4. Absatz 4Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach Paragraph 21, Absatz eins, Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  6. Absatz 6Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß Paragraph 203, Absatz 3, 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEs dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden.
  2. Absatz 2Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht gemeinnützigen Person zu reduzieren.
  3. Absatz 3Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019) herangezogen und mit den Einnahmen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag drei Tausend Euro nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Beläuft sich die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag auf höchstens 500 Euro, wird weder eine Förderung der Kosten nach Paragraph 4, Absatz 2, noch ein Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 4, Absatz 3, gewährt.
  5. Absatz 5Die Förderung ist mit maximal 2 400 000 Euro je förderwerbender Organisation begrenzt. Dieser Maximalbetrag steht dann, wenn sowohl eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als auch deren Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFörderbare Organisationen, für die aufgrund von Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss vorliegt, welcher die ersten drei Quartale des Jahres 2019 einschließt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung oder Selbsteinschätzung bestimmen. Die Methode und Höhe der Einnahmen und Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im Jahr 2020 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Berücksichtigung von anderen Förderungen

Paragraph 10,

Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten dürfen insgesamt den Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nicht überschreiten.

4. Abschnitt

Verfahren der Förderungsabwicklung

Paragraph 11,

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.

Antragstellung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Förderantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer inländischen Bankverbindung,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt,
    3. Ziffer 3
      Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation,
    4. Ziffer 4
      Angaben zum prognostizierten bzw. bei Anträgen nach dem 30. September 2020 zum tatsächlichen Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020,
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den prognostizierten förderbaren Kosten für die Monate April bis September 2020 bzw. für Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis 30. September 2020, sowie für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, wie auch für Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11, für den Zeitraum bis 10. März 2020,
    6. Ziffer 6
      Eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17, über die Plausibilität der Angaben, sofern diese nicht nach Paragraph 17, Absatz 2, entfallen kann.
  2. Absatz 2Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Dezember 2020 zu beantragen.

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 13,

Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, vorliegen,
  2. Ziffer 2
    kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. Ziffer 3
    die förderbare Organisation zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen ist,
  4. Ziffer 4
    Im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, enthalten sind,
  5. Ziffer 5
    die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
  6. Ziffer 6
    die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  7. Ziffer 7
    die förderwerbende Organisation, sollte er zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihm gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem NPO-Gesetz gewährten Förderungen angeben wird.
  8. Ziffer 8
    alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
  9. Ziffer 9
    alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden.
  10. Ziffer 10
    zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können.

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 14,

Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. Ziffer eins
    auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen der Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie wesentlichen Erfüllungsgehilfen der förderwerbenden Organisation umgehend für die Zukunft so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere für das Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszuzahlen;
  3. Ziffer 3
    keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
  4. Ziffer 4
    Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben.
  5. Ziffer 5
    die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIm Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. Ziffer 7
      sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 19, Absatz 6, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden.
  2. Absatz 2Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Antragstellung von Beteiligungsorganisationen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsIn einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet.
  2. Absatz 2Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen.

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.
  2. Absatz 2Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
    1. Ziffer eins
      an anderen Rechtsträgern nach Paragraph 4, Absatz 3, beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      selbst eine Beteiligungsorganisation nach Paragraph 4, Absatz 3, ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
  3. Absatz 3Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn die entweder
    1. Ziffer eins
      im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt hat, oder
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt hat, oder
    3. Ziffer 3
      die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.

Antragsprüfung und Entscheidung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Über Förderungsanträge hat das AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt bei einem Förderungsantrag vor dem 30. September 2020 grundsätzlich in zwei Tranchen.
  3. Absatz 3Unmittelbar nach Abschluss des Förderungsvertrages werden 50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt („Akontozahlung“). Die Auszahlung des restlichen Förderungsbetrages erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise nach Absatz 6, Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wird, ist der zuerkannte Förderungsbetrag mit der Akontozahlung zur Gänze auszuzahlen. Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag von über drei Tausend Euro bis zu sechs Tausend Euro beantragt wird, sind mit der Akontozahlung drei Tausend Euro auszuzahlen.
  4. Absatz 4Nach Ablauf des 30. September 2020 ist der endgültige Förderungsbetrag auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. Von dem so errechneten endgültigen Förderungsbetrag ist die Akontozahlung in Abzug und der Restbetrag zur Auszahlung zu bringen. Soweit die Akontozahlung den endgültigen Förderungsbetrag übersteigt, ist der Differenzbetrag vom Förderungsnehmer zurückzuzahlen. Paragraph 15, Absatz 2, gilt für diese Rückzahlung sinngemäß.
  5. Absatz 5Sind die im Förderungsantrag angegebenen prognostizierten förderbaren Kosten oder ist der im Förderungsantrag angegebene prognostizierte Einnahmenausfall niedriger, sind diese Beträge zur Berechnung des endgültigen Förderungsbetrags heranzuziehen.
  6. Absatz 6Zu der Berechnung nach den Absatz 4 und 5 hat der Förderungsnehmer Nachweise bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Berechnung nach Absatz 4, ergibt, dass ein weiterer Förderungsbetrag nicht mehr zusteht oder mit dem Förderungsantrag nur eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wurde. Als Nachweis ist entweder eine Bestätigung nach Paragraph 17, oder – soweit diese nicht verpflichtend vorzulegen oder freiwillig beigebracht wird – Auszüge aus dem Rechnungswesen des Förderungsnehmers zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei Förderungsanträgen, die nach dem 30. September 2020 gestellt werden, hat eine Akontozahlung und eine Aufteilung in Tranchen zu entfallen.
  8. Absatz 8Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NPO-Gesetz über die Errichtung eines NonProfit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
  9. Absatz 9Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.

5. Abschnitt
Kontrollrechte und Berichtspflichten

Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. Absatz 2Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.
  3. Absatz 3Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

Paragraph 21,

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.
  2. Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO) oder einer Nachschau (gemäß Paragraph 144, BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Berichtspflicht der AWS

Paragraph 23,

Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl

Datenschutz und Datenverarbeitung

Paragraph 24,

Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass
    1. Ziffer eins
      die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      es im Rahmen der Datenverarbeitungen es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, sowie Paragraph 14, der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins u, n, d, Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO).
    5. Ziffer 5
      die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
  2. Absatz 2Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.

Gerichtsstand und Rechtswahl

Paragraph 26,

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.

Paragraph 27,

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 28,

Die vorliegende Verordnung tritt mit 6. Juli 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Kogler