299. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (7. COVID-19-LV-Novelle)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und des Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.“Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 10, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10a Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10b Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.In Paragraph 10 b, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „freiwlliger“ durch das Wort „freiwilliger“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 13 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 10a Abs. 2 und § 10b Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Änderungen in Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 10 a, Absatz 2 und Paragraph 10 b, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober