Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 2. Juli 2020 |
Teil römisch zwei |
298. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 |
Auf Grund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „anzutreten“ die Wortfolge „und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „ärztliche“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird das Wort „Güterverkehrs“ durch die Wortfolge „Güter- sowie Personenverkehrs“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
Anschober