297. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung), BGBl. II Nr. 74/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
der Einführung neuer Lehrgänge;
der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich und die Wortfolge „die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln“ durch die Wortfolge „nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Beistrich und die Wortfolge „die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln“ durch die Wortfolge „nach Paragraph 11, Absatz 2 und 4 SPG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 297/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Nehammer