BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Juni 2020

Teil II

287. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 6. COVID-19-LV-Novelle

287. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und des Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins a, wird vor dem Wort „Apotheken“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Absatz eins, ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 1 Absatz 3 “, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Zahlenfolge „06.00“ durch die Zahlenfolge „05.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 6 und 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, erhalten die bisherigen Absatz 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“ und der bisherige Paragraph 6, Absatz 11, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 8, Der neue Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2 bis 10“ durch die Zeichenfolge „§ 6 Absatz 2 bis 6“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, erhalten die bisherigen Absatz 6,, 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    3. Ziffer 3
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 8, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mit 1. September 2020 sind abweichend von Absatz 3, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, Absatz 5, wird der 1. Satz ersetzt durch:

„Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 8, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, Absatz 10, wird das Wort „Orchester“ durch die Wortfolge „Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 10 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 10 b, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 10 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 10, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Vollziehung“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 11, Absatz 8, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 11, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 2 a, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und Paragraph 28 a, des Epidemiegesetzes 1950

Paragraph 11 a,

Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 2 a, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und Paragraph 28 a, des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „August“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 13, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Änderungen in Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins a und 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, 4, 5, 8 und 10, Paragraph 10 a, Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10 a, Absatz 5,, Paragraph 10 b, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 8 und 9 und Paragraph 11 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.“

Anschober