BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Juni 2020

Teil römisch zwei

286. Verordnung:

Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

286. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden

Artikel römisch eins

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird

Auf Grund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 3, wird die Wortfolge „30. Juni 2020“ durch die Wortfolge „15. Juli 2020“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „Bestätgung“ durch das Wort „Bestätigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs von aus nicht in Absatz eins, genannten Staaten einreisen, haben jedenfalls ein ärztliche Zeugnis nach Absatz eins, mit sich zu führen und vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Abweichend von Paragraph 2, durch die Wortfolge „Zusätzlich zu den von Paragraph 2, Absatz 5 und 6 erfassten Personen“ ersetzt, die Ziffer 2, entfällt und die bisherigen Ziffer 3 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Die Änderung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „30. Juni 2020“ durch die Wortfolge „30. September 2020“ ersetzt.

Anschober