272. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2020)
Auf Grund der §§ 13Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3Paragraph 3, Z 19Ziffer 19, entfällt die Wortfolge „außer dem Hersteller“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3Paragraph 3, Z 22Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „Buchstabe a“ die Wortfolge „und b“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3Paragraph 3, Z 23Ziffer 23, wird nach der Wortfolge „Buchstabe b“ die Wortfolge „und c“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4Paragraph 4, Abs. 2aAbsatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aAbs. 1Absatz eins, gilt nicht in den Fällen und unter den genannten Bedingungen, die in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S 88, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, wird nach der Z 3Ziffer 3, folgende Z 3aZiffer 3 a, angefügt:
die getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht beseitigt werden, bevor sie einer Behandlung nach dem Stand der Technik unterzogen wurden;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11Paragraph 11, wird folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abfallsammler und Abfallbehandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben sicherzustellen, dass die Sammlung und Beförderung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten so durchgeführt wird, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung unter optimalen Bedingungen erfolgt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Schadstoffentfrachtung erfolgen unter optimalen Bedingungen, wenn die Vorgaben der §§ 4Paragraphen 4 bis 16 der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten, BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, eingehalten werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 27Paragraph 27, wird das Wort „und“ am Ende der Z 69Ziffer 69, durch einen Beistrich ersetzt und es werden nach der Z 70Ziffer 70, folgende Z 71Ziffer 71 bis 77 eingefügt:
die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 38 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 283 vom 05.11.2019 S 41,
die delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 109,
die delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 112,
die delegierte Richtlinie (EU) 2020/364 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in bestimmten strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 122,
die delegierte Richtlinie (EU) 2020/365 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 125 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2020/366 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S 129,“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 28Paragraph 28, wird folgender Abs. 20Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 3Paragraph 3, Z 19Ziffer 19,, 22 und 23, § 4Paragraph 4, Abs. 2aAbsatz 2 a,, § 11Paragraph 11, Abs. 1Absatz eins, Z 3aZiffer 3 a und 5 sowie § 27Paragraph 27, Z 69Ziffer 69 und 71 bis 77 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Anhänge 2 und 2a außer Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anhänge 2 und 2a entfallen.
Gewessler