BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. Juni 2020

Teil II

266. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung (5. COVID-19-LV-Novelle)

266. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und des Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Freien“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBeim Betreten des Kundenbereichs von Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, entfallen die Wortfolge „Z 1 bis 3“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Z 1 bis 3“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte Paragraph eins, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten; Ziffer 2, gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien“ durch die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „06.00 und 23.00“ durch den Ausdruck „06.00 und 01.00 des folgenden Tages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 8, 1. Satz entfällt die Wortfolge „und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ durch die Wortfolge „§ 2 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Bei der Sportausübung auf Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann kurzfristig unterschritten werden.
  2. Absatz 3Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn ein verantwortlicher Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausgearbeitet hat und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ durch die Wortfolge „§ 2 Absatz eins “, ersetzt und es entfällt der 2. Satz.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hochzeiten“ ein Beistrich und das Wort „Begräbnisse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10, Absatz 2, wird der nach dem Wort „Besucher“ der Ausdruck „sowie für die Sperrstundenregelung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz 5 “,.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 10, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „minimiert werden kann“ am Satzende die Wortfolge „oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 10, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„Für Orchester in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen“.

Novellierungsanordnung 27, Der Punkt am Ende des Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer 3, wird durch eine Beistrich ersetzt und es wird folgende Wortfolge angefügt:

„mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht eingehalten werden kann.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 10, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 10 a und 10b samt Überschriften eingefügt:

„Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsFachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
  3. Absatz 3Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Absatz 4Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsBei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
    sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
  2. Absatz 2Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung der Betreuer,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
  3. Absatz 3Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 11, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDie Pflicht der Einhaltung eines Abstandes von einem Meter gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 11, Absatz 4, wird nach dem Wort „erbringen“ die Wortfolge „sowie unter Wasser“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 13, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 10 a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz ,, 1a und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 8 und 10, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, der Entfall von Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 11, Ziffer 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 13,, Paragraph 11, Absatz 2 a und Paragraph 11, Absatz 4, sowie der Entfall der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 4,,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 5, treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.“

Anschober