BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 12. Juni 2020

Teil II

264. Verordnung:

Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I

264. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 römisch eins)

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „der Hauptschule,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, entfällt das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des 7. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge „, Neuen“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des 7. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und Hauptschulen“.

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des 8. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge „, Neuen“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt die Wortfolge „und Hauptschulen“.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „und Skihauptschulen“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer eins,), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 6,), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 8,) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 10,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 5,), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 7,) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Ziffer 9,) treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der Paragraphen 3,, 29 und 30, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 4, Absatz 2 und 7 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „der Hauptschule oder“ und wird das Wort „Hauswirtschaft“ jeweils durch die Wendung „Ernährung und Haushalt“ und das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ und der Klammerausdruck „Technisches Werken, Textiles Werken“ jeweils durch den Klammerausdruck „Technisches und Textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 4, Absatz 2 und 7 Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3§, 7 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Auslaufen der Hauptschule und der Einführung der Mittelschule

Paragraph 15 a,

Für Übertrittsbewerberinnen und Übertrittsbewerber an allgemeinbildenden höheren Schulen, die die Hauptschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder eine Neue Mittelschule bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 erfolgreich abgeschlossen haben, gilt Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 7, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer eins,) sowie Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 7, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 2,) und Absatz 3, sowie Paragraph 15 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der Paragraphen 18,, 18a, 20, 21, 23, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 5, Absatz 11, Litera b, sowie 8 Absatz 11, Litera b, entfällt jeweils die Wortfolge „in der Hauptschule und“.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 5, Absatz 11, Litera b,, 8 Absatz 11, Litera b,, 12 Absatz eins, Ziffer 2,, 13 Litera a und b sowie 14 Absatz 7, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 11, Litera a und b wird jeweils im Klammerausdruck die Wendung „Technisches Werken, Textiles Werken“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 3 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „in der Hauptschule,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Litera a und b entfällt jeweils die Wortfolge „in den Hauptschulen und“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 3,), Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 5,), Paragraph 13, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 6,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 13, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 2,) sowie Paragraph 14, Absatz 7, treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 b, sowie Paragraph 14 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Zeugnisformularverordnung

Aufgrund der Paragraphen 18 a,, 22, 22a, 23a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wendung „sowie für Schulbesuchsbestätigungen“ die Wendung „und Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt und die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIn dem für die Bezeichnung der Schule vorgesehenen Raum kann bei an Schulen angeschlossenen Klassen, die jeweilige Schulart der angeschlossenen Klasse vorangestellt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist bei der Beurteilung, jenes Leistungsniveau anzugeben, welchem die Schülerin oder der Schüler zugeordnet war; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 10, zweiter bis vierter Satz lauten:

„Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist ein Anhang aus dem gleichen Unterdruckpapier herzustellen. Wird dem Zeugnis eine schriftliche Erläuterung (Absatz 6, zweiter Satz) hinzugefügt, sind jedenfalls die Bezeichnung und der Standort der Schule anzuführen sowie die Unterschriften der Schulclusterleitung und der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes bzw. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers sowie ein Rundsiegel beizufügen. Jeder Anhang sowie jede schriftliche Erläuterung sind so mit dem Zeugnis zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges bzw. der Erläuterung nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b, entfällt die Wendung „der 3. Klasse der Hauptschule,“.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins b und 5 Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 a,, 8b, 8d, 8e und 8f entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 19, wird die Wendung „§ 31d“ jeweils durch die Wendung „§ 31c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, erster Satz lautet:

„wenn ein Schüler an einer Berufsschule in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet war:“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins,, 3a und Absatz 10,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b, (in der Fassung der Ziffer 5,) sowie die Anlage 16 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins b, (in der Fassung der Ziffer 6,), Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 19 und 20, Paragraph 5, Absatz 2, sowie die Anlagen 2 und 15 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 a,, 8b, 8d, 8e und 8f außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 15 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 und 15.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 16 wird das Wort „Jahrganges“ durch das Wort „Jahrgang“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren

Aufgrund des Paragraph 54 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1986,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Absatz 2, wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 4 Absatz 2, wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ jeweils durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird dem Text des Paragraph 6, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund der Paragraphen 61 und 63a des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Hauptschule und“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer eins,) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 2,) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter

Auf Grund der Paragraphen 59,, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Wahl der Schülervertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „für Hauptschulen,“ sowie „der Hauptschulen oder“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz eins, entfallen die Worte „Neue“ sowie „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnischen Schule“ und die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer eins,) und Paragraph 4, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins a, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 2,) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der Paragraphen 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4,, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 entfällt jeweils die Wendung „der Hauptschule,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4,, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 27, wird nach der Wendung „Textiles Werken;“ die Wendung „Technisches und textiles Werken;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins und 3 letzter Satz wird die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „beim Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, erster und letzter Satz sowie Paragraph 10, wird die Wendung „der Bundesministerin für Bildung“ jeweils durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wendung „AVG 1991“ durch die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 4,, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 2, Absatz 27, (in der Fassung der Ziffer 3,), Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 10, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 4,, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 (in der Fassung der Ziffer 2,) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Auf Grund der Paragraphen eins und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie die Anlage treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage entfällt im Abschnitt Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete der Pflichtabschluss-Prüfung jeweils das Wort „Neuen“ und die Wendung „grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung“ wird durch die Wendung „Leistungsniveaus „Standard“ sowie „Standard AHS“ ersetzt“.

Artikel 10
Änderung der Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule

Aufgrund des Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1975,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Faßmann