BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. Juni 2020

Teil II

263. Verordnung:

Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

263. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Aufgrund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsPersonen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätgung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Absatz eins, genannten Staaten einreisen, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    2. Ziffer 2
      Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
    3. Ziffer 3
      humanitäre Einsatzkräfte,
    4. Ziffer 4
      Pflege- und Gesundheitspersonal,
    5. Ziffer 5
      Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,
    6. Ziffer 6
      Transitpassagiere, oder
    7. Ziffer 7
      Personen, die im Güterverkehr tätig sind
    handelt.
  4. Absatz 4Die Einreise von nicht in Absatz 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.
  6. Absatz 6Die von Absatz 5, erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

Paragraph 3,

Abweichend von Paragraph 2, ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

  1. Ziffer eins
    zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,
  2. Ziffer 2
    im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,
  3. Ziffer 3
    zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
  4. Ziffer 4
    aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
  5. Ziffer 5
    aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
  6. Ziffer 6
    im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
  7. Ziffer 7
    im zwingenden Interesse der Republik
erfolgt.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  2. Absatz 2Weiters ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des Paragraph 26, StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des Paragraph 26 a, StVO.
  3. Absatz 3Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2020, idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020, idgF außer Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Anschober