Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. Juni 2020 |
Teil römisch zwei |
260. Bekanntmachung: | Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst |
Die auf Grund meiner Verfügung vom 18. März 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2020,, zum Aufschubpräsenzdienst herangezogenen Wehrpflichtigen werden, sofern sie sich am 30. Juni 2020 noch im Präsenzstand befinden, nach Paragraph 28, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, mit Ablauf dieses Tages aus diesem Präsenzdienst entlassen.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
Tanner