BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. Juni 2020

Teil römisch zwei

258. Verordnung:

SQM-Weiterbildungsverordnung

258. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Weiterbildung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements (SQM-Weiterbildungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 225, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie des Paragraph 48 r, Absatz 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die verpflichtende Weiterbildung für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.

Ziel der Weiterbildung

Paragraph 2,

Ziel der Weiterbildung ist, die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für deren Aufgaben gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,, zu qualifizieren.

Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in der Anlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.

Sonderbestimmung für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 4,

Gemäß Paragraph 226, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sowie Paragraph 48 s, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.

Inkraftreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Faßmann