Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 8. Juni 2020 |
Teil II |
256. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Schulordnung |
Auf Grund der Paragraphen 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz wird die Wendung „bestimmt die Hausordnung“ durch die Wendung „entscheidet die Schulleitung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz wird nach der Wendung „Dabei ist“ die Wendung „von der Schulleitung – unbeschadet der Paragraphen 3, Absatz 4 und 9 Absatz 3 a, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, –“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Dies ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, SchUG kundzumachen.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7 und Paragraph 10, wird das Wort „eigenberechtigt“ jeweils durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Schlussteil des Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „schulbezogene“ durch das Wort „schulbezogenen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in Paragraph 11, angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Faßmann